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Document 62018CN0320

    Rechtssache C-320/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Mai 2018 von der Crocs, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2018 in der Rechtssache T-651/16, Crocs/EUIPO

    ABl. C 319 vom 10.9.2018, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 319/12


    Rechtsmittel, eingelegt am 14. Mai 2018 von der Crocs, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2018 in der Rechtssache T-651/16, Crocs/EUIPO

    (Rechtssache C-320/18 P)

    (2018/C 319/15)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Crocs, Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. Guise, Solicitor, D. Knight, Solicitor)

    Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Gifi Diffusion

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das streitige Urteil aufzuheben;

    falls der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund für begründet erklärt -zusätzlich die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben und die in erster Instanz ergangene Entscheidung zu bestätigen;

    falls der Gerichtshof den zweiten Klagegrund für begründet erklärt — das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Gericht aufzutragen, seine Würdigung auf die in der Entscheidung der Beschwerdekammer angesprochenen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu beschränken. Falls das Gericht zum Ergebnis kommt, dass es die Entscheidung bei isolierter Betrachtung der Offenbarungen auf der Website nicht bestätigen könne, beantragt die Rechtsmittelführerin, dass es die Sache an die Beschwerdekammer zurückverweisen möge, damit diese in der Folge beurteile, ob die Offenbarungen in Fort Lauderdale und die Offenbarungen durch Verkauf angesichts der vorgelegten Beweise unter die Ausnahme nach Art. 7 (1) fielen;

    falls der Gerichtshof den dritten Rechtsmittelgrund für begründet erklärt — das angefochtene Urteil in Bezug auf die Anwendung des Art. 7 aufzuheben und dem Gericht aufzutragen, die Beweise unter angemessener Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 7 und unter Abwägung der Wahrscheinlichkeiten erneut zu prüfen;

    falls der Gerichtshof den vierten Rechtsmittelgrund für begründet erklärt — das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts zur weiteren Beurteilung zu verweisen;

    im Übrigen nach Art. 137 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über die Kosten zu ihren Gunsten zu entscheiden.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1)

    Erster Rechtsmittelgrund — Verstoß gegen Art. 63 GGM-VO

    Dem Gericht sei bei der Auslegung und Anwendung von Art. 63 ein Fehler unterlaufen, als es die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht insoweit aufgehoben habe, als sie neue Beweismittel zugelassen habe.

    2)

    Zweiter Rechtsmittelgrund — Verstoß gegen Art. 61 GGM-VO

    Das Gericht habe gegen Art. 61 verstoßen, weil es letztlich Tatsachenfragen entschieden habe, über die die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung nicht befunden habe und die nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen seien. Insofern sei das Gericht über seine Entscheidungsbefugnis, die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben oder zu ändern, hinausgegangen.

    3)

    Dritter Rechtsmittelgrund — Verstoß gegen Art. 7 GGM-VO

    Das Gericht habe durch Anlegen eines unrichtigen Beweismaßstabs gegen Art. 7 verstoßen. Dabei habe das Gericht auch nahegelegt, dass die Prüfung bestimmte Beweismittel erfordere, anstatt die rechtliche Prüfung der im Verfahren vorgelegten Beweise vorzunehmen. Schließlich habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass bei der Anwendung von Art. 7 ein quantitativer Faktor zu berücksichtigen sei, zu Unrecht zurückgewiesen.

    4)

    Vierter Rechtsmittelgrund — Nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Gerichts (Siebte Kammer)

    Die Siebte Kammer des Gerichts sei nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Richter Kornezov sei vom Gericht für den öffentlichen Dienst im Jahr 2016 an das Gericht ernannt worden. Inzwischen habe sich jedoch herausgestellt, dass die Ernennung von Richter Kornezov an das Gericht für den öffentlichen Dienst mit einem Verfahrensfehler behaftet gewesen sei. Hätte Richter Kornezov nicht im Jahr 2016 dem Gericht für den öffentlichen Dienst angehört, wäre seine Ernennung an das Gericht nicht vor 2019 möglich gewesen. Insofern zeige sich, dass seine Ernennung an das Gericht ebenfalls mit einem Verfahrensfehler behaftet sei. Das angefochtene Urteil müsse daher aufgehoben und die Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts zurückverwiesen werden.


    (1)  Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) (GGM-VO).


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