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Document 62018CC0280

    Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 23. Mai 2019.
    Alain Flausch u. a. gegen Ypourgos Perivallontos kai Energeias u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und Zugang zu den Gerichten – Fristbeginn für Überprüfungsverfahren.
    Rechtssache C-280/18.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:449

    SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    JULIANE KOKOTT

    vom 23. Mai 2019 ( 1 )

    Rechtssache C‑280/18

    Alain Flausch u. a.

    gegen

    Ypourgos Perivallontos kai Energeias u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat, Griechenland])

    „Vorabentscheidungsersuchen – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsprozess – Bekanntgabe im Internet – Zugang zu Gerichten – Beginn von Fristen“

    I. Einleitung

    1.

    Wie informiert man die Öffentlichkeit darüber, dass sie sich im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung an den Verfahren zur Genehmigung eines Projekts beteiligen soll? Und wie gibt man anschließend die Projektgenehmigung bekannt? Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren.

    2.

    Obwohl diese Fragen auf den ersten Blick eher technisch-formalistisch erscheinen, kommt ihnen – ähnlich wie der Zustellung im Zivilverfahren ( 2 ) – für die Wirksamkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Inanspruchnahme von Rechtsschutz entscheidende Bedeutung zu. Ohne rechtzeitige Kenntnis beteiligt sich die betroffene Öffentlichkeit weder am Genehmigungsverfahren noch nimmt sie fristgerecht Rechtsschutz in Anspruch. Da die Einzelheiten zu diesen Fragen von den Mitgliedstaaten geregelt werden, also ihre Verfahrensautonomie zur Anwendung kommt, wird der unionsrechtliche Rahmen insoweit durch die Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität gesetzt.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A. Übereinkommen von Aarhus

    3.

    Nach Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 4 und 5 des Übereinkommens von Aarhus ( 3 )

    „4.   bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

    5.   bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“

    4.

    Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus enthält Regeln zur Öffentlichkeitsbeteiligung:

    „(1)   Jede Vertragspartei

    a)

    wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

    b)

    wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;

    c)

    (2)   Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über Folgendes informiert:

    a)

    die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;

    b)

    die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;

    c)

    die für die Entscheidung zuständige Behörde;

    d)

    das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:

    i)

    Beginn des Verfahrens,

    ii)

    Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen,

    iii)

    Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen,

    iv)

    Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann,

    v)

    Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und

    vi)

    Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind;

    e)

    die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

    (3)   Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Abs. 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.

    (4)   Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

    (7)   In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls … während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.

    (8) …

    (9)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. …“

    5.

    Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus regelt den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung:

    „Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

    a)

    die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

    b)

    eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

    Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

    Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. …“

    B. UVP-Richtlinie

    6.

    Der siebte Erwägungsgrund der UVP-Richtlinie ( 4 ) erläutert den Zusammenhang zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Öffentlichkeitsbeteiligung:

    „Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeit, die möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.“

    7.

    Weitere Erläuterungen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind im 16. Erwägungsgrund der UVP-Richtlinie niedergelegt:

    „Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.“

    8.

    Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie definiert die Öffentlichkeit und die betroffene Öffentlichkeit wie folgt:

    „d)

    ‚Öffentlichkeit‘: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

    e)

    ‚betroffene Öffentlichkeit‘: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse“.

    9.

    Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie bestimmt, welche Entscheidungsverfahren den Anforderungen der Richtlinie unterliegen:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 definiert.“

    10.

    Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird in Art. 3 der UVP-Richtlinie näher beschrieben:

    „Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Art. 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

    a)

    Mensch, Fauna und Flora;

    b)

    Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;

    c)

    Sachgüter und kulturelles Erbe;

    d)

    die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.“

    11.

    Art. 6 Abs. 2 bis 5 der UVP-Richtlinie enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung:

    „(2)   Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

    a)

    den Genehmigungsantrag;

    b)

    die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 7 Anwendung findet;

    c)

    genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

    d)

    die Art möglicher Entscheidungen … oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

    e)

    die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden;

    f)

    die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

    g)

    Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Abs. 5 dieses Artikels.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

    a)

    alle Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden;

    b)

    in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 2 dieses Artikels informiert wird;

    c)

    in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der [Umweltinformationsrichtlinie ( 5 )] andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Art. 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

    (4)   Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offenstehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

    (5)   Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“

    12.

    Art. 9 Abs. 1 der UVP-Richtlinie regelt die Bekanntgabe der Entscheidung über ein Projekt:

    „Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt …“

    13.

    Art. 11 der UVP-Richtlinie enthält Regelungen über Klagen gegen Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung nach der UVP-Richtlinie unterliegen:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

    a)

    ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

    b)

    eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

    Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

    (3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. …“

    C. Griechisches Recht

    14.

    Art. 46 der Präsidialverordnung 18/1989 (FEK Αʹ 8) enthält die Klagefrist:

    „Die Klage auf Nichtigerklärung ist innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erheben, die am Tag nach der Bekanntgabe des angefochtenen Rechtsakts oder seiner Veröffentlichung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist, andernfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger vollständige Kenntnis von dem Rechtsakt erhalten hat, beginnt.“

    15.

    In Rn. 8 des Vorlagebeschlusses analysiert das vorlegende Gericht die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes 4014/2011 „Erteilung von Umweltgenehmigungen für Projekte und Tätigkeiten, Regulierung rechtswidriger baulicher Anlagen zur Schaffung eines Ausgleichs im Hinblick auf Umweltbelange und sonstige in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel fallende Bestimmungen“ (FEK Αʹ 209) sowie verschiedene Durchführungsregelungen.

    16.

    Durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes 4014/2011 werden die Projekte des öffentlichen und privaten Sektors in zwei Klassen unterteilt (A und B), je nach ihren Auswirkungen auf die Umwelt. Die erste Klasse (A) umfasst Projekte und Tätigkeiten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und für die die Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP-Bericht) erforderlich ist, damit spezielle Auflagen und Beschränkungen zum Schutz der Umwelt festgelegt werden. Die zweite Klasse (B) schließt Projekte mit geringeren Umweltauswirkungen ein.

    17.

    Die Art. 3 und 4 sowie 19 des Gesetzes 4014/2011 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach Art. 12 des Gesetzes 4014/2011 werden verschiedene Genehmigungen in einer Entscheidung über die Genehmigung von Umweltauflagen (im Folgenden: Umweltauflagengenehmigung) zusammengefasst.

    18.

    Art. 30 Abs. 9 des Gesetzes 4014/2011 enthält eine Übergangsbestimmung, wonach bis zur Einführung eines elektronischen Umweltregisters die bestehenden Rechtsvorschriften über die Konsultation der Beteiligten und das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erteilung von Umweltgenehmigungen in Kraft bleiben. Nach diesen Rechtsvorschriften beginnt dieses Verfahren mit dem Anschlag einer Mitteilung über Einzelheiten des Projekts in der Verwaltungsstelle der betreffenden Region und der Veröffentlichung dieser Mitteilung in der lokalen Presse, jeweils verbunden mit der Aufforderung an alle Betroffenen, Kenntnis zu nehmen und zum Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Projekts Stellung zu nehmen.

    19.

    Nach Art. 19a des Gesetzes 4014/2011 muss die Umweltauflagengenehmigung innerhalb eines Monats im Internet veröffentlicht werden. Wird diese Frist versäumt, ist die Genehmigung nichtig. Gemäß Art. 19a Abs. 1 Satz 2 entspricht die Veröffentlichung auf dieser speziellen Website der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung und begründet die Annahme, dass jeder Betreffende davon Kenntnis hat, so dass er eine Nichtigkeitsklage oder ein anderes Rechtsmittel einlegen kann. Die Gemeinsame Entscheidung 21938/2012 des Ministers für Verwaltungsreform und E‑Government und des Ministers für Umwelt, Energie und Klimawandel „Einrichtung und Betrieb einer besonderen Website für die Veröffentlichung von Entscheidungen über die Genehmigung von Umweltauflagen (Umweltauflagengenehmigungen) und Entscheidungen über die Erneuerung oder Änderung von Umweltauflagengenehmigungen nach Art. 19a des Gesetzes 4014/2011“ (FEK Βʹ 1470) regelt die Durchführung dieser Bestimmung.

    III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

    20.

    Mit der ersten im innerstaatlichen Verfahren angefochtenen Entscheidung wurden die Errichtung eines komplexen Beherbergungsbetriebs auf der Insel Ios (Griechenland) und die Umweltauflagen für dieses Projekt genehmigt. Es umfasst ein Hotel mit 249 Betten, möblierte Wohnungen für Touristen, ein Spa-Zentrum und dazugehörige Projekte zur Unterstützung des Hauptprojekts. Das gesamte Projekt wird auf einer großen Fläche entwickelt und führt zu einer Inanspruchnahme eines Küsten‑, Strand- und Meeresgebiets, das im öffentlichen Eigentum steht.

    21.

    Am 2. August 2013 war in einer auf der 55 Seemeilen entfernten Insel Syros (Griechenland) herausgegebenen Lokalzeitung eine Aufforderung an jeden Betroffenen veröffentlicht worden, Kenntnis zu nehmen und zu dem das Projekt betreffenden UVP-Bericht Stellung zu nehmen. Dem Gerichtshof liegen keine Informationen vor, inwieweit diese Zeitung auf Ios verbreitet ist. Diese Aufforderung wurde zugleich in der Verwaltungsstelle der Region, ebenfalls auf Syros, angeschlagen; dort befand sich die Akte des UVP-Berichts, und dort wurde die Anhörung durchgeführt.

    22.

    Nach den unbestrittenen Angaben der Kläger des Ausgangsverfahrens gelangt man in der Regel mit einer mehrstündigen Fährfahrt von Ios nach Syros, die anscheinend nicht täglich angeboten wird.

    23.

    Die streitgegenständliche Entscheidung erging am 8. August 2014. Sie wurde am 11. August 2014 auf der Website DIAVGEIA (Transparenz) und am 8. September 2014 auf der Website des Umweltministeriums veröffentlicht.

    24.

    Die Klage auf Nichtigerklärung wurde schließlich am 19. Februar 2016 erhoben, d. h. nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr und sechs Monaten seit der streitgegenständlichen Entscheidung.

    25.

    Die Kläger, drei Eigentümer von Ferienimmobilien auf der Insel Ios sowie drei Verbände, machen geltend, dass sie erst am 22. Dezember 2015 von der streitgegenständlichen Entscheidung Kenntnis erhalten hätten, als sie bemerkt hätten, dass Arbeiten zur Erschließung des Gebiets durchgeführt worden seien, auf dem der Beherbergungsbetrieb errichtet werden soll.

    26.

    Das Unternehmen, das Inhaber der Genehmigungen und Zulassungen ist, die 105 Anonymi Touristiki kai Techniki Etaireia Ekmetallefsis Akiniton (105 Touristik und Immobilien AG), ist dem Rechtsstreit beigetreten und trägt vor, dass die Klage auf Nichtigerklärung verspätet sei, soweit sie sich gegen die streitgegenständliche Entscheidung richte, da sie u. a. später als 60 Tage nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung auf der Website des Umweltministeriums erhoben worden sei.

    27.

    Der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) legt dem Gerichtshof aus diesem Verfahren heraus die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

    1)

    Sind die Art. 6 und 11 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass mit ihnen die in den Rn. 8, 9 und 10 des Vorlagebeschlusses (vgl. Nrn. 14 bis 19 dieser Schlussanträge) angeführten nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sind, nach denen die Verfahren, die der Entscheidung über die Genehmigung von Umweltauflagen für Projekte und Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vorausgehen (Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Anhörung), in erster Linie von der größeren Verwaltungseinheit der Region und nicht von der betreffenden Gemeinde durchgeführt und kontrolliert werden?

    2)

    Sind die Art. 6 und 11 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass mit ihnen das vorstehend dargestellte System nationaler Rechtsvorschriften vereinbar ist, das letztlich festlegt, dass die Veröffentlichung von Entscheidungen über die Genehmigung von Umweltauflagen für Projekte und Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, durch ihre Bekanntmachung auf einer besonderen Website die Vermutung für eine vollständige Kenntnis eines jeden Betroffenen im Hinblick auf die Einlegung des in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs innerhalb einer Frist von 60 Tagen begründet, und zwar unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Genehmigung von Umweltauflagen für diese Projekte und Tätigkeiten, die die größere Verwaltungseinheit der Region und nicht die betreffende Gemeinde in den Mittelpunkt dieser Verfahren stellen?

    28.

    Schriftlich haben sich Herr Flausch, Herr Bosco und Herr Albrespy sowie die Vereinigungen Somateio „Syndesmos Iiton“ (Verein „Verband der Bewohner von Ios“), Somateio „Elliniko Diktyo – Filoi tis Fysis“ (Verein „Griechisches Netz – Naturfreunde“) und Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agias Zois – SPPAZ“ (Verein „Schutz und Pflege Heiligen Lebens – SPPAZ“) gemeinsam als Kläger des Ausgangsverfahrens, die 105 Anonymi Touristiki kai Techniki Etaireia Ekmetallefsis Akiniton (105 Touristik und Immobilien AG) als Streithelferin der beklagten Behörden im Ausgangsverfahren, die Hellenische Republik sowie die Europäische Kommission geäußert. Sie haben sich auch an der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2019 beteiligt.

    IV. Rechtliche Würdigung

    29.

    Mit seinen Fragen möchte der Staatsrat erfahren, ob das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung beim Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung mit den Anforderungen der UVP-Richtlinie vereinbar war und ob die Klagefrist gegen diese Genehmigung durch ihre Veröffentlichung auf einer Webseite im Internet ausgelöst wurde.

    30.

    Maßgeblich sind dafür insbesondere die Art. 6, 9 und 11 der UVP-Richtlinie. Diese Bestimmungen müssen im Licht des Übereinkommens von Aarhus ausgelegt werden, ( 6 ) zu dessen Umsetzung sie beitragen. ( 7 ) Daher enthalten die von den Vertragsparteien, einschließlich der Union, gebilligte Spruchpraxis des Komitees zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden ACCC für Aarhus Convention Compliance Committee) ( 8 )und die von den Vertragsparteien in Auftrag gegebenen, zur Kenntnis genommenen ( 9 ) und anerkannten ( 10 )Maastricht Recommendations on Promoting Effective Public Participation in Decision-making in Environmental Matters (Maastrichter Empfehlungen zur Förderung der effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten) ( 11 ) nützliche Hinweise für die Beurteilung der vorliegenden Fragestellungen.

    A. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung

    31.

    Die erste Frage umfasst zwar im Prinzip die Vereinbarkeit der gesamten geänderten griechischen Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung, d. h. die Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit, mit den Art. 6 und 11 der UVP-Richtlinie sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte. Konkret richtet sich die Frage jedoch nur darauf, ob es zulässig ist, dass diese Verfahrensschritte in erster Linie von der größeren Verwaltungseinheit der Region und nicht von der betreffenden Gemeinde durchgeführt und kontrolliert werden.

    32.

    Auf diese konkrete Frage könnte der Gerichtshof relativ knapp antworten, dass die UVP-Richtlinie keine Regelungen darüber enthält, welche Ebene oder Gliederung der innerstaatlichen Verwaltung für die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich ist.

    33.

    Zwar hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung bestimmte Anforderungen an die Unabhängigkeit von Behörden gestellt, die im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung konsultiert werden, ( 12 ) doch darum geht es im vorliegenden Fall nicht.

    34.

    Hintergrund der konkreten Fragestellung ist vielmehr der Ablauf der Öffentlichkeitsbeteiligung im Ausgangsfall. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass diese nicht auf der Insel Ios durchgeführt wurde, wo das streitgegenständliche Projekt errichtet wird, sondern am Sitz der Regionalverwaltung auf der Insel Syros, die 55 Seemeilen von Ios und eine mehrstündige, nicht täglich angebotene Überfahrt entfernt liegt. Die Mitteilung an die Öffentlichkeit über die Beteiligungsmöglichkeiten wurde ein Jahr vor der angefochtenen Genehmigung in einer auf Syros erscheinenden Zeitung veröffentlicht und in der Verwaltungsstelle der Region, ebenfalls auf Syros, angeschlagen; dort befand sich die Akte des UVP-Berichts, und dort wurde die Anhörung durchgeführt.

    35.

    Ich verstehe daher die Frage dahin gehend, ob diese Modalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung den Anforderungen der UVP-Richtlinie und insbesondere von Art. 6 genügen. Insofern erscheinen nach dem Vorabentscheidungsersuchen drei Gesichtspunkte von besonderem Interesse, nämlich erstens die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Vorhaben und die Anhörung sowie zweitens der Ort, wo die betroffene Öffentlichkeit die Informationen über das Vorhaben einsehen konnte, und drittens der Ort der Anhörung.

    1.   Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit

    36.

    Nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wird die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren informiert.

    a)   Der Adressatenkreis der Information

    37.

    Die auf den Fall anwendbare Fassung von Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie hat dabei anders als die heute geltende Fassung nicht die Information der betroffenen Öffentlichkeit zum Gegenstand, sondern spricht weiter reichend die Öffentlichkeit insgesamt an.

    38.

    Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des Ziels der Unterrichtung ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die betroffene Öffentlichkeit informiert wird. Denn diese Gruppe kommt in den Genuss der Beteiligungsrechte nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie. Dementsprechend verlangt auch Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus nur die Information der betroffenen Öffentlichkeit.

    39.

    Die Unterrichtung eines über die betroffene Öffentlichkeit hinausreichenden Personenkreises, der Öffentlichkeit insgesamt, hat demgegenüber nur eine ergänzende Funktion.

    40.

    Diese Zielsetzung ist von entscheidender Bedeutung. Die betroffene Öffentlichkeit ist zwar ein kleinerer Personenkreis als die Öffentlichkeit insgesamt, doch gerade aufgrund dieser stärkeren Begrenzung wird zugleich die Zielgruppe der Unterrichtung stärker verdeutlicht. Während bei einer Information der Öffentlichkeit insgesamt kaum Kriterien entwickelt werden können, um festzustellen, ob die gewählten Mittel ausreichen, ist dies bei der Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit sehr viel leichter möglich.

    41.

    Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der UVP-Richtlinie umfasst die betroffene Öffentlichkeit die von dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran sowie die Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Dabei schließt die Öffentlichkeit nach Buchst. d eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen ein.

    42.

    Es sollte relativ einfach sein, die zu unterrichtenden Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren, denn diese werden in der Regel behördlich registriert. Dagegen hängt der Kreis der betroffenen oder interessierten Personen vom jeweiligen Projekt ab. ( 13 )

    43.

    Im Ausgangsverfahren sollte vor allem die Umgebung des Projekts betroffen oder interessiert sein, d. h. zumindest einige oder vielleicht sogar alle Bewohner der Insel Ios wären betroffen. Darüber hinaus könnte man auch an die Personen denken, die von dem touristischen Verkehr des Projekts oder anderen Auswirkungen, etwa der Abfallentsorgung oder der Wasserversorgung, betroffen sind. Bei der Identifizierung dieser Gruppen sollte der UVP-Bericht von großem Nutzen sein.

    b)   Das Verfahren der Information

    44.

    Wenn die betroffene Öffentlichkeit feststeht, müssen in einem weiteren Schritt die geeigneten Informationsmittel für ihre Unterrichtung identifiziert werden.

    45.

    Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie sieht vor, dass die Information durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, mitgeteilt wird. Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) werden nach Art. 6 Abs. 5 von den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Bestimmungen könnten dahin gehend verstanden werden, dass der Unionsgesetzgeber grundsätzlich eine öffentliche Bekanntmachung für ausreichend hält.

    46.

    Allerdings sieht Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus vor, die betroffene Öffentlichkeit je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig zu informieren. Daraus ist zu schließen, dass der in Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie angesprochene andere geeignete Weg auch eine individuelle Information einschließen kann. ( 14 )

    47.

    Weder das Unionsrecht noch das Übereinkommen von Aarhus enthalten jedoch präzise Vorgaben, welche Form der Information zu wählen ist. Vielmehr gibt Art. 6 Abs. 5 der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten auf, die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit festzulegen.

    48.

    Wie auch die Beteiligten darlegen, kommt darin die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zum Ausdruck. Dementsprechend dürfen die Regelungen der Mitgliedstaaten nicht ungünstiger sein als die Modalitäten, die für gleichartige interne Sachverhalte gelten (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). ( 15 )

    i) Das Äquivalenzprinzip

    49.

    In Bezug auf das Prinzip der Äquivalenz wirft das Vorabentscheidungsersuchen insbesondere die Frage auf, ob die Unterscheidung des griechischen Rechts zwischen bestimmten größeren Projekten (Klasse A) und anderen, in der Regel kleineren Projekten (Klasse B) gerechtfertigt ist.

    50.

    Insofern hat es nach dem Vorabentscheidungsersuchen den Anschein, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Projekten der Klasse B nicht durch die regionalen, sondern durch die lokalen Behörden durchgeführt wird. Dementsprechend würde die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch einen lokalen Aushang bei den lokalen Behörden, also auf Ios, geschehen.

    51.

    Es ist allerdings nachvollziehbar, die Verantwortung für größere Projekte, deren Umweltauswirkungen in der Regel nicht nur lokaler Natur sind, den Regionalbehörden zuzuweisen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist somit nicht feststellbar.

    ii) Das Effektivitätsprinzip

    52.

    Von größerem Interesse ist das Effektivitätsprinzip. Denn die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass sie ihre Beteiligungsrechte wirksam ausüben kann. Wer nicht unterrichtet wird, hat keinen Grund, sich um weitere Informationen über das Projekt zu bemühen, sich am Entscheidungsverfahren zu beteiligen oder fristgemäß Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. ( 16 )

    53.

    Daher kann es nicht ausreichen, eine beliebige Form der Mitteilung anzuwenden, wenn nicht gewährleistet ist, dass diese die betroffene Öffentlichkeit tatsächlich erreicht. Vielmehr muss die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit eine angemessene Möglichkeit geben, sich über die Entscheidungsfindung bei geplanten Tätigkeiten und ihre Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren. ( 17 ) Nur so lässt sich auch das Ziel des Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie verwirklichen, der betroffenen Öffentlichkeit in effektiver Weise die Möglichkeit zu geben, sich an dem Entscheidungsverfahren zu beteiligen.

    54.

    Soweit es etablierte Informationskanäle gibt, deren Wirksamkeit aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit gesichert ist, sollten diese genutzt werden. Fehlt es daran, so muss geprüft werden, mit welchen Informationskanälen diese Personen erreicht werden können. Dabei kommen lokale, aber auch überregionale Zeitungen, Radio und Fernsehen, ( 18 ) das Internet, Aushänge ( 19 ) und sogar individuelle Benachrichtigungen ( 20 ) in Betracht.

    55.

    Ob die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Ausgangsfall diesen Anforderungen genügte, muss letztlich das innerstaatliche Gericht prüfen.

    56.

    Insofern ist allerdings anzumerken, dass ein Aushang am Sitz der Regionalverwaltung auf Syros nur einen sehr begrenzten Beitrag zur Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit leisten konnte. Denn die meisten Mitglieder dieser Öffentlichkeit befanden sich auf Ios, und es erscheint zweifelhaft, dass sie rechtzeitig Gelegenheit hatten, diesen Aushang zur Kenntnis zu nehmen. Ein solcher Aushang allein würde die Ausübung der Beteiligungsrechte übermäßig erschweren.

    57.

    Ob die Veröffentlichung in einer Lokalzeitung eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit bewirkte, wäre insbesondere anhand ihrer Verbreitung auf Ios zu beurteilen. Wenn sich zeigen sollte, dass die gewählte Zeitung oder auch nur die fragliche Ausgabe auf Ios nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß gelesen wurde, wäre eine wirksame Information der betroffenen Öffentlichkeit ebenfalls zweifelhaft.

    58.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob bestimmte Informationsmittel dem Effektivitätsprinzip genügen, also die Ausübung der Beteiligungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit nicht übermäßig beschränken, kommt es allerdings auch darauf an, ob wirksamere Informationsmittel existieren, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand hätten genutzt werden können. Fehlen solche Informationsmittel oder versprechen sie keinen Erfolg, so ist es eher hinnehmbar, Mittel mit begrenzter Wirksamkeit zu wählen, da die UVP-Richtlinie und das Übereinkommen von Aarhus nichts Unmögliches verlangen.

    59.

    Im Ausgangsfall sind solche anderen Informationsmittel aber nicht prima facie auszuschließen: Die lokale Öffentlichkeit auf Ios hätte relativ einfach durch Bekanntmachungen in lokalen Verwaltungseinrichtungen auf Ios, an zentralen Plätzen, etwa am Hafen oder auf Märkten, sowie am Standort des Projekts erreicht werden können.

    60.

    Die griechische Regierung stellt sogar die Möglichkeit in den Raum, dass solche zusätzlichen Kommunikationskanäle genutzt wurden. Daher wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob die betroffene Öffentlichkeit auf diesem Weg tatsächlich ausreichend unterrichtet wurde.

    61.

    Erhebliche Zweifel an einer ausreichenden Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit ergeben sich jedoch daraus, dass ihre Mitglieder sich nach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, im Ausgangsfall anscheinend nicht geäußert haben. ( 21 ) Auch konnte die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof nicht mitteilen, ob sich die betroffene Öffentlichkeit während des Genehmigungsverfahrens geäußert hat.

    62.

    Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie eine Unterrichtung verlangt, die der von dem fraglichen Projekt betroffenen Öffentlichkeit eine angemessene Möglichkeit gibt, sich frühzeitig und vorab über die Entscheidungsfindung bei geplanten Tätigkeiten und ihre Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren.

    2.   Zur Bereitstellung der Informationen

    63.

    Nach dem Vorabentscheidungsersuchen knüpfen weitere Bedenken daran an, dass die Informationen über das Projekt nicht auf Ios, sondern nur auf Syros verfügbar waren.

    64.

    Nach Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen über das Projekt der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zugänglich gemacht werden.

    65.

    In Ermangelung genauerer Vorgaben greift im Hinblick auf die Bedingungen dieses Zugangs ebenfalls die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, begrenzt durch die Prinzipien der Effektivität und der Äquivalenz.

    66.

    Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips wird angeführt, dass die Informationen über kleinere Projekte der Klasse B vor Ort verfügbar sind, Informationen über größere Projekte der Klasse A mit umfangreicheren Umweltauswirkungen dagegen nur in größerer Entfernung am Sitz der Regionalverwaltung. Aber auch insofern gilt, dass die Verantwortung der Regionalverwaltung für größere Projekte nachvollziehbar ist.

    67.

    Die Schwierigkeiten beim Zugang zu den Informationen sind vielmehr eine Frage des Effektivitätsprinzips.

    68.

    Fest steht, dass der Zugang zu den Informationen über das Projekt für eine wirksame Beteiligung am Entscheidungsverfahren von großer Bedeutung ist. Doch wenn die betroffene Öffentlichkeit ausreichend über das Verfahren unterrichtet wurde, ist ihr hinsichtlich des Informationszugangs ein gewisser Aufwand zumutbar.

    69.

    Allerdings müssen die zuständigen Stellen bei den Bedingungen des Zugangs zu den Informationen über das Projekt die Interessen der Öffentlichkeit in ein angemessenes Verhältnis zu dem Aufwand setzen, der mit der Bereitstellung der Informationen verbunden ist.

    70.

    Ob die Bedingungen des Zugangs zu den Projektinformationen im Ausgangsfall tatsächlich angemessen waren, muss wiederum letztlich das innerstaatliche Gericht überprüfen.

    71.

    Einerseits kommt es dabei auf den Aufwand an, der für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit mit der Konsultation der Projektinformationen verbunden war, insbesondere die Dauer und die Kosten der Fahrt von Ios nach Syros und zurück, falls die Informationen entgegen dem Vorbringen Griechenlands tatsächlich nicht auch auf Ios verfügbar waren.

    72.

    Andererseits ist der Aufwand für die Behörden zu berücksichtigen, der entstanden wäre, wenn sie einen für die betroffene Öffentlichkeit weniger aufwendigen Zugang zu den Projektinformationen ermöglicht hätten. Zu denken wäre insoweit etwa an eine Bereitstellung auf Ios, wo das Projekt verwirklicht wird und die meisten, vielleicht sogar alle Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Wohnsitz haben, oder auf elektronischem Weg im Internet.

    73.

    Dass insbesondere der Aufwand einer lokalen Bereitstellung nicht unverhältnismäßig wäre, zeigt sich bereits daran, dass nach Angaben Griechenlands die Öffentlichkeit die Projektinformationen auch bei der Gemeinde einsehen kann, wo das Projekt verwirklicht werden soll, ( 22 ) was im Übrigen auch den Maastrichter Empfehlungen entspricht. ( 23 )

    74.

    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Festlegung der Modalitäten der Bereitstellung von Informationen nach Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie die Belastung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Ausübung des Zugangsrechts in ein angemessenes Verhältnis zu dem Aufwand gesetzt werden muss, der den Behörden entsteht.

    3.   Zum Ort der Anhörung

    75.

    Schließlich enthält das Vorabentscheidungsersuchen Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Anhörung auf Syros.

    76.

    Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie. Danach erhält die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den betreffenden umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen. Die genauen Vorkehrungen für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden ebenfalls nach Art. 6 Abs. 5 von den Mitgliedstaaten festgelegt.

    77.

    Ob die so angewandten Modalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung der UVP-Richtlinie entsprechen, erfordert eine ähnliche Abwägung wie hinsichtlich der Modalitäten der Bereitstellung der Informationen.

    78.

    Eine gewisse Orientierung dafür ergibt sich aus einem Urteil des Gerichtshofs, wonach die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei bestimmten Umweltverträglichkeitsprüfungen an sich mit dem Zweck der UVP-Richtlinie vereinbar ist. Allerdings hat der Gerichtshof auch betont, dass die Gebühren nicht so hoch festgesetzt werden dürfen, dass die Richtlinie ihre volle Wirksamkeit entsprechend ihrer Zielsetzung nicht entfalten kann. ( 24 )

    79.

    Von besonderem Interesse für die Abwägung ist daher, ob die Modalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung die volle Wirksamkeit der UVP-Richtlinie beeinträchtigen.

    80.

    Eine solche Beeinträchtigung wäre anzunehmen, wenn die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit sich zur Beteiligung am Verfahren tatsächlich zwingend an einem bestimmten Tag nach Syros hätten begeben müssen. Eine Beteiligung in schriftlicher oder elektronischer Form, die nach Angaben Griechenlands tatsächlich möglich war ( 25 ) und in Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie ausdrücklich als mögliche Beteiligungsform genannt wird, ( 26 ) wäre nämlich für alle Beteiligten mit deutlich weniger Aufwand verbunden.

    81.

    Somit müssen die Modalitäten der Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie die Belastung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung am Verfahren in ein angemessenes Verhältnis zu dem Aufwand setzen, der den Behörden entsteht.

    B. Zur Auslösung der Klagefrist

    82.

    Die zweite Frage des Staatsrats geht dahin, ob unter Berücksichtigung der Beantwortung der ersten Frage Regelungen, die vorsehen, dass die Bekanntmachung der Projektgenehmigung auf einer besonderen Website eine Frist von 60 Tagen für eine Klageerhebung auslöst, mit den Art. 6 und 11 der UVP-Richtlinie sowie Art. 47 der Charta vereinbar sind.

    1.   Zulässigkeit der zweiten Frage

    83.

    Zunächst ist zu erörtern, ob diese Frage überhaupt entscheidungserheblich, also zulässig ist. Denn nach dem Vorabentscheidungsersuchen kann bei Klagen, die, wie die Klage im Ausgangsverfahren, vor dem 12. April 2017 erhoben wurden, neben dem gesetzlich vorgesehenen Fristablauf dargelegt werden, dass der Kläger erst später Kenntnis von der angefochtenen Handlung erlangt hat. Dies verstehe ich dahin gehend, dass die Klagefrist in diesen Fällen erst mit der tatsächlichen Kenntnis beginnt.

    84.

    Da die Kläger des Ausgangsverfahrens nachvollziehbar vortragen, erst mit Beginn der Baumaßnahmen von der Genehmigung erfahren zu haben, und auch die Überlegungen zur Beantwortung der ersten Frage dieses Vorbringen stützen, könnte man annehmen, dass es im innerstaatlichen Verfahren nicht auf die Beantwortung der zweiten Frage ankommen wird.

    85.

    Andererseits teilt der Staatsrat auch mit, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis nicht unangemessen weit von dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt, also der Bekanntgabe im Internet, entfernt sein darf. Daher ist nicht auszuschließen, dass der Staatsrat im Ausgangsverfahren dazu neigt, die Versäumnis der gesetzlichen Frist um anderthalb Jahre als unangemessen anzusehen.

    86.

    Weil im Zweifel zu vermuten ist, dass ein Vorabentscheidungsersuchen entscheidungserheblich ist, ( 27 ) ist diese Frage folglich zulässig.

    2.   Beantwortung der zweiten Frage

    87.

    Die UVP-Richtlinie enthält keine Regelung darüber, ob die Frist für die Klage gegen eine Projektgenehmigung durch ihre Bekanntgabe im Internet ausgelöst werden kann.

    88.

    Nach Art. 9 Abs. 1 der UVP-Richtlinie gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) die Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt. Art. 9 Abs. 1 enthält zwar außerdem weitere Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe, doch keine konkreten Regelungen über das Verfahren.

    89.

    Auch die möglichen Grundlagen für eine Klage gegen die Projektgenehmigung, sei es Art. 11 der UVP-Richtlinie, sei es die unmittelbare Wirkung von Bestimmungen der Richtlinie ( 28 ) oder Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte, ( 29 ) regeln nicht, ob eine Bekanntgabe im Internet den Lauf einer Klagefrist auslösen kann.

    90.

    Somit gilt hinsichtlich beider Punkte, d. h. der Klagefrist und des Verfahrens der Bekanntgabe, die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in den Grenzen der Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität.

    a)   Das Äquivalenzprinzip

    91.

    Auch in diesem Punkt geht es wieder um die Unterscheidung zwischen größeren und kleineren Projekten. Nur bei den Projekten der Klasse A sei vorgesehen, dass eine Bekanntgabe im Internet die Klagefrist auslöse. Dagegen werde bei Projekten der Klasse B die Klagefrist durch die tatsächliche Kenntnis der Genehmigung ausgelöst.

    92.

    Die Größe und Bedeutung der jeweiligen Projekte wird sowohl für als auch gegen diese Unterscheidung ins Feld geführt. Einerseits wird in Frage gestellt, dass der Zugang zu Gerichten bei Projekten mit größeren Umweltauswirkungen restriktiver gestaltet ist. Andererseits werden die besondere Bedeutung und die begrenzte Zahl der größeren Projekte betont, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten.

    93.

    Letztlich ist es grundsätzlich gerechtfertigt, eine neue Methode der Bekanntmachung und – damit einhergehend – neue Regelungen über den Lauf der Klagefrist nur in Bezug auf die größeren Projekte einzuführen. Erstens erleichtert die begrenzte Zahl dieser Projekte eine Erprobung dieser Methoden. ( 30 ) Zweitens besteht bei diesen Projekten schon aufgrund des Investitionsvolumens ein gesteigertes Interesse an Rechtssicherheit. Und drittens umfasst die betroffene Öffentlichkeit bei größeren Projekten naturgemäß einen größeren Personenkreis. Wenn die Klagefrist nicht durch eine Bekanntgabe, sondern nur durch die tatsächliche Kenntnisnahme ausgelöst würde, wäre kaum absehbar, wann Klagen nicht mehr möglich sind.

    94.

    Folglich ist keine Verletzung des Äquivalenzprinzips ersichtlich.

    b)   Das Effektivitätsprinzip

    95.

    Nach dem Effektivitätsprinzip darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden.

    96.

    Insofern ist zunächst auf die Veröffentlichung im Internet einzugehen und dann auf den Lauf von Klagefristen.

    i) Zur Veröffentlichung im Internet

    97.

    Die Bekanntgabe der Genehmigung im Internet ist als solche mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar.

    98.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens tragen zwar zutreffend vor, dass der Gerichtshof vor etwa zehn Jahren im Bereich des Verbraucherschutzes Zweifel geäußert hat, ob eine ausschließliche Verwendung des Internets mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar ist. ( 31 ) Auch mag es selbst heute noch Gebiete geben, wo das Internet noch nicht ausreichend verbreitet ist, um sich allein darauf zu verlassen. ( 32 )

    99.

    Zumindest im Ausgangsfall liegen allerdings keine Hinweise vor, dass die Bekanntgabe im Internet im Vergleich mit anderen Formen der Bekanntgabe die Ausübung von Rechten übermäßig erschwert. Im Gegenteil: Auch das Amtsblatt der Europäischen Union wird in elektronischer Form im Internet veröffentlicht; in der Regel besitzt heutzutage nur noch diese Fassung Echtheit und entfaltet Rechtswirkungen. ( 33 ) Darüber hinaus erwähnt auch Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit elektronische Medien als ein Kommunikationsmittel. Schon daher muss diese Methode auch den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

    ii) Zur Klagefrist

    100.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es prinzipiell zulässig, die Möglichkeit der Klage gegen eine Maßnahme von der Einhaltung einer Frist abhängig zu machen. ( 34 )

    101.

    Der Gerichtshof sieht es insbesondere nicht als übermäßige Behinderung an, den Lauf einer Frist für die Klageerhebung von einer Bekanntgabe abhängig zu machen, die der Betreffende zur Kenntnis genommen hat oder zumindest hätte zur Kenntnis nehmen müssen. ( 35 ) Unvereinbar mit dem Effektivitätsprinzip wäre es hingegen, einer Person eine First entgegenzuhalten, wenn das Verhalten der innerstaatlichen Behörden in Verbindung mit der Existenz der Frist zur Folge hatte, dass ihr jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, ( 36 ) d. h., wenn die Behörden durch ihr Verhalten die Verspätung der Klage verursacht haben. ( 37 )

    102.

    Somit obliegt es dem Staatsrat, zu prüfen, ob das Verhalten der griechischen Behörden den Klägern jede Möglichkeit genommen hat, ihre Rechte geltend zu machen, und insbesondere, ob die Behörden durch ihr Verhalten die Verspätung der Klage verursacht haben.

    103.

    Die Auffassungen Griechenlands und der 105 Touristik und Immobilien AG laufen darauf hinaus, dass jeder die Regelungen über die Bekanntgabe von Genehmigungen im Internet kennen musste und daher auch die Kläger des Ausgangsverfahrens die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Genehmigung hätten zur Kenntnis nehmen müssen.

    104.

    Dabei wird jedoch dem Kontext einer Klage gegen die Genehmigung eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine solche Genehmigung setzt nämlich erstens im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 der UVP-Richtlinie eine weitere Unterrichtung über das Projekt voraus. Und zweitens ist bei der Klage nach Art. 11 der UVP-Richtlinie ein weiter Zugang zu Gerichten einzuräumen.

    Zur Öffentlichkeitsbeteiligung

    105.

    Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist vor allem deshalb maßgeblich, weil die betroffene Öffentlichkeit darauf vertrauen darf, dass ein Projekt, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nur auf der Grundlage einer Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 6 der UVP-Richtlinie genehmigt wird. Diese schließt insbesondere eine Unterrichtung über das Genehmigungsverfahren ein, die der von dem fraglichen Projekt betroffenen Öffentlichkeit eine angemessene Möglichkeit gibt, sich frühzeitig und vorab über die Entscheidungsfindung bei geplanten Tätigkeiten und ihre Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren. ( 38 ) Wurden Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nicht über das Verfahren unterrichtet, so müssen sie nicht damit rechnen, dass eine sie betreffende Projektgenehmigung erteilt und bekannt gegeben wird.

    106.

    In diesem Fall ist zweifelhaft, ob der bloße Umstand, dass eine Entscheidung ex post auf einer bestimmten Webseite zugänglich ist, ausreichen kann, um den Unterrichtungspflichten nach Art. 9 der UVP-Richtlinie zu genügen. ( 39 ) Wie die Kläger des Ausgangsverfahrens überzeugend darlegen, bedarf es nämlich einer Veranlassung, um eine Webseite daraufhin zu überprüfen, ob dort eine Entscheidung eingestellt wurde, die die eigene Situation betreffen könnte.

    107.

    Folglich ist es mit den Art. 9 und 11 der UVP-Richtlinie unvereinbar, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die keine tatsächliche Kenntnis von der Projektgenehmigung hatten, eine Klagefrist entgegenzuhalten, die durch die Bekanntgabe der Genehmigung im Internet ausgelöst wurde, falls sie nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie eine angemessene Möglichkeit erhielten, sich zuvor über das Genehmigungsverfahren zu informieren.

    Zum weiten Zugang zu Gerichten

    108.

    Dieses Ergebnis entspricht dem Ziel des weiten Zugangs zu Gerichten.

    109.

    In Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der UVP-Richtlinie wie auch in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus, ist das Ziel niedergelegt, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Dieser Satz betrifft die Festlegung, was im Zusammenhang mit einer Klage nach Art. 11 der Richtlinie als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, durch die Mitgliedstaaten.

    110.

    Der Gerichtshof hat dieses Ziel allerdings zu Recht nicht nur bei der Frage nach dem ausreichenden Interesse oder einer Rechtsverletzung berücksichtigt, ( 40 ) sondern auch im Zusammenhang damit, anhand welcher Kriterien Umweltorganisationen anerkannt werden müssen, ( 41 ) ob die Kosten für ein Gerichtsverfahren übermäßig sind, ( 42 ) inwieweit man sich auf Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung berufen kann ( 43 ) und insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs. ( 44 )

    111.

    Daher ist das Ziel des weiten Zugangs zu Gerichten bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die eine Klagefrist, die durch die Bekanntgabe der Projektgenehmigung im Internet ausgelöst wird, die Ausübung der Rechte nach Art. 11 der UVP-Richtlinie übermäßig erschwert. Mit diesem Ziel wäre es aber unvereinbar, wenn die Klagefrist durch eine Bekanntgabe ausgelöst würde, mit der die betroffene Öffentlichkeit wegen einer unzureichenden Unterrichtung über das Genehmigungsverfahren nicht rechnen musste.

    Zur Anwendbarkeit von Art. 11 der UVP-Richtlinie

    112.

    Diesem Ergebnis kann auch nicht das Urteil North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy ( 45 ) entgegengehalten werden. Es trifft zu, dass der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie beschränke sich auf die Gesichtspunkte eines Rechtsstreits, unter denen das Recht der Öffentlichkeit auf Beteiligung am Entscheidungsprozess gemäß den entsprechenden konkreten Bestimmungen der Richtlinie geltend gemacht wird. ( 46 ) Rechtsbehelfe, die sich auf die anderen Bestimmungen dieser Richtlinie und erst recht auf andere Rechtsvorschriften stützen, seien es solche der Union oder solche der Mitgliedstaaten, seien dagegen ausgeschlossen. ( 47 )

    113.

    Diese Feststellung könnte man dahin gehend verstehen, dass eine Klage nach Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie ausschließlich gegen Entscheidungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Modalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtet werden könnte, nicht aber gegen die Projektgenehmigung als solche. Eine Klage gegen die Projektgenehmigung könnte danach nur auf die unmittelbare Wirkung von Bestimmungen der UVP-Richtlinie ( 48 ) oder auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte ( 49 ) gestützt werden.

    114.

    Eine solche Lesart dieser Rechtsprechung überzeugt jedoch nicht.

    115.

    Eine Beschränkung der in Art. 11 der UVP-Richtlinie vorgesehenen Klage auf Fragen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unberührt ließe, würde sie nämlich ihres Sinnes und jeder praktischen Wirkung berauben. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist kein Selbstzweck und das gilt auch für die Anfechtung. Die betroffene Öffentlichkeit ist daran vielmehr vor allem deshalb interessiert, weil sie damit die Projektgenehmigung und deren Auswirkungen beeinflussen kann.

    116.

    Daher stellen die maßgeblichen Bestimmungen auch einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Klage nach Art. 11 der UVP-Richtlinie und der Projektgenehmigung her.

    117.

    Nach Art. 11 Abs. 1 erhalten bestimmte Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

    118.

    Die Genehmigung eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist eine solche Entscheidung, für die die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

    119.

    Die Mitgliedstaaten müssen nämlich nach Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie die in Art. 4 definierten Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterwerfen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit sie einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

    120.

    Nach Art. 3 der UVP-Richtlinie identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Art. 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf bestimmte Umweltfaktoren. Die in Art. 6 vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Teil dieses Verfahrens der Identifikation, Beschreibung und Bewertung und muss nach Art. 8 beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.

    121.

    Noch direkter ergibt sich dieser Zusammenhang zwischen Klage und Genehmigung aus den Art. 6 und 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b wird das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung von Tätigkeiten nach Anhang I und bei Entscheidungen über andere geplante Tätigkeiten angewandt, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Und Art. 9 Abs. 2 sieht eine Anfechtung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen vor, für die Art. 6 gilt. ( 50 )

    122.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass das Anfechtungsrecht gemäß Art. 11 der UVP-Richtlinie nach seiner erstmaligen Einführung bereits für behördliche Genehmigungsverfahren galt, die vor dem Ablauf der entsprechenden Umsetzungsfrist eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde. ( 51 ) Der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung spielte dabei keine Rolle.

    123.

    Darüber hinaus sind zumindest anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen der Anfechtung nicht darauf beschränkt, sich auf eine Verletzung der Regeln über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu berufen. Vielmehr können sie die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen. ( 52 )

    Zur Möglichkeit separater Klageverfahren in Bezug auf Verfahrensfehler

    124.

    Im Übrigen steht auch der Umstand, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der UVP-Richtlinie festlegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen nach Art. 11 Abs. 1 angefochten werden können, einer Berücksichtigung von Mängeln bei der Unterrichtung nach Art. 6 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Lauf der Klagefrist nicht entgegen.

    125.

    Es trifft zu, dass in manchen Mitgliedstaaten bestimmte Verfahrensfehler bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Rahmen einer Klage gegen die Projektgenehmigung angefochten werden können, sondern in einem getrennten Gerichtsverfahren. ( 53 )

    126.

    Allerdings ist nicht ersichtlich, dass in Griechenland solche separaten Verfahren vorgesehen sind.

    127.

    Vor allem aber wäre eine solche separate Klage nur geeignet, effektiven Schutz der geltend gemachten Verfahrensrechte zu garantieren, wenn sie verhindert, dass in der Zwischenzeit das Projekt definitiv und unanfechtbar genehmigt wird. ( 54 ) Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten ist nämlich kein Selbstzweck, sondern sie muss darauf abzielen, der klagenden Partei einen tatsächlichen Vorteil zu verschaffen. Andernfalls würde es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse fehlen. ( 55 ) Im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung setzt ein solcher Vorteil voraus, dass die Klage die Entscheidung über das Projekt beeinflussen kann.

    128.

    Aus diesem Grund müssen die zuständigen nationalen Behörden (und Gerichte ( 56 )) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann. ( 57 ) Dabei ist nicht nur die Entscheidung anfechtbar, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sondern gegebenenfalls auch eine durchgeführte, mit Fehlern behaftete Umweltverträglichkeitsprüfung. ( 58 )

    129.

    Daher kann die durch Art. 11 Abs. 2 der UVP-Richtlinie anerkannte Befugnis, das Verfahrensstadium festzulegen, in dem bestimmte Entscheidungen angefochten werden können, nicht dazu führen, dass ein schwerwiegender Verfahrensfehler bei der Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 bei der Beurteilung des Laufs der Frist für eine Klage gegen die Genehmigung unbeachtlich bleibt.

    Die Interessen des Projektentwicklers

    130.

    Schließlich steht auch das berechtigte Interesse des Projektentwicklers an Rechtssicherheit der Berücksichtigung von Unterrichtungsmängeln für den Fristlauf nicht entgegen. Er ist nämlich Mängeln der Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit durch die Behörden nicht hilflos ausgeliefert. Zweifelt er daran, dass Bekanntmachungen der Behörden ausreichen, kann er ergänzend eigene geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa Aushänge am Standort des Projekts und an anderen geeigneten Orten oder Anzeigen in lokalen Zeitungen. Aufgrund solcher Maßnahmen können die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich Kenntnis von der Projektgenehmigung erhalten und eine angemessene Möglichkeit, sich über das Genehmigungsverfahren zu informieren.

    c)   Zwischenergebnis

    131.

    Festzuhalten bleibt somit, dass es mit den Art. 9 und 11 der UVP-Richtlinie unvereinbar ist, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die keine tatsächliche Kenntnis von der Projektgenehmigung hatten, eine Klagefrist entgegenzuhalten, die durch die Bekanntgabe der Genehmigung im Internet ausgelöst wurde, falls sie nicht zuvor gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie eine angemessene Möglichkeit erhielten, sich über das Genehmigungsverfahren zu informieren.

    V. Ergebnis

    132.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

    1)

    Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verlangt eine Unterrichtung, die der von dem fraglichen Projekt betroffenen Öffentlichkeit eine angemessene Möglichkeit gibt, sich frühzeitig und vorab über die Entscheidungsfindung bei geplanten Tätigkeiten und ihre Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren.

    2)

    Bei der Festlegung der Modalitäten der Bereitstellung von Informationen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 muss die Belastung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Ausübung des Zugangsrechts in ein angemessenes Verhältnis zu dem Aufwand gesetzt werden, der den Behörden entsteht.

    3)

    Die Modalitäten der Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 müssen die Belastung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung am Verfahren in ein angemessenes Verhältnis zu dem Aufwand setzen, der den Behörden entsteht.

    4)

    Es ist mit den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2011/92 unvereinbar, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die keine tatsächliche Kenntnis von der Projektgenehmigung hatten, eine Klagefrist entgegenzuhalten, die durch die Bekanntgabe der Genehmigung im Internet ausgelöst wurde, falls sie nicht zuvor gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie eine angemessene Möglichkeit erhielten, sich über das Genehmigungsverfahren zu informieren.


    ( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

    ( 2 ) Siehe zuletzt etwa Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C‑519/13, EU:C:2015:603), vom 2. März 2017, Henderson (C‑354/15, EU:C:2017:157), und vom 6. September 2018, Catlin Europe (C‑21/17, EU:C:2018:675).

    ( 3 ) Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 1998 (ABl. 2005, L 124, S. 4), angenommen mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1).

    ( 4 ) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).

    ( 5 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. 2003, L 41, S. 26).

    ( 6 ) Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 42), vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C‑115/09, EU:C:2011:289, Rn. 41), und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C‑470/16, EU:C:2018:185, Rn. 50).

    ( 7 ) Erwägungsgründe 18 bis 21 der UVP-Richtlinie und Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. 2003, L 156, S. 17).

    ( 8 ) Zu diesem Komitee siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Edwards (C‑260/11, EU:C:2012:645, Nr. 8). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwälte Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C‑72/12, EU:C:2013:422, Nr. 101), Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat/Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 114 und Fn. 117) sowie in den verbundenen Rechtssachen Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe (C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2014:309, Nr. 23 und Fn. 23) sowie Bobek in der Rechtssache Folk (C‑529/15, EU:C:2017:1, Nr. 86).

    ( 9 ) Fifth Meeting of the Parties to the Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters, Maastricht, Netherlands, 30. Juni bis 2. Juli 2014, Decision V/2 on public participation in decision-making, Nr. 2, ECE/MP.PP/2014/2/Add.1.

    ( 10 ) Sixth Meeting of the Parties to the Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters, Budva, Montenegro, 11. bis 13. September 2017, Decision VI/2 – Promoting effective public participation in decision-making, Nr. 2, ECE/MP.PP/2017/2/Add.1

    ( 11 ) UNECE, ECE/MP.PP/2014/2/Add.2. (Genf, 2015).

    ( 12 ) Urteil vom 20. Oktober 2011, Seaport (NI) u. a. (C‑474/10, EU:C:2011:681, Rn. 39 und 42). Siehe auch Art. 9a der UVP-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2014/52 und Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 24. September 2010, Weißrussland (ACCC/C/2009/37; ECE/MP.PP/2011/11/Add.2, Nr. 80), zur Rolle des Projektentwicklers.

    ( 13 ) Vgl. Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 7. März 2008, Litauen (ACCC/C/2006/16, ECE/MP.PP/C.1/2008/5/Add.6, Nr. 67), und vom 24. September 2013, Europäische Union und Vereinigtes Königreich (ACCC/C/2012/68, ECE/MP.PP/C.1/2014/5, Nr. 97), sowie Maastrichter Empfehlungen (zitiert in Fn. 11, Rn. 59).

    ( 14 ) So müssen nach den von Flausch u. a. vorgelegten Town and Country Planning (Environmental Impact Assessment) Regulations 2017 des Vereinigten Königreichs bestimmte interessierte Personen, die von einer allgemeinen Bekanntmachung nicht erreicht würden, individuell benachrichtigt werden; siehe regulations 20(3) und 11(2), 12(5), 13(5) oder 14(6).

    ( 15 ) Siehe in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5), vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting (C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35 und 36), und vom 22. Februar 2018, INEOS Köln (C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 42).

    ( 16 ) Vgl. Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 18. Februar 2005, Kasachstan (ACCC/C/2004/2, ECE/MP.PP/C.1/2005/2/Add.2, Nr. 24).

    ( 17 ) Vgl. Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 7. März 2008, Litauen (ACCC/C/2006/16, ECE/MP.PP/C.1/2008/5/Add.6, Nr. 67), und vom 3. Juli 2009, Frankreich (ACCC/C/2007/22, ECE/MP.PP/C.1/2009/4/Add.1, Nr. 41), sowie Maastrichter Empfehlungen (zitiert in Fn. 11, Rn. 59).

    ( 18 ) Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 31 März 2006, Armenien (ACCC/C/2004/8, ECE/MP.PP/C.1/2006/2/Add.1, Nr. 70).

    ( 19 ) Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 7. März 2008, Litauen (ACCC/C/2006/16, ECE/MP.PP/C.1/2008/5/Add.6, Nr. 67).

    ( 20 ) Nach den von Flausch u. a. vorgelegten Town and Country Planning (Environmental Impact Assessment) Regulations 2017 des Vereinigten Königreichs müssen bestimmte interessierte Personen, die von einer allgemeinen Bekanntmachung nicht erreicht würden, individuell benachrichtigt werden; siehe regulations 20(3) und 11(2), 12(5), 13(5) oder 14(6). Dies scheint nach den Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 19. Juni 2017, Spanien (ACCC/C/2014/99, ECE/MP.PP/C.1/2017/17, Nr. 58), auch in der spanischen Region Katalonien für bestimmte Fälle vorgesehen zu sein.

    ( 21 ) Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 28. Juni 2013, Vereinigtes Königreich (ACCC/C/2011/61, ECE/MP.PP/C.1/2013/13, 23, Nr. 59).

    ( 22 ) Rn. 51 der Stellungnahme.

    ( 23 ) Zitiert in Fn. 11, Rn. 92 Buchst. a.

    ( 24 ) Urteil vom 9. November 2006, Kommission/Irland (C‑216/05, EU:C:2006:706, Rn. 42 und 43).

    ( 25 ) Rn. 51 der Stellungnahme.

    ( 26 ) Vgl. auch Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens von Aarhus.

    ( 27 ) Urteile vom 31. Mai 2018, Zheng (C‑190/17, EU:C:2018:357, Rn. 21), und vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C‑384/17, EU:C:2018:810, Rn. 35).

    ( 28 ) Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 66), vom 25. Juli 2008, Janecek (C‑237/07, EU:C:2008:447, Rn. 37), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 44), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur‑, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C‑664/15, EU:C:2017:987, Rn. 34).

    ( 29 ) Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur‑, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C‑664/15, EU:C:2017:987, Rn. 46).

    ( 30 ) Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 60 und 61).

    ( 31 ) Urteil vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146, Rn. 58). Siehe auch meine Schlussanträge in dieser Sache (EU:C:2019:720, Nr. 52) sowie Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 31 März 2006, Armenien (ACCC/C/2004/8, ECE/MP.PP/C.1/2006/2/Add.1, Nr. 31), und vom 19. Juni 2017, Spanien (ACCC/C/2014/99, ECE/MP.PP/C.1/2017/17, Nr. 58), sowie Maastrichter Empfehlungen (zitiert in Fn. 11, Rn. 141).

    ( 32 ) Vgl. Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 31 März 2006, Armenien (ACCC/C/2004/8, ECE/MP.PP/C.1/2006/2/Add.1, Nr. 31).

    ( 33 ) Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. 2013, L 69, S. 1).

    ( 34 ) Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5), vom 17. November 1998, Aprile (C‑228/96, EU:C:1998:544, Rn. 19), vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C‑262/09, EU:C:2011:438, Rn. 56), und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41). Siehe auch Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 24. September 2010, Vereinigtes Königreich (ACCC/C/2008/33, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.3, Nr. 138).

    ( 35 ) Urteil vom 28. Januar 2010, Uniplex (UK) (C‑406/08, EU:C:2010:45, Rn. 32), siehe auch Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 24. September 2010, Vereinigtes Königreich (ACCC/C/2008/33, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.3, Nr. 138).

    ( 36 ) Urteile vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 48), vom 17. November 1998, Aprile (C‑228/96, EU:C:1998:544, Rn. 43), vom 15. April 2010, Barth (C‑542/08, EU:C:2010:193, Rn. 33), vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert (C‑89/10 und C‑96/10, EU:C:2011:555, Rn. 51), und vom 21. Dezember 2016, TDC (C‑327/15, EU:C:2016:974, Rn. 104).

    ( 37 ) Urteil vom 19. Mai 2011, Iaia u. a. (C‑452/09, EU:C:2011:323, Rn. 21).

    ( 38 ) Siehe oben, Nr. 62

    ( 39 ) Feststellungen und Empfehlungen des ACCC vom 31 März 2006, Armenien (ACCC/C/2004/8, ECE/MP.PP/C.1/2006/2/Add.1, Nr. 31), und vom 19. Juni 2017, Spanien (ACCC/C/2014/99, ECE/MP.PP/C.1/2017/17, Nr. 58), sowie Maastrichter Empfehlungen (zitiert in Fn. 11, Rn. 141).

    ( 40 ) Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C‑115/09, EU:C:2011:289, Rn. 46), und vom 16. April 2015, Gruber (C‑570/13, EU:C:2015:231, Rn. 36 und 39).

    ( 41 ) Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening (C‑263/08, EU:C:2009:631, Rn. 45).

    ( 42 ) Urteile vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C‑260/11, EU:C:2013:221, Rn. 31 und 44), und vom 17. Oktober 2018, Klohn (C‑167/17, EU:C:2018:833, Rn. 35).

    ( 43 ) Urteile vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 37, 43, 46, 48 und 49), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C‑137/14, EU:C:2015:683, Rn. 48 und 55).

    ( 44 ) Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 58 und 72).

    ( 45 ) Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C‑470/16, EU:C:2018:185).

    ( 46 ) Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C‑470/16, EU:C:2018:185, Rn. 36).

    ( 47 ) Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C‑470/16, EU:C:2018:185, Rn. 39).

    ( 48 ) Vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 66), vom 25. Juli 2008, Janecek (C‑237/07, EU:C:2008:447, Rn. 37), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 44), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur‑, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C‑664/15, EU:C:2017:987, Rn. 34).

    ( 49 ) Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur‑, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C‑664/15, EU:C:2017:987, Rn. 46).

    ( 50 ) Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 56 und 57).

    ( 51 ) Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 31).

    ( 52 ) Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C‑115/09, EU:C:2011:289, Rn. 48), vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 92), und vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 59).

    ( 53 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Križan u. a. (C‑416/10, EU:C:2012:218, Nrn. 138 ff.).

    ( 54 ) Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 72), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Križan u. a. (C‑416/10, EU:C:2012:218, Nr. 146).

    ( 55 ) Vgl. Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 23), vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission (C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 42), und vom 9. November 2017, HX/Rat (C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 30).

    ( 56 ) Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 45).

    ( 57 ) Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65), vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59), vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46), sowie vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C‑196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

    ( 58 ) Urteile vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 37), sowie vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 61).

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