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Dokumentas 62017TN0588

    Rechtssache T-588/17: Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

    ABl. C 369 vom 30.10.2017, p. 32—33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 369/32


    Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

    (Rechtssache T-588/17)

    (2017/C 369/45)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

    Beklagte: Arabische Republik Syrien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es ihr nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement schuldet, und zwar

    2 184 271,58 Euro, d. h. den ihr am 25. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 25. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

    die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) anfallen, bis die Zahlung erfolgt;

    alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

    in jedem Fall Syrien zur Zahlung der ihr geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

    für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

    die vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) ab Fälligkeit jeder Rate anfallen, bis Syrien Zahlung leistet;

    Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

    Syrien sei im Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus den Art. 3.01 und 4.01 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, sowie aus Art. 3.02 dieses Vertrags, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


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