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Document 62017TN0540

    Rechtssache T-540/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

    ABl. C 369 vom 30.10.2017, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 369/24


    Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

    (Rechtssache T-540/17)

    (2017/C 369/36)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

    Beklagte: Arabische Republik Syrien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der EU nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Distribution Loan Agreement aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar

    52 657 141,77 Euro, d. h. den der EU am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

    die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweils maßgeblichen Zeitraum) höheren der beiden Werte (i) des maßgeblichen Interbankensatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

    alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

    hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass die EU nicht in die Rechte der Bank eingetreten ist, Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der Bank nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Distribution Loan Agreement schuldet, und zwar

    52 657 141,77 Euro, d. h. den der Bank am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

    die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweils maßgeblichen Zeitraum) höheren der beiden Werte (i) des maßgeblichen Interbankensatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

    alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

    in jedem Fall Syrien zur Zahlung der der EU oder gegebenenfalls der Bank geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

    für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

    die vertraglichen Verzugszinsen, die ab Fälligkeit jeder Rate bis zur Zahlung durch Syrien anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweils maßgeblichen Zeitraum) höheren der beiden Werte (i) des maßgeblichen Interbankensatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

    Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

    Syrien habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Electricity Distribution Loan Agreement verletzt, und zwar seine Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, und seine Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Distribution Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


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