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Document 62017TN0318
Case T-318/17: Action brought on 19 May 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking v Revoind Industriale
Rechtssache T-318/17: Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale
Rechtssache T-318/17: Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale
ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 51–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/51 |
Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale
(Rechtssache T-318/17)
(2017/C 231/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Clean Sky 2 Joint Undertaking (CSJU) (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono und Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Revoind Industriale Srl (Oricola, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 325940 „EULOSAM — Design und Fertigung eines Basis-Niedriggeschwindigkeits- und Niedrigtrieb-Windkanalmodells“359 913,75 Euro zuzüglich 2 105,25 Euro Verzugszinsen, berechnet nach einem Zinssatz von 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 31. Januar und dem 1. April 2017, an CSJU zu zahlen; |
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die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 34,51 Euro pro Tag an Zinsen ab dem 2. April 2017 bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Verbindlichkeiten zu verurteilen; |
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der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgenden Klagegrund geltend:
Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie das EULOSAM-Projekt nicht umgesetzt und der CSJU die entsprechenden Berichte und Ergebnisse gemäß Art. II.2 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung nicht vorgelegt habe.
Darüber hinaus habe die Beklagte es unterlassen, die gemäß Anhang I durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen, und somit gegen ihre Verpflichtungen nach Art. II.3 Buchst. a, e und h des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung verstoßen.
Daher habe das Konsortium die Finanzhilfevereinbarung beendet und eine Belastungsanzeige für die Vorfinanzierung von 359 913,75 Euro ausgestellt, die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits von der Koordinatorin an die Beklagte ausbezahlt worden seien. Die Vorfinanzierung bleibe nämlich bis zur endgültigen Zahlung im Eigentum der Klägerin.
Der Sachverhalt, aus dem die Verpflichtungen der Revoind Industriale S.r.l. in ihrer Eigenschaft als Begünstigte der Finanzhilfevereinbarung entstanden seien, sei in der vorliegenden Rechtssache weitgehend unbestritten und die Einwendungen der Beklagten seien allgemein gehalten, unvollständig und entbehrten jeglicher Nachweise, weshalb sie als gänzlich unbegründet anzusehen seien.
Somit könne die Klägerin die Erstattung und die Rückzahlung des als Vorfinanzierung an die Beklagte ausgezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen fordern.