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Document 62017TN0216

    Rechtssache T-216/17: Klage, eingereicht am 7. April 2017 — Mabrouk/Rat

    ABl. C 195 vom 19.6.2017, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 195/34


    Klage, eingereicht am 7. April 2017 — Mabrouk/Rat

    (Rechtssache T-216/17)

    (2017/C 195/47)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed Mabrouk (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. Farthouat und N. Boulay sowie S. Crosby, Solicitor)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2017/153 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2017, L 23, S. 19) insoweit für nichtig zu erklären, als dieser auf den Kläger Anwendung findet, und

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

    1.

    Das Einfrieren der Vermögenswerte des Klägers verstoße gegen den Grundsatz der angemessenen Frist in Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    2.

    Das Einfrieren habe keine hinreichende Grundlage:

    Entgegen den vom Kläger vorgebrachten Beweisen sehe der Rat die Vermögenswerte des Klägers als unrechtmäßig an, begründe dies jedoch nicht.

    Der Rat begehe bei der Beurteilung des Sachverhalts — soweit er eine solche überhaupt vorgenommen habe — einen Fehler, indem er die Vermögenswerte des Klägers als unrechtmäßig ansehe.

    Das Einfrieren gehe ins Leere, da es Tunesien dabei unterstützen solle, veruntreute Vermögenswerte wiederzuerlangen. Keiner der Vermögenswerte des Klägers sei jedoch veruntreut worden.

    3.

    Das Einfrieren seiner Vermögenswerte nach dem Sturz von Präsident Ben Ali verletze das Recht des Klägers auf Arbeit.

    4.

    Das Einfrieren sei jedenfalls unverhältnismäßig und verletze das Eigentumsrecht des Klägers.


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