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Document 62017TN0038

    Rechtssache T-38/17: Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — DQ u. a./Parlament

    ABl. C 104 vom 3.4.2017, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/53


    Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 — DQ u. a./Parlament

    (Rechtssache T-38/17)

    (2017/C 104/74)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: DQ und 13 weitere Beteiligte (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

    den Beklagten zur Zahlung von 92 200 Euro als Ersatz für den verursachten materiellen Schaden zu verurteilen;

    den Beklagten zur Zahlung sämtlicher im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstandener Kosten zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger stützen sich auf sechs Klagegründe.

    1.

    Die Verwaltung des Beklagten habe verschiedene Fehler und Unterlassungen begangen, die zu dem von den Klägern erlittenen materiellen Schaden, nämlich sämtlichen Anwaltskosten, die im Rahmen ihres am 24. Januar 2014 gemäß Art. 24 Abs. 1 des Beamtenstatuts eingereichten Antrags auf Beistand entstanden seien, geführt hätten.

    2.

    Die Kläger seien bei der täglichen Ausführung ihrer Tätigkeiten dem unrechtmäßigen, missbräuchlichen und einschüchternden Verhalten ihrer Referatsleiterin ausgesetzt. Das unrechtmäßige Verhalten bestehe u. a. in einer Korruption zum Nachteil der Interessen der Union in Verfahren für die Auswahl von Bewerbern.

    3.

    Durch dieses Verhalten seien die Würde der Kläger sowie ihre psychische und physische Unversehrtheit verletzt worden, was zu negativen Auswirkungen auf ihre berufliche Laufbahn und auf ihr Familienleben geführt habe.

    4.

    Den Klägern sei ein tatsächlicher und gegenwärtiger Schaden entstanden, der mit der Böswilligkeit, die das Parlament ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, sowie mit den zahlreichen Schritten, die sie hätten unternehmen müssen, insbesondere, weil die Einholung anwaltlichen Rates notwendig gewesen sei, in einem engen Zusammenhang stehe.

    5.

    Die Dienstvorgesetzten der Kläger hätten trotz der Dringlichkeit und der Schwere der von den Klägern erhobenen Vorwürfe nicht reagiert. Die Kläger sind insbesondere der Auffassung, dass diese Umstände ihre Dienstvorgesetzten zu einem Handeln veranlassen hätten müssen, um

    die rechtswidrigen Tätigkeiten abzustellen;

    das missbräuchliche und einschüchternde Verhalten ihrer Referatsleiterin sowie die der Verwaltung zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verfügung stehende angemessene Frist zu beenden;

    ihren schwierigen Arbeitsbedingungen ein Ende zu setzen, was ein fortgesetztes Einschreiten ihrer Rechtsanwältin hätte verhindern können.

    6.

    Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände sei ein anwaltliches Einschreiten erforderlich und sogar unerlässlich geworden, um die Rechte der Kläger zu wahren und die Anstellungsbehörde dazu zu veranlassen, im Hinblick auf ihre Vorwürfe des Mobbings und der sexuellen Belästigung, denen sie ausgesetzt gewesen seien, tätig zu werden. Das Einschreiten ihrer Rechtsanwältin sei überdies gerechtfertigt gewesen, um die Vertraulichkeit ihrer Zeugenaussagen zu gewährleisten und um sich vor der rechtlichen Untätigkeit und den Nachlässigkeiten ihrer Dienstvorgesetzten zu schützen, und zwar mit dem Ziel, ihren nicht hinnehmbaren Arbeitsbedingungen ein Ende zu setzen.


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