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Document 62017TA0629

    Rechtssache T-629/17: Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – Tschechische Republik/Kommission (EFRE – ESF – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Öffentliche Aufträge – Art. 99 Abs. 1 Buchst. a der Verordnun[EG] Nr. 1083/2006 – Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG – Besondere Ausnahme – Öffentliche Dienstleistungsaufträge betreffend den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind)

    ABl. C 399 vom 25.11.2019, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/44


    Urteil des Gerichts vom 12. September 2019 – Tschechische Republik/Kommission

    (Rechtssache T-629/17) (1)

    (EFRE - ESF - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Öffentliche Aufträge - Art. 99 Abs. 1 Buchst. a der Verordnun [EG] Nr. 1083/2006 - Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG - Besondere Ausnahme - Öffentliche Dienstleistungsaufträge betreffend den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind)

    (2019/C 399/52)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Parteien

    Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas und P. Ondrůšek)

    Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und K. Rudzińska)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2017) 4682 final der Kommission vom 6. Juli 2017, mit dem ein Teil der Unterstützung des Europäischen Sozialfonds für das operationelle Programm „Bildung für Wettbewerbsfähigkeit“ im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik und ein Teil der Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das operationelle Programm „Forschung und Entwicklung für Innovationen“ im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in der Tschechischen Republik sowie die „Technische Unterstützung“ im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik gestrichen werden.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

    3.

    Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. 2017 C 369 vom 30.10.2017.


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