Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CN0713

    Rechtssache C-713/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 21. Dezember 2017 — Ahmad Shah Ayubi

    ABl. C 123 vom 9.4.2018, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 123/8


    Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 21. Dezember 2017 — Ahmad Shah Ayubi

    (Rechtssache C-713/17)

    (2018/C 123/11)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beschwerdeführer: Ahmad Shah Ayubi

    Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU (1), der die Pflicht eines Mitgliedstaates begründet, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, (in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat), die notwendige Sozialhilfe zu gewähren, wie sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates erhalten, dahingehend auszulegen, dass er die vom EuGH in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllt?

    2.

    Ist Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, welche lediglich Asylberechtigten mit dauerhaftem Aufenthalt die Sozialhilfe in Form der bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe und damit im gleichen Ausmaß wie Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gewährt, jedoch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für jene Asylberechtigten vorsieht, welchen nur ein befristeter Aufenthalt zuerkannt wurde, und diese damit hinsichtlich der Höhe der Sozialhilfe den subsidiär Schutzberechtigten gleichstellt?


    (1)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


    Top