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Document 62017CN0613

    Rechtssache C-613/17: Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti (Italien), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Federazione Italiana Sport Equestri (FISE)/Istituto Nazionale di Statistica — ISTAT

    ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/23


    Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti (Italien), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Federazione Italiana Sport Equestri (FISE)/Istituto Nazionale di Statistica — ISTAT

    (Rechtssache C-613/17)

    (2018/C 022/35)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Corte dei Conti

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Federazione Italiana Sport Equestri (FISE)

    Beklagter: Istituto Nazionale di Statistica — ISTAT

    Vorlagefragen

    1.

    Ist der Begriff „öffentliche Interventionen in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind“ nach Nr. 20.15 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (1) (sogenanntes ESVG 2010) im weiten Sinn dahin zu verstehen, dass auch Befugnisse zum Erlass von Leitlinien für den Sport (sogenanntes Soft Law) und gesetzlich vorgesehene Anerkennungsbefugnisse für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit und der Handlungsfähigkeit im Sportsektor umfasst sind, wobei diese beiden Befugnisse im Allgemeinen alle italienischen nationalen Sportverbände betreffen?

    2.

    Ist der allgemeine Kontrollindikator nach Nr. 20.15 der Verordnung Nr. 549/2013 (sogenanntes ESVG 2010) („die Fähigkeit, die allgemeine Politik oder das allgemeine Programm einer institutionellen Einheit zu bestimmen“) in einem materiellen Sinn als die Fähigkeit zu verstehen, die Verwaltungstätigkeit des Rechtsträgers ohne Erwerbszweck zu leiten, zu beschränken und zu bestimmen, oder kann er untechnisch dahin verstanden werden, dass er auch formale Aufsichtsbefugnisse umfasst, die sich von den spezifischen Kontrollindikatoren nach Nr. 20.15 Buchst. a, b, c, d und e unterscheiden (wie z. B. Befugnisse in Bezug auf die Genehmigung der Jahresabschlüsse, die Ernennung von Rechnungsprüfern, die Genehmigung der Satzungen und einiger Arten von Regelungen, der Erlass sportlicher Leitlinien oder die sportliche Anerkennung)?

    3.

    Dürfen nach Nr. 20.15 in Verbindung mit Nr. 4.125 und mit Nr. 4.126 der Verordnung Nr. 549/2013 (sogenanntes ESVG 2010) bei der Entscheidung über das Vorliegen öffentlicher Kontrolle, Mitgliedsbeiträge berücksichtigt werden, wobei dargelegt wird, ob ein großer Umfang dieser Beiträge zusammen mit anderen eigenen Einnahmen im Licht der Besonderheiten des konkreten Sachverhalts das Bestehen einer erheblichen Selbstbestimmungsfähigkeit des Rechtsträgers ohne Erwerbszweck belegen kann?


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. 2013, L 174, S. 1).


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