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Document 62017CN0268

    Rechtssache C-268/17: Vorabentscheidungsersuchen des Županijski sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 18. Mai 2017 — Ured za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta/AY

    ABl. C 256 vom 7.8.2017, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 256/11


    Vorabentscheidungsersuchen des Županijski sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 18. Mai 2017 — Ured za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta/AY

    (Rechtssache C-268/17)

    (2017/C 256/08)

    Verfahrenssprache: Kroatisch

    Vorlegendes Gericht

    Županijski sud u Zagrebu

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Ankläger: Ured za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta

    Beschuldigter: AY

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass sich der Beschluss, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, ausschließlich auf die Straftat bezieht, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, oder ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass sich der Verzicht auf das Verfahren oder die Einstellung des Verfahrens auch auf die gesuchte Person in ihrer Eigenschaft als Verdächtiger/Beschuldigter im Rahmen dieses Verfahrens beziehen muss?

    2.

    Kann ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI verweigern, wenn die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats beschlossen hat, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten oder das Verfahren einzustellen, und die gesuchte Person in diesem Verfahren die Stellung eines Zeugen und nicht eines Verdächtigen/Beschuldigten hatte?

    3.

    Stellt der Beschluss, ein Verfahren einzustellen, in dem die gesuchte Person nicht die Stellung eines Verdächtigen hatte, sondern als Zeuge gehört wurde, für die anderen Mitgliedstaaten einen Grund zur Ablehnung der Vollstreckung des ausgestellten Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dar?

    4.

    In welchem Verhältnis zueinander stehen der in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehene obligatorische Grund, eine Übergabe abzulehnen, wenn „sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist“, und der in Art. 4 Nr. 3 vorgesehene fakultative Grund, eine Übergabe zu verweigern, wenn „gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht“?

    5.

    Ist Art. 5 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat verpflichtet ist, eine Entscheidung über jeden Europäischen Haftbefehl, der ihm übermittelt wird, zu treffen, auch wenn er bereits über einen früheren, von der anderen Justizbehörde gegen dieselbe gesuchte Person im Rahmen desselben Strafverfahrens ausgestellten Europäischen Haftbefehl entschieden hat und der neue Europäische Haftbefehl aufgrund einer Änderung der Umstände im Staat der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls ausgestellt worden ist (Verweisungsbeschluss — Einleitung des Strafverfahrens, strengere Beweisanforderung hinsichtlich der Begehung der Straftat, Zuständigkeit einer neuen Justizbehörde/eines neuen Gerichts)?


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