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Document 62017CN0043

    Rechtssache C-43/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2017 von Liam Jenkinson gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. November 2016 in der Rechtssache T-602/15, Liam Jenkinson/Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Eulex Kosovo

    ABl. C 104 vom 3.4.2017, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/36


    Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2017 von Liam Jenkinson gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. November 2016 in der Rechtssache T-602/15, Liam Jenkinson/Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Eulex Kosovo

    (Rechtssache C-43/17 P)

    (2017/C 104/52)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Liam Jenkinson (Prozessbevollmächtigte: N. de Montigny und J.-N. Louis, avocats)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Eulex Kosovo

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    den Beschluss des Gerichts vom 9. November 2016 in der Rechtssache T-602/15 aufzuheben, soweit damit seine Klage abgewiesen wird und ihm die Kosten des Rechtszugs auferlegt werden;

    über die Klage zu entscheiden;

    den Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer rügt, dass sich das Gericht der Europäischen Union nur hinsichtlich des Rechtsstreits für zuständig erklärt habe, der den letzten von ihm unterzeichneten befristeten Vertrag betrifft.

    Selbst wenn die entsprechende Begründung des Gerichts zutreffend wäre, was aber nicht der Fall sei, habe das Gericht über mehrere seiner Anträge, die auf die Beendigung der streitigen Vertragsbeziehung und somit auf den letzten befristeten Vertrag gestützt seien, nicht entschieden. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergebe sich aus der Knappheit der Begründung, die derart kurz gefasst sei, dass sich nicht nachvollziehen lasse, wie das Gericht ohne Prüfung der Angelegenheit in der Sache allein aus dem Vorhandensein einer Schiedsklausel schließen konnte, dass es — mit Ausnahme des Rechtsstreits betreffend den letzten befristeten Vertrag — unzuständig sei, obwohl er die Gültigkeit und die Rechtmäßigkeit dieser Klausel in Abrede gestellt habe.

    Außerdem habe das Gericht sein gesamtes Vorbringen zu einem den Organen anzulastenden Fehler nicht berücksichtigt. Es mangele nämlich an einem rechtlichen Rahmen, der ihm und dem gesamten Personal der von der Union eingesetzten Rechtsstaatlichkeitsmissionen Garantien für die Wahrung ihrer grundlegendsten sozialen Rechte, wie des Rechts auf wirksamen Zugang zu einem Gericht und des Rechts auf ein faires Verfahren, biete.

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel daher auf Verstöße des Gerichts der Europäischen Union gegen

    die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften zur Bestimmung des auf Vertragsrechtsstreitigkeiten anzuwendenden Rechts,

    die Bestimmungen des belgischen Arbeitsrechts,

    die auf Gemeinschaftsebene geltenden Mindestvorschriften über befristete Arbeitsverhältnisse,

    die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte,

    die Begründungspflicht und

    das Verbot, ultra petita zu entscheiden.


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