Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CJ0260

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018.
    Anodiki Services EPE gegen G.N.A. O Evangelismos – Ofthalmiatreio Athinon – Polykliniki und Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias – (GONK) "Oi Agioi Anargyroi".
    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 10 Buchst. g – Ausnahmen vom Anwendungsbereich – Arbeitsverträge – Begriff – Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge für den Bedarf in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs.
    Rechtssache C-260/17.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:864

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

    25. Oktober 2018 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 10 Buchst. g – Ausnahmen vom Anwendungsbereich – Arbeitsverträge – Begriff – Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge für den Bedarf in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs“

    In der Rechtssache C‑260/17

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidung vom 11. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2017, in dem Verfahren

    Anodiki Services EPE

    gegen

    GNA, O Evangelismos – Ofthalmiatreio Athinon – Polykliniki,

    Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias – (GONK), „Oi Agioi Anargyroi“,

    Beteiligte:

    Arianthi Ilia EPE,

    Fasma AE,

    Mega Sprint Guard AE,

    ICM – International Cleaning Methods AE,

    Myservices Security and Facility AE,

    Kleenway OE,

    GEN – KA AE,

    Geniko Nosokomeio Athinon, „Georgios Gennimatas“,

    Ipirotiki Facility Services AE,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer C. Lycourgos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),

    Generalanwalt: M. Wathelet,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Anodiki Services EPE, vertreten durch Z. Zouganeli, dikigoros,

    der GNA, O Evangelismos – Ofthalmiatreio Athinon – Polykliniki, vertreten durch G. Statharas, dikigoros,

    des Geniko Nosokomeio Athinon „Georgios Gennimatas“, vertreten durch M. Antonopoulou und N. Nikolopoulos, dikigoroi,

    der Fasma AE, vertreten durch N. Mourdoukoutas, dikigoros,

    der Mega Sprint Guard AE, vertreten durch S. Konstantopoulos, N. Meligos und G. Christodoulopoulos, dikigoroi,

    der ICM – International Cleaning Methods AE und Kleenway OE, vertreten durch E. Anagnostou, dikigoros,

    der Myservices Security and Facility AE, vertreten durch A. Virvilios, dikigoros,

    der GEN – KA AE, vertreten durch C. Pelekis, dikigoros,

    der griechischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou, A. Magreppi und E. Tsaousi als Bevollmächtigte,

    der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Patakia und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. 2015, L 307, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/24) sowie von Art. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. 2014, L 94, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/665).

    2

    Es ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anodiki Services EPE und – im ersten Rechtsstreit – der GNA, O Evangelismos – Ofthalmiatreio Athinon – Polykliniki (im Folgenden: GNA Evangelismos), im zweiten Rechtsstreit dem Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias – (GONK) „Oi Agioi Anargyroi“ (im Folgenden: GONK Agioi Anargyroi) wegen Beschlüssen der Verwaltungsräte dieser öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser über den Abschluss einer Reihe befristeter privatrechtlicher Einzelarbeitsverträge, um ihren Bedarf in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung zu decken.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 lautet:

    „Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten. Die Richtlinie sollte nicht für die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von Arbeitsverträgen gelten. In einigen Mitgliedstaaten könnte dies z. B. bei bestimmten administrativen und staatlichen Dienstleistungen wie Exekutiv- und Legislativdienstleistungen der Fall sein oder bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Allgemeinheit, wie Dienstleistungen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten oder der Justiz oder Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.“

    4

    Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor:

    „Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten. Gleichermaßen berührt diese Richtlinie nicht die Entscheidung öffentlicher Stellen darüber, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll Nr. 26 selbst wahrnehmen wollen.“

    5

    Art. 4 Buchst. b der Richtlinie legt bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie einen Schwellenwert von 135000 Euro fest. Art. 4 Buchst. d legt bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV der Richtlinie einen Schwellenwert von 750000 Euro fest. In diesem Anhang wird u. a. die Auslieferung von Mahlzeiten genannt.

    6

    Art. 10 der Richtlinie 2014/24 bestimmt:

    „Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

    g)

    Arbeitsverträge;

    …“

    7

    In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 heißt es:

    „Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der [Richtlinie 2014/24], sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17 und 37 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

    Aufträge im Sinne dieser Richtlinie umfassen öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, öffentliche Bauaufträge, Dienstleistungskonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der [Richtlinie 2014/24] … fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.“

    8

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/665 sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Artikel 1 genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit

    a)

    so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen;

    b)

    die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in den Ausschreibungsdokumenten, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden kann“.

    Griechisches Recht

    9

    Art. 103 Abs. 2 der Verfassung bestimmt:

    „Beamte dürfen nur auf einer durch Gesetz eingerichteten Planstelle ernannt werden. Ausnahmen dürfen durch besonderes Gesetz zur Deckung von unvorhergesehenem und dringlichem Bedarf durch Personal, das auf bestimmte Zeit im Rahmen eines privatrechtlichen Verhältnisses eingestellt wird, vorgesehen werden.“

    10

    Art. 63 Abs. 1 des Gesetzes 4430/2016 (FEK A’ 205) sieht vor:

    „Die zentralen und dezentralen Ministerialabteilungen sowie ganz allgemein sämtliche Ministerialabteilungen und die von den Ministerien kontrollierten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts können mit Entscheidung des zuständigen Einzel- oder Kollegialorgans der jeweiligen Verwaltung für ihren Reinigungsbedarf in Bezug auf die ihrer Verantwortung unterliegenden Gebäude und angrenzenden Bereiche sowie für ihren Bedarf in den Bereichen Lebensmittelversorgung, Restauration und Sicherheit befristete privatrechtliche Einzelarbeitsverträge abschließen, wenn das ihnen bereits zur Verfügung stehende Personal nicht ausreicht und unvorhergesehene oder dringliche Umstände eintreten. Als solche gelten u. a.: a) ein dem Dienstleistungsempfänger nicht zurechenbares rechtliches oder tatsächliches Hindernis für die kontinuierliche Erbringung dieser Dienstleistungen durch dritte juristische Personen oder Privatpersonen oder b) die wirtschaftliche Ersparnis durch den Abschluss von Arbeitsverträgen gemäß dieser Bestimmung im Vergleich zu anderen Mitteln. Das Vorliegen eines unvorhergesehenen und dringlichen Umstands ist von den genannten Stellen zu begründen. Die fraglichen Verträge werden gemäß dieser Bestimmung ungeachtet anderer allgemeiner oder besonderer Rechtsvorschriften abgeschlossen. Von dieser Bestimmung abweichende Vorschriften können bis zum 31. Dezember 2018 angewandt werden.“

    11

    Gemäß Art. 63 Abs. 2 darf die Dauer dieser Verträge 24 Monate nicht überschreiten, und sie dürfen nicht in unbefristete Verträge umgewandelt werden.

    12

    Nach Art. 63 Abs. 3 wird eine vorläufige Rangfolge zur Auswahl der betreffenden Personen festgelegt, wobei sie Punkte aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit oder der Berufserfahrung erhalten.

    13

    In Art. 107 Abs. 1 des Gesetzes 4461/2017 (FEK A’ 38) werden einige besondere Fragen der Anwendung von Art. 63 des Gesetzes 4430/2016 auf juristische Personen, unabhängig von deren jeweiliger Rechtsform, geregelt, die der Aufsicht des Gesundheitsministeriums unterliegen; diese Fragen betreffen die Vergabe von Punkten an die Bewerber aufgrund der Dauer von Arbeitslosigkeit, der Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und der Berufserfahrung.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    14

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass aufgrund der in Griechenland herrschenden Wirtschaftskrise und der völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Landes eine Schaffung von Planstellen nach Art. 103 Abs. 2 der Verfassung nicht möglich war, weshalb dieser Mitgliedstaat einige autonome Rechtsvorschriften erließ.

    15

    Insoweit wurde das Gesetz 4430/2016 erlassen, um außergewöhnliche, als unvorhergesehen und dringlich eingestufte Umstände zu bewältigen und dem Bestehen schwerwiegender Störungen, die die Vergabe und Durchführung öffentlicher Aufträge beeinträchtigen, Rechnung zu tragen. Nach der Begründung des Gesetzes 4430/2016, wie diese in der Vorlageentscheidung wiedergegeben ist, soll dieses Gesetz in verfassungs- und unionsrechtskonformer Weise sicherstellen, dass ein finanzieller Nutzen aus der erheblichen Kürzung des Haushalts der fraglichen Verwaltungen erwächst, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in den betroffenen Unternehmen verbessern und den dringlichen und unvorhergesehen Bedarf der Dienstleistungsempfänger befriedigen. Art. 63 dieses Gesetzes sieht die Möglichkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts vor, befristete privatrechtliche Einzelarbeitsverträge zu schließen, um ihren Bedarf u. a. in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung zu decken.

    16

    Mit im November 2016 ergangenen Beschlüssen entschieden sich die Verwaltungsräte von GNA Evangelismos und GONK Agioi Anargyroi für den Abschluss einer Reihe befristeter privatrechtlicher Einzelarbeitsverträge nach Art. 63, um ihren jeweiligen Bedarf in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung in den von ihnen betriebenen Krankenhäusern zu decken.

    17

    Anodiki Services erhob gegen diese Beschlüsse Klage beim vorlegenden Gericht, dem Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland). Sie macht geltend, dass die Beschlüsse Dienstleistungen beträfen, die Gegenstand von Vergabeverfahren im Sinne der Richtlinie 2014/24 hätten sein müssen. Sie weist darauf hin, dass der Wert der Verträge, die Gegenstand dieser Beschlüsse seien, nämlich 1894402,56 Euro bis 2050418,16 Euro über 24 Monate für den Beschluss von GNA Evangelismos und 550000 Euro für den Beschluss von GONK Agioi Anargyroi, über den in Art. 4 dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Schwellenwerten lägen.

    18

    Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Arbeitsverträge wie die, auf die sich die Beschlüsse der Verwaltungsräte von GNA Evangelismos und GONK Agioi Anargyroi beziehen, unter den Begriff „Arbeitsverträge“ in Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 fallen, so dass die öffentlichen Aufträge, deren Gegenstand der Abschluss dieser Verträge ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.

    19

    Es fragt sich auch, ob Art. 63 des Gesetzes 4430/2016 mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24, denen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, den Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, da dieser Artikel den Abschluss solcher Verträge ohne Durchführung der in der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Verfahren erlaube. In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass nicht bezweifelt werden könne, dass ein Vergabeverfahren mit dem gleichen Gegenstand ein grenzüberschreitendes Interesse hätte.

    20

    Es möchte außerdem wissen, ob der Beschluss einer öffentlichen Stelle, kein Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24 durchzuführen, weil der fragliche Vertrag nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle, Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Sinne der Richtlinie 89/665 sein kann.

    21

    Daher hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Reicht es gemäß Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 für die Einstufung eines Vertrags als „Arbeitsvertrag“ aus, dass es sich um einen Vertrag über unselbständige Arbeit handelt, oder muss dieser Vertrag besondere Merkmale (z. B. in Bezug auf die Art der Arbeit, die Abschlussvoraussetzungen, die Qualifikationen der Bewerber, die Elemente des Verfahrens für ihre Auswahl) aufweisen, so dass die Auswahl jedes einzelnen Arbeitnehmers das Ergebnis einer individuellen Beurteilung und einer subjektiven Bewertung seiner Persönlichkeit durch den Arbeitgeber ist?

    Können befristete Arbeitsverträge, die aufgrund objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit des Bewerbers, Vorerfahrung oder Anzahl minderjähriger Kinder nach vorheriger formaler Prüfung der Nachweise und gemäß einem vorherbestimmten Verfahren der Vergabe von Punkten anhand dieser Kriterien abgeschlossen werden – wie Verträge im Sinne von Art. 63 des Gesetzes 4430/2016 –, als „Arbeitsverträge“ im Sinne von Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 angesehen werden?

    2.

    Ist nach den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 (Art. 1 Abs. 4, Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 32 und Art. 57 in Verbindung mit dem fünften Erwägungsgrund der Präambel), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 49 und 56) und der Charta (Art. 16 und 52) sowie nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit der Rückgriff öffentlicher Stellen auf andere Mittel als öffentliche Aufträge, darunter auch auf Arbeitsverträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von öffentlichem Interesse zulässig – und gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen –, wenn dieser Rückgriff keine dauerhafte Organisation der Leistungsverwaltung zur Folge hat, sondern – wie im Fall des Art. 63 des Gesetzes 4430/2016 – für einen bestimmten Zeitraum, zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände und aus Gründen erfolgt, die mit der Wirksamkeit des Wettbewerbs oder auch der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der auf dem Markt für öffentliche Aufträge agierenden Unternehmen zusammenhängen?

    Können solche Gründe und Umstände, wie die Unmöglichkeit der ungehinderten Ausführung öffentlicher Aufträge oder das Erreichen eines größeren wirtschaftlichen Gewinns im Vergleich zu einem öffentlichen Auftrag, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden, die den Erlass einer Maßnahme rechtfertigen, die zu einer ihrem Umfang und ihrer Dauer nach schwerwiegenden Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe führt?

    3.

    Ist gegen eine Entscheidung einer öffentlichen Stelle wie die im Ausgangsverfahren angefochtenen Beschlüsse, die einen nach Ansicht der öffentlichen Stelle (z. B. weil es sich um einen „Arbeitsvertrag“ handelt) nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallenden Vertrag betrifft, der gerichtliche Rechtsschutz gemäß Art. 1 der Richtlinie 89/665 in ihrer geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn ein Rechtsbehelf durch einen Wirtschaftsteilnehmer eingelegt wird, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein denselben Gegenstand betreffender öffentlicher Auftrag erteilt wird, und der behauptet, dass die Richtlinie 2014/24, weil man sie für nicht anwendbar gehalten habe, rechtswidrig nicht angewandt worden sei?

    Verfahren vor dem Gerichtshof

    22

    In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2017, Anodiki Services (C‑260/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:560), zurückgewiesen.

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    23

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Arbeitsverträge“ nach dieser Vorschrift Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen, d. h. befristete Arbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden, die auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit, früherer Berufserfahrung und Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder ausgewählt worden sind.

    24

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Arbeitsverträge zum Gegenstand haben, zwar von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind. Der Begriff „Arbeitsverträge“, wie er in dieser Bestimmung enthalten ist, wird jedoch in dieser Richtlinie nicht definiert. Zudem enthält diese Bestimmung hinsichtlich dieser Definition auch keine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten.

    25

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt allerdings aus dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass ein bestimmter Begriff, wenn eine unionsrechtliche Bestimmung insoweit nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss. Diese Auslegung muss unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der in Rede stehenden Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42, sowie vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 24).

    26

    Insoweit geht zum einen aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 hervor, dass diese die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten, und dass diese Richtlinie nicht für die Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von Arbeitsverträgen gelten sollte. Folglich stellt der Abschluss von Arbeitsverträgen ein Mittel für die öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats dar, Dienstleistungen selbst zu erbringen, und ist deshalb von den Pflichten hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen.

    27

    Entgegen dem Vorbringen von Anodiki Services in ihren schriftlichen Erklärungen ist diese Möglichkeit öffentlicher Stellen, selbst einen Teil ihres Bedarfs im Wege des Abschlusses von Arbeitsverträgen zu decken, nicht auf die im letzten Satz dieses Erwägungsgrundes genannten Fälle beschränkt. Der Umstand, dass dieser Erwägungsgrund zu dieser Möglichkeit, über die die öffentlichen Stellen verfügen können sollten, klarstellt, dass „dies z. B.“ bei den in diesem Satz hiernach aufgezählten Dienstleistungen „der Fall sein [könnte]“, belegt in diesem Zusammenhang, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.

    28

    Zum anderen ist festzustellen, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags naturgemäß ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber begründet. In dem größeren Kontext des Unionsrechts besteht nach ständiger Rechtsprechung das Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 17, sowie vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C‑143/16, EU:C:2017:566, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29

    Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Begriff „Arbeitsverträge“ im Sinne von Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 alle Verträge erfasst, aufgrund deren eine öffentliche Stelle natürliche Personen beschäftigt, um selbst Dienstleistungen zu erbringen, und mit denen ein Arbeitsverhältnis begründet wird, innerhalb dessen diese Personen während einer bestimmten Zeit für diese öffentliche Stelle und nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten.

    30

    Für die Zwecke dieser Definition ist die Frage, wie diese Personen eingestellt werden, folglich unerheblich. Insbesondere kann zwar ein Arbeitsverhältnis, wie Anodiki Services in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beruhen. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass unter Ausschluss von aufgrund einer Auswahl nach objektiven Kriterien geschlossenen Verträgen nur Verträge, die aufgrund subjektiver Kriterien hinsichtlich der eingestellten Personen geschlossen werden, „Arbeitsverträge“ im Sinne dieser Bestimmung wären.

    31

    Da nach der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Definition des „Arbeitsverhältnisses“ der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber nach dessen Weisung während einer bestimmten Zeit Leistungen erbringt, können darüber hinaus auch befristete Verträge nicht von dem Begriff „Arbeitsverträge“ im Sinne von Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 mit der Begründung ausgenommen werden, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das durch sie geschaffen werde, begrenzt sei.

    32

    Schlussendlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Erwägungen zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge „Arbeitsverträge“ im Sinne dieser Bestimmung sind. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, ist insbesondere zu prüfen, ob es sich um echte Einzelarbeitsverträge zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlich‑rechtlichen Krankenhäusern und den eingestellten Personen handelt. In den dem Gerichtshof vorliegenden Akten weist indes nichts darauf hin, dass dies nicht der Fall wäre.

    33

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Arbeitsverträge“ im Sinne dieser Bestimmung Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen, d. h. befristete Einzelarbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden, die auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit, früherer Berufserfahrung und Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder ausgewählt worden sind.

    Zur zweiten Frage

    34

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24, die Art. 49 und 56 AEUV, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie die Art. 16 und 52 der Charta einem Beschluss einer öffentlichen Stelle entgegenstehen, zur Erfüllung bestimmter zu ihren Verpflichtungen im öffentlichen Interesse gehörender Aufgaben auf den Abschluss von Arbeitsverträgen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zurückzugreifen.

    35

    Als Erstes ist in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 nicht für Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten.

    36

    Was als Zweites die Art. 49 und 56 AEUV sowie die in der zweiten Frage genannten Rechtsgrundsätze der Union angeht, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der öffentlichen Aufträge und der öffentlichen Dienstleistungskonzessionen der Gleichbehandlungsgrundsatz und dessen spezielle Ausprägungen wie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Art. 49 und 56 AEUV in jenen Fällen anwendbar sind, in denen eine öffentliche Stelle einem Dritten die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten überträgt. Die Unionsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge oder der öffentlichen Dienstleistungskonzessionen sind hingegen nicht anzuwenden, wenn eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln erfüllt, ohne sich an externe Einrichtungen zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C‑26/03, EU:C:2005:5, Rn. 48, sowie vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C‑458/03, EU:C:2005:605, Rn. 61).

    37

    Daraus folgt, dass die genannten Vorschriften des AEU-Vertrags und die genannten Rechtsgrundsätze der Union auf die Umstände des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sind, da die fraglichen öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser in dieser Rechtssache beschlossen haben, ihren Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihnen obliegender Aufgaben des öffentlichen Interesses selbst zu decken, indem sie auf den Abschluss von Arbeitsverträgen zurückgreifen.

    38

    Als Drittes ist zu den Art. 16 und 52 der Charta darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten. Nach Art. 51 Abs. 2 der Charta dehnt diese den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (Urteil vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39

    Wie sich allerdings aus den Rn. 35 bis 37 des vorliegenden Urteils ergibt, fallen die Beschlüsse der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsverträge zu schließen, nicht unter die Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 der Charta, so dass die Vereinbarkeit dieser Beschlüsse mit den Grundrechten nicht nach Maßgabe der von dieser gewährten Rechte zu prüfen ist.

    40

    Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24, die Art. 49 und 56 AEUV, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie die Art. 16 und 52 der Charta auf einen Beschluss einer öffentlichen Stelle, zur Erfüllung bestimmter zu ihren Verpflichtungen im öffentlichen Interesse gehörender Aufgaben auf Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zurückzugreifen, nicht anwendbar sind.

    Zur dritten Frage

    41

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen Arbeitsverträge mit natürlichen Personen zu schließen, ohne ein öffentliches Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/24 durchzuführen, weil seiner Ansicht nach diese Verträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Gegenstand einer Nachprüfung im Sinne dieser Bestimmung sein kann, die ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein öffentlicher Auftrag über denselben Gegenstand, wie ihn diese Verträge haben, erteilt wird und der der Auffassung ist, dass diese Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

    42

    Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 setzt mit der Wendung „hinsichtlich … der Aufträge“ voraus, dass jede Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, die unter die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen fällt und gegen sie verstoßen kann, der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Bestimmung bezieht sich also allgemein auf die Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, ohne sie nach ihrem Inhalt oder dem Zeitpunkt ihres Erlasses zu unterscheiden (Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C‑391/15, EU:C:2017:268, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43

    Diese weite Bedeutung des Begriffs der „Entscheidung“ eines öffentlichen Auftraggebers wird dadurch bestätigt, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 keine Beschränkung in Bezug auf Art und Inhalt der darin genannten Entscheidungen vorsieht. Im Übrigen wäre eine enge Auslegung dieses Begriffs unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten für jede Entscheidung der öffentlichen Auftraggeber Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorsehen müssen (Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C‑391/15, EU:C:2017:268, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass jede Maßnahme eines öffentlichen Auftraggebers, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag getroffen wird, der in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt, und die Rechtswirkungen entfalten kann, eine nachprüfbare Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 darstellt, unabhängig davon, ob diese Maßnahme außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens oder im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffen wurde (Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C‑26/03, EU:C:2005:5, Rn. 34).

    45

    Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber, kein Vergabeverfahren einzuleiten, weil der Auftrag seiner Auffassung nach nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen Unionsvorschriften fällt, so handelt es sich um eine Entscheidung, die gerichtlich überprüfbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C‑26/03, EU:C:2005:5, Rn. 33).

    46

    Denn eine Auffassung, wonach die Richtlinie 89/665 keinen gerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens verlange und die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, kein solches Verfahren einzuleiten, ebenso wenig nachprüfbar sei wie die Entscheidung darüber, ob ein öffentlicher Auftrag in den Anwendungsbereich der einschlägigen Unionsvorschriften falle, hätte zur Folge, dass die Anwendung der einschlägigen Unionsvorschriften je nach Belieben des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers fakultativ wäre, obwohl sie zwingend ist, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C‑26/03, EU:C:2005:5, Rn. 36 und 37).

    47

    Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen Arbeitsverträge mit natürlichen Personen zu schließen, ohne ein öffentliches Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/24 durchzuführen, weil seiner Ansicht nach diese Verträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Gegenstand einer Nachprüfung im Sinne dieser Bestimmung sein kann, die ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein öffentlicher Auftrag über denselben Gegenstand, wie ihn diese Verträge haben, erteilt wird und der der Auffassung ist, dass diese Verträge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

    Kosten

    48

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Arbeitsverträge“ im Sinne dieser Bestimmung Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen, d. h. befristete Einzelarbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden, die auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit, früherer Berufserfahrung und Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder ausgewählt worden sind.

     

    2.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung, die Art. 49 und 56 AEUV, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind auf einen Beschluss einer öffentlichen Stelle, zur Erfüllung bestimmter zu ihren Verpflichtungen im öffentlichen Interesse gehörender Aufgaben auf Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zurückzugreifen, nicht anwendbar.

     

    3.

    Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen Arbeitsverträge mit natürlichen Personen zu schließen, ohne ein öffentliches Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung durchzuführen, weil seiner Ansicht nach diese Verträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Gegenstand einer Nachprüfung im Sinne dieser Bestimmung sein kann, die ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein öffentlicher Auftrag über denselben Gegenstand, wie ihn diese Verträge haben, erteilt wird und der der Auffassung ist, dass diese Verträge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

    Top