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Document 62017CC0644

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 28. Februar 2019.
    Verfahren auf Betreiben von Eurobolt BV.
    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfang der Kontrolle einer Handlung der Europäischen Union durch ein nationales Gericht – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 15 Abs. 2 – Übermittlung aller zweckdienlichen Informationen an die Mitgliedstaaten spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses – Begriff ‚zweckdienliche Informationen‘ – Wesentliche Formvorschrift – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 – Ausweitung des eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China auf aus Malaysia versandte Einfuhren – Gültigkeit.
    Rechtssache C-644/17.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:164

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    GERARD HOGAN

    vom 28. Februar 2019 ( 1 )

    Rechtssache C‑644/17

    Eurobolt BV

    Beteiligter:

    Staatssecretaris van Financiën

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Nichtigkeit – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfang der Überprüfung eines Unionsrechtsakts durch das nationale Gericht – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 15 Abs. 2 – Verordnung (EU) Nr. 723/2011 – Umgehung von Antidumpingmaßnahmen – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Konsultationen mit den Mitgliedstaaten – Begriff ‚zweckdienliche Informationen‘ – Nichteinhaltung der Frist“

    I. Einleitung

    1.

    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 2 ) (im Folgenden: Grundverordnung), von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht ( 3 ). Die Vorlage wirft insbesondere die entscheidende Frage auf, ob die Nichteinhaltung bestimmter Verfahrensgarantien nach Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung zur Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung führen kann.

    2.

    Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eurobolt BV und dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär, Niederlande) über die Erhebung von Antidumpingzöllen für die Einfuhr bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in die Europäische Union.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A.   Grundverordnung

    3.

    Für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen galt zum maßgeblichen Zeitpunkt die Grundverordnung.

    4.

    Als Erstes ist auf deren zwölften Erwägungsgrund hinzuweisen:

    „Es ist notwendig, festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen, wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und wie sie uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und Verfahren klar festgelegt werden, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere, dass interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.“

    5.

    Hinzuweisen ist auch auf den 25. Erwägungsgrund der Grundverordnung, der wie folgt lautete:

    „Die Informationen, die den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss unterbreitet werden, sind oft äußerst technisch und umfassen genaue wirtschaftliche und rechtliche Analysen. Damit den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt, sollte der Ausschussvorsitzende diese zu einem geeigneten Zeitpunkt vor einer anberaumten Sitzung übermitteln.“

    6.

    Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung bestimmte:

    „(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

    (3)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

    …“

    7.

    Art. 15 („Konsultationen“) der Grundverordnung lautete:

    „(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

    (2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen.

    (3)   Erforderlichenfalls können die Konsultationen nur im schriftlichen Weg erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, wobei diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

    (4)   Die Konsultationen betreffen insbesondere:

    a)

    das Vorliegen von Dumping und die Methoden für die Ermittlung der Dumpingspanne;

    b)

    das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;

    c)

    den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung;

    d)

    Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch das Dumping hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.“

    B.   Durchführungsverordnung Nr. 723/2011

    8.

    Am 26. Januar 2009 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 4 ).

    9.

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 beschloss die Kommission auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung, eine Untersuchung der möglichen Umgehung der mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch Umladung in Malaysia ( 5 ).

    10.

    Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 966/2010 mussten die Einfuhren bestimmter aus Malaysia versandter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in die Europäische Union von den Zollbehörden erfasst werden.

    11.

    Mit der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 wurde der eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

    III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

    12.

    Eurobolt ist eine Gesellschaft mit Sitz in ‘s-Heerenberg (Niederlande). Sie handelt mit Verbindungselementen aus Stahl und Eisen, die sie in Asien zum Weiterverkauf in der Europäischen Union erwirbt.

    13.

    Nachdem mit der Verordnung Nr. 91/2009 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit dem KN-Code 7318 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt worden waren, erwarb Eurobolt ähnliche Verbindungselemente von zwei in Malaysia ansässigen Lieferanten, nämlich TZ Fasteners (im Folgenden: TZ) und HBS Fasteners Manufacturing (im Folgenden: HBS).

    14.

    In der Zeit vom 29. Oktober 2010 bis zum 4. August 2011 meldete Eurobolt in den Niederlanden in 32 Fällen von HSB und TZ erworbene Verbindungselemente aus Stahl zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Ursprungsland war Malaysia angegeben. In Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 966/2010 erfassten die Zollbehörden diese Verbindungselemente und gaben sie zum freien Verkehr frei, ohne Antidumpingzölle zu erheben.

    15.

    Nach der Veröffentlichung dieser Verordnung beschloss die Kommission die Einleitung einer Untersuchung. Dies wurde den chinesischen und malaysischen Behörden sowie bekannten Importeuren aus diesen Ländern – darunter Eurobolt – und einschlägigen Industrien in der gesamten Union offiziell mitgeteilt.

    16.

    Auf diese Untersuchung hin meldeten sich HBS und TZ bei der Kommission und übermittelten ihre Antworten zum Antidumpingfragebogen. Auch Eurobolt meldete sich als interessierte Partei.

    17.

    Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 übermittelte die Kommission ihr vorläufiges Untersuchungsergebnis an Eurobolt. Diese nahm hierzu am 13. Juni 2011 innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist schriftlich Stellung. Der Beratende Ausschuss trat am 15. Juni 2011 zusammen.

    18.

    Mit der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 wurde der eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Die von Eurobolt erworbenen Verbindungselemente waren demzufolge nicht zollbefreit.

    19.

    Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung führte der Inspecteur (Inspektor der Finanzverwaltung) bei Eurobolt nach der Einfuhr eine Überprüfung durch. Er erhob Antidumpingzölle in Höhe von 587802,20 Euro.

    20.

    Nach Zurückweisung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs durch die Zollbehörde Nijmegen erhob Eurobolt Anfechtungsklage vor den nationalen Gerichten. Sowohl die Rechtbank Noord-Holland (Bezirksgericht Nordholland) als auch der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) wiesen die Klage ab. Daraufhin erhob Eurobolt Kassationsbeschwerde vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande). Dieses Gericht hat um Vorabentscheidung ersucht.

    21.

    Eurobolt macht in diesem Kassationsverfahren erstens geltend, dass die Verordnung Nr. 723/2011 angesichts der in Art. 13 der Grundverordnung angeführten Kriterien nicht gültig sei. Zweitens habe die Kommission während der Untersuchung ihre Verteidigungsrechte verletzt, da der Beratende Ausschuss unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung nicht alle zweckdienlichen Informationen erhalten habe, die Eurobolt der Kommission mindestens zehn Arbeitstage vor dessen Sitzung übermittelt habe.

    22.

    In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Zweifel, inwieweit das nationale Gericht Rechtsakte von Unionsorganen insbesondere im Hinblick auf Art. 47 der Charta auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat. Darüber hinaus stellt sich ihm die Frage, ob die Stellungnahme von Eurobolt als eine „zweckdienliche Information“ im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung anzusehen ist und, wenn ja, welche Bedeutung dem Vorbringen beizumessen ist, dass der Beratende Ausschuss entgegen den vorgeschriebenen Bestimmungen nicht alle Dokumente mindestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung von der Kommission erhalten habe.

    IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    23.

    Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1a)

    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass eine interessierte Partei die Rechtmäßigkeit einer von den nationalen Behörden durchzuführenden Entscheidung eines Unionsorgans unter Hinweis auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, eine Verletzung der Verträge oder einiger bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen oder wegen Ermessensmissbrauchs bestreiten darf?

    1b)

    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Unionsorgane, die am Erlass einer Entscheidung, deren Gültigkeit vor einem nationalen Gericht angefochten wird, beteiligt waren, verpflichtet sind, diesem Gericht auf dessen Aufforderung hin sämtliche ihnen vorliegenden Informationen, die sie beim Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt haben oder hätten berücksichtigen müssen, zukommen zu lassen?

    1c)

    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es auch zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gehört, dass das Gericht umfassend prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 erfüllt sind? Führt Art. 47 der Charta insbesondere dazu, dass das Gericht in vollem Umfang beurteilen darf, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und ob die entsprechende Rechtsfolge durch ihn angemessen gerechtfertigt sein kann? Führt Art. 47 der Charta insbesondere auch dazu, dass das Gericht in vollem Umfang beurteilen darf, ob ein Tatbestand, der angeblich bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wurde, durch den die mit dem festgestellten Sachverhalt verbundene Rechtsfolge aber möglicherweise beeinflusst würde, hätte berücksichtigt werden müssen?

    2a)

    Ist der Begriff der „zweckdienlichen Informationen“ in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 dahin auszulegen, dass darunter auch eine die Feststellungen der Kommission betreffende Stellungnahme eines in der Europäischen Union ansässigen unabhängigen Importeurs von Waren fällt, die Gegenstand der Untersuchung im Sinne dieser Vorschrift sind, wenn dieser Importeur von der Kommission über diese Untersuchung informiert wurde, der Kommission die angeforderten Informationen zukommen ließ und, nachdem ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde, rechtzeitig zu den Feststellungen der Kommission Stellung genommen hat?

    2b)

    Falls Frage 2a bejaht wird: Kann dieser Importeur dann einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 geltend machen, wenn seine Stellungnahme dem in dieser Bestimmung genannten Beratenden Ausschuss nicht mindestens zehn Arbeitstage vor dessen Sitzung vorgelegt wird?

    2c)

    Falls Frage 2b bejaht wird: Hat dieser Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 dann zur Folge, dass diese Entscheidung rechtswidrig ist und unangewendet bleiben muss?

    24.

    Eurobolt, die italienische und die niederländische Regierung sowie der Rat und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass er ausreichend unterrichtet sei, um gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

    V. Würdigung

    A.   Zur ersten Frage

    25.

    Mit seiner ersten Teilfrage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof, den Prüfungsumfang des nationalen Gerichts für den Fall zu klären, dass die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts in einem Rechtsstreit angefochten wird. Die Antwort auf diese Frage kann aus dem in der Europäischen Union geltenden gerichtlichen Kontrollsystem, das auf Rechtsstaatlichkeit basiert, abgeleitet werden.

    1. Gerichtliche Überprüfung und Rechtsstaatlichkeit

    26.

    Wie im Urteil Les Verts klar zum Ausdruck kommt, ist die Europäische Union eine Rechtsgemeinschaft der Art, dass weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde, dem Vertrag, oder den sich daraus herleitenden Rechtsvorschriften stehen ( 6 ). Das bedeutet, dass „den Betroffenen das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten“ ( 7 ).

    27.

    Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit den Art. 263 und 277 auf der einen und mit Art. 267 auf der anderen Seite ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird ( 8 ).

    28.

    Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der Rechtsordnung der Union durch den Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Art. 19 EUV als konkreter Ausdruck des Wertes der in Art. 2 EUV verankerten Rechtsstaatlichkeit überträgt die Verantwortung für die Gewährleistung einer gerichtlichen Kontrolle in der Unionsrechtsordnung ausdrücklich nicht nur dem Gerichtshof, sondern auch den nationalen Gerichten ( 9 ).

    29.

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2 EUV, in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen ( 10 ). Zweitens sind Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit einer Maßnahme in gleicher Weise wie Nichtigkeitsklagen eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen ( 11 ).

    2. Zur Frage 1a

    30.

    Aus diesem Zusammenhang und insbesondere aus der Parallelität zwischen Nichtigkeitsklagen und Vorabentscheidungsersuchen, ergibt sich aber, da Art. 267 AEUV zu dieser Frage schweigt, dass die Überprüfungsgründe in Art. 263 AEUV herangezogen werden können, um die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, um dieses zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof zu bewegen ( 12 ).

    31.

    Zudem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass „seine Zuständigkeit, gemäß Artikel [267 AEUV] über die Gültigkeit von Handlungen der [Union] zu entscheiden, hinsichtlich möglicher Ungültigkeitsgründe nicht eingeschränkt [ist]“ ( 13 ). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ließe sich sogar die Auffassung vertreten, dass Vorabentscheidungen über die Gültigkeit von Unionsrecht nicht auf die Überprüfungsgründe bei Nichtigkeitsklagen beschränkt sind ( 14 ).

    3. Zur Frage 1b

    32.

    Die zweite Teilfrage betrifft das Zusammenwirken zwischen dem nationalen Gericht und den Unionsorganen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das vorlegende Gericht möchte mit dieser Frage geklärt wissen, ob Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass die Unionsorgane, die am Erlass einer Entscheidung, deren Gültigkeit vor einem nationalen Gericht angefochten wird, beteiligt waren, verpflichtet sind, diesem Gericht auf dessen Aufforderung hin sämtliche ihnen vorliegenden Informationen, die sie beim Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt haben oder hätten berücksichtigen müssen, zukommen zu lassen.

    33.

    Wie bereits erwähnt, überträgt Art. 19 EUV ausdrücklich dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Verantwortung für die gerichtliche Kontrolle in der Unionsrechtsordnung. Damit bestätigt Art. 19 EUV, dass das nationale Gericht das erste Gericht ist, das Unionsrecht anzuwenden hat ( 15 ).

    34.

    Auch wenn die nationalen Gerichte nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts festzustellen ( 16 ), so können sie aber doch die Rechtsgültigkeit der Handlung eines Unionsorgans prüfen. Falls sie der Ansicht sind, dass die von den Parteien für die Ungültigkeit geltend gemachten Gründe unzutreffend sind, werden sie diese verwerfen und davon ausgehen, dass die Maßnahme voll wirksam ist. Sind diese Gerichte hingegen der Auffassung, dass einer oder mehrere der Gründe, die von den Parteien für die Ungültigkeit vorgebracht oder auch von Amts wegen geprüft worden sind, durchgreifen, müssen sie das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen ( 17 ).

    35.

    Da das nationale Gericht demgemäß über alle erforderlichen Informationen verfügen muss, um die Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, muss es auch über alle Informationen verfügen, die erforderlich sind, um vorab die Rechtmäßigkeit zu prüfen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung aufgrund des Art. 267 AEUV einzuschätzen.

    36.

    Wenn ein nationales Gericht Informationen benötigt, über die nur Unionsorgane verfügen, so verpflichtet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Art. 4 Abs. 3 EUV daher diese, die vom nationalen Gericht erbetenen Informationen unverzüglich zu übermitteln, sofern die Ablehnung einer solchen Übermittlung nicht aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Notwendigkeit im Zusammenhang stehen, Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Union zu verhindern oder deren Belange zu wahren ( 18 ).

    37.

    Dieser Grundsatz erfährt seine Rechtfertigung insbesondere durch die Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, dass weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit dem Vertrag stehen ( 19 ) und daher „[d]iese den [Unions]organen obliegende Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit … besondere Bedeutung im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten [hat], die für die Anwendung und Wahrung des [Unions]rechts im Rahmen der nationalen Rechtsordnung Sorge zu tragen haben“ ( 20 ).

    38.

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass „[f]ür die Rechtsakte der Unionsorgane … grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit [gilt], so dass sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden“ ( 21 ). Aufgrund dieser Vermutung ist es Sache desjenigen, der sich auf die Rechtswidrigkeit beruft, zunächst die Wahrscheinlichkeit seiner Behauptung nachzuweisen und alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

    4. Zur Frage 1c

    39.

    Die dritte Teilfrage betrifft den Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Das vorlegende Gericht befasst sich darin mit der Frage, inwieweit die Richtigkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts nachzuprüfen ist, aber auch damit, inwieweit die Vollständigkeit und die Angemessenheit des festgestellten Sachverhalts zu ermitteln sind.

    40.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Nachprüfung einer solchen Ermessensausübung ist daher auf die Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen ( 22 ).

    41.

    Zur Frage der vom Gericht vorzunehmenden Kontrolle der Beweise hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass „[d]as Gericht … daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren [hat], ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen“ ( 23 ).

    42.

    Nationale Gerichte sind zwar, wie bereits angemerkt, nicht befugt, Unionsrechtsakte für ungültig zu erklären, sie sind aber befugt, die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts zu prüfen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die in der vorstehenden Nummer angeführte Rechtsprechung nicht auch auf die nationalen Gerichte Anwendung finden sollte.

    43.

    In diesem Sinne ist es dem nationalen Gericht zweifellos gestattet, zu prüfen, ob die für das Verfahren geltenden Bestimmungen eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, auf den sich die angefochtene Entscheidung stützt, genau festgestellt wurde, aber auch, ob die zuständigen Organe alle relevanten Tatsachen berücksichtigt haben.

    44.

    Dabei setzt das nationale Gericht seine Beurteilung der Tatsachen nicht an die Stelle der des Organs, dem der Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat; es kontrolliert lediglich, ob der Rechtsakt auf der Grundlage zutreffender und ausreichender Informationen erlassen wurde, die eine entsprechende Bewertung zulassen. Dies ist meines Erachtens die Rolle eines Gerichts, das für die Überprüfung der Gültigkeit von Rechtsakten zuständig ist.

    45.

    Da die Unionsorgane im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, kann das nationale Gericht, nachdem es den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und nachgeprüft hat, im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung lediglich beurteilen, ob es bei der Beurteilung der betreffenden Tatsachen oder durch die Nichtberücksichtigung anderer Tatsachen zu offensichtlichen Fehlern gekommen ist. Die Beurteilung materieller Voraussetzungen (nach der Grundverordnung) unterliegt der gleichen Beschränkung.

    B.   Zur zweiten Frage

    46.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung insofern ungültig ist, als die von Eurobolt als Antwort auf die Feststellungen der Kommission ( 24 ) übermittelte Stellungnahme – sofern es sich hierbei im Sinne dieser Bestimmung um zweckdienliche Informationen handelt – dem Beratenden Ausschuss nicht spätestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung zur Verfügung gestellt wurde.

    1. Zur Frage 2a

    47.

    Die Grundverordnung enthält keine Definition des Begriffs „zweckdienliche Informationen“. Aus dem Gesamtzusammenhang der Grundverordnung ergibt sich aber, dass der Begriff „alle zweckdienlichen Informationen“ in Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung die Stellungnahme eines unabhängigen Einführers der Waren, auf die sich die Untersuchung der Kommission bezieht, mitumfasst.

    48.

    Antidumpingzölle und ihre Ausweitung im Falle einer Umgehung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses festgelegt. Der Kommissionsvorschlag stützt sich auf die Ergebnisse einer Untersuchung, bei der die übermittelten Standpunkte und Informationen der interessierten Parteien gemäß Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung berücksichtigt werden müssen. Art. 6 Abs. 7 bestimmt zudem, dass die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Art. 5 Abs. 10 selbst gemeldet haben, grundsätzlich alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen einsehen können. Nach dieser Bestimmung „ [können d]iese Parteien zu diesen Unterlagen Stellung nehmen und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind ( 25 ). Schließlich bestimmt Art. 20 Abs. 4 der Grundverordnung, dass „[d]ie endgültige Unterrichtung … schriftlich [erfolgt]. Sie erfolgt … so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9“, und in Art. 20 Abs. 5 heißt es, dass „vorgebrachte Bemerkungen … berücksichtigt [werden] ( 26 ), wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt“.

    49.

    Der zwölfte Erwägungsgrund der Grundverordnung, der die Bedeutung der Verteidigungsrechte und die Möglichkeit der interessierten Parteien, ihre Ansichten darzulegen und ihre Interessen während des gesamten Verfahrens zu vertreten, unterstrich, bestätigt diese Auslegung.

    50.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist klar, dass die der Kommission während der Untersuchung mitgeteilten Informationen, Stellungnahmen und Ansichten sowie die auf die Feststellungen der Kommission zur Untersuchung abgegebenen Stellungnahmen für den Beratenden Ausschuss notwendigerweise „zweckdienliche Informationen“ darstellen, damit dieser zu dem Vorschlag der Kommission eine relevante Stellungnahme abgeben kann. Es steht daher außer Frage, dass die von Eurobolt in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2011 mitgeteilten Informationen in diesem Sinne „zweckdienliche Informationen“ waren.

    2. Zu den Fragen 2b und 2c

    51.

    Da Stellungnahmen zu den Feststellungen der Kommission zur Untersuchung als „zweckdienliche Informationen“ im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung anzusehen sind, ist zu prüfen, ob es Folgen hat und, wenn ja, welche dies sind, wenn der Beratende Ausschuss nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist informiert wurde.

    a) Bedeutung von Verfahrensgarantien

    52.

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen ein Unionsorgan über ein weites Ermessen verfügt – was, wie bereits erwähnt, im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen wie bei Antidumpingmaßnahmen der Fall ist ( 27 ) – der Kontrolle der Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher Garantien wesentliche Bedeutung zukommt ( 28 ).

    53.

    Mit Art. 15 der Grundverordnung soll insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Schritte des Verfahrens zur Einführung einer Antidumpingmaßnahme, namentlich die Konsultationen des Beratenden Ausschusses, gewährleistet werden. Dementsprechend enthält diese Bestimmung eine Reihe von Verfahrensgarantien, beispielsweise die Anforderung, dass „so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen“ übermittelt werden müssen.

    54.

    Ohne jeden Zweifel kann daher eine Nichtigkeitsklage oder eine Vorlage zur Vorabentscheidung über die Frage der Gültigkeit – jedenfalls im Grundsatz – auf Art. 15 der Grundverordnung gestützt werden.

    b) Folgen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung

    55.

    Wie bekannt besteht der Beratende Ausschuss aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt ( 29 ). Ein derartiger Ausschuss ist im Verfahren zum Erlass von Unionsrechtsakten nicht ungewöhnlich.

    56.

    Tatsächlich wurde der Beratende Ausschuss nach den neuen, derzeit geltenden Rechtsvorschriften lediglich durch einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ersetzt ( 30 ).

    57.

    In Bezug auf diese Verordnung Nr. 182/2011 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dann, wenn von Gesetzes wegen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, mit derartigen Fristen gewährleistet werden soll, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten über ihre Mitglieder im Ausschuss über die Vorschläge der Kommission unterrichtet werden ( 31 ). Mit einer derartigen Frist soll zudem den Mitgliedstaaten die zur Prüfung dieser Schriftstücke erforderliche Zeit garantiert werden, die besonders komplex sein und zahlreiche Kontakte und Erörterungen zwischen verschiedenen Behörden oder interne und externe Konsultationen erfordern kann ( 32 ).

    58.

    Vorliegend lässt sich nicht leugnen, dass Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung genau diesem Ziel dient, denn in ihrem 25. Erwägungsgrund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „[d]ie Informationen, die den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss unterbreitet werden, … oft äußerst technisch [sind] und … genaue wirtschaftliche und rechtliche Analysen [umfassen]“ und dass, „[d]amit den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt, … der Ausschussvorsitzende diese zu einem geeigneten Zeitpunkt vor einer anberaumten Sitzung übermitteln [sollte]“.

    59.

    Zwar wird im 25. Erwägungsgrund der Grundverordnung der Konjunktiv verwendet, deren Art. 15 Abs. 2 steht aber im Indikativ. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine strikte Frist hinzugefügt, indem er der Wendung „so bald wie möglich“ die Worte „spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung“ nachgestellt hat. Wie der Gerichtshof bereits in einem anderem Zusammenhang festgestellt hat, „[verleiht e]ine solche Formulierung … dieser Frist ohne jeden Zweifel zwingenden Charakter“ ( 33 ).

    60.

    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit einem der Hauptziele der Grundverordnung, die nach ihrem zwölften Erwägungsgrund die Regeln und Verfahren klar festlegen soll, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere, dass interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen.

    61.

    Nach alledem sehe ich mich gehalten, dem Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Tilly-Sabco/Kommission zu folgen und zu dem Ergebnis zu kommen, dass die in Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung festgelegten Anforderungen „wesentliche Verfahrensvorschriften darstellen, die zu den Formvorschriften gehören, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wesentlich sind und deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat“ ( 34 ).

    62.

    Der Verstoß, um den es in jener Rechtssache ging, bestand nicht in der späten Übermittlung einer Stellungnahme, sondern in der späten Übermittlung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts.

    63.

    Das Urteil Tilly-Sabco/Kommission ist jedoch nicht mit der übermittelten Dokumentenart begründet worden, vielmehr ging es um den Zweck der Frist zwischen Vorlage des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts und des Entwurfs der Tagesordnung. Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass diese Frist „es den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ermöglichen soll, vor einer Sitzung den Entwurf des Durchführungsrechtsakts in aller Ruhe zu prüfen“ ( 35 ). Diese Anforderung gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wesentlich sind und deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat ( 36 ).

    64.

    Vorliegend wird vom Gesetzgeber selbst verlangt, dass ausreichend Zeit vorhanden sein muss, um sowohl den Vorschlag der Kommission als auch die zweckdienlichen Informationen zu prüfen. Wie bereits ausgeführt, enthält der 25. Erwägungsgrund der Grundverordnung den Hinweis, dass die Informationen, die den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss unterbreitet werden, oft äußerst technisch sind und genaue wirtschaftliche und rechtliche Analysen umfassen. Aus diesem Grund sollte, „[d]amit den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt, … der Ausschussvorsitzende diese zu einem geeigneten Zeitpunkt vor einer anberaumten Sitzung übermitteln“.

    65.

    Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung, dass der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln hat, und fügt dem mit den Worten „aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung“ eine strikte Frist hinzu.

    66.

    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Ziels des Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung kann es meines Erachtens bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung keine andere Lösung geben als die, die der Gerichtshof im Urteil Tilly-Sabco/Kommission gewählt hat. Die Frist in dieser Bestimmung ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens, deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat.

    67.

    Es ist nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt.

    C.   Bemerkungen zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011

    68.

    Unstreitig hat im vorliegenden Fall der Beratende Ausschuss entgegen der Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung nicht alle zweckdienlichen Informationen zehn Arbeitstage vor der Sitzung erhalten. Unter diesen Umständen ist der Schluss unausweichlich, dass ein Verstoß vorliegt.

    69.

    Der Verstoß gegen diese Frist hat zur Folge, dass der im Rahmen dieses Verfahrens erlassene Rechtsakt nichtig ist. Dies bedeutet vorliegend auch, dass die Verordnung Nr. 723/2011 ungültig ist.

    70.

    Es ist zwar richtig, dass das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich direkt die Gültigkeit der Verordnung Nr. 723/2011 in Frage stellt. Der Wortlaut der Fragen 2 b und c macht jedoch deutlich, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, welche Folgen mit einer Nichteinhaltung der Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung verbunden sind. Da im vorliegenden Fall der festgestellte Verstoß unmittelbar zur Folge hat, dass die Durchführungsverordnung ungültig ist, kommt der Gerichtshof meines Erachtens nicht umhin, zu dieser Frage Stellung zu nehmen – was jedenfalls auch implizit in den vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen enthalten ist –, wenn auf das Vorabentscheidungsersuchen eine zweckdienliche Antwort gegeben werden soll.

    71.

    Außerdem sind die nationalen Gerichte, worauf ich bereits hingewiesen habe, nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Handlungen der Unionsorgane festzustellen ( 37 ). In diesem besonderen Zusammenhang und angesichts der Art der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen und weil es generell wünschenswert erscheint, ein zweites Vorabentscheidungsersuchen zu vermeiden, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Verordnung Nr. 723/2011 für nichtig zu erklären.

    VI. Ergebnis

    72.

    Dementsprechend schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

    1a)

    Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass die in Art. 263 AEUV genannten Überprüfungsgründe vor einem nationalen Gericht für die Ungültigkeit eines streitigen Rechtsakts der Europäischen Union geltend gemacht werden können, um das nationale Gericht zu veranlassen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.

    1b)

    Es ist Sache des Klägers, der sich auf die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts beruft, zunächst den Nachweis der Wahrscheinlichkeit seiner Behauptung zu erbringen und alle ihm verfügbaren Informationen vorzulegen. Benötigt aber ein nationales Gericht Informationen, über die nur Unionsorgane verfügen, so verpflichtet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Art. 4 Abs. 3 EUV die Unionsorgane, die vom nationalen Gericht erbetenen Informationen unverzüglich zu übermitteln, sofern die Ablehnung einer solchen Übermittlung nicht aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Notwendigkeit im Zusammenhang stehen, Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Union zu verhindern oder deren Belange zu wahren.

    1c)

    Das nationale Gericht, dass die Rechtmäßigkeit überprüft, kann prüfen, ob die Verfahrensregeln eingehalten wurden, ob die Tatsachen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, genau festgestellt wurden und ob das zuständige Organ alle relevanten Tatsachen berücksichtigt hat. Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle kann das Gericht auch nachprüfen, ob bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ein offensichtlicher Fehler gemacht wurde.

    2a)

    Der Begriff „alle zweckdienlichen Informationen“ in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr.1225/2009 ist dahin auszulegen, dass dieser auch die Stellungnahmen interessierter Parteien zu den Feststellungen der Kommission über die Untersuchung umfasst.

    2b)

    Bei den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 festgelegten Anforderungen handelt es sich um wesentliche Verfahrensvorschriften für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens. Daher kann der betreffende Einführer einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 geltend machen, wenn seine Stellungnahme dem Beratenden Ausschuss nicht spätestens zehn Arbeitstage vor dessen Sitzung vorgelegt wurde.

    2c)

    Der Erlass von Antidumpingmaßnahmen unter Verstoß gegen die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 festgelegte Frist führt zur Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts.

    3.

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ist ungültig.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) ABl. 2009, L 343, S. 51, mit Berichtigung in ABl. 2010, L 7, S. 22.

    ( 3 ) ABl. 2011, L 194, S. 6.

    ( 4 ) ABl. 2009, L 29, S. 1.

    ( 5 ) Verordnung vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2010, L 282, S. 29).

    ( 6 ) Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23).

    ( 7 ) Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 31). Vgl. auch Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 94).

    ( 8 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 66).

    ( 9 ) Vgl. entsprechend Gutachten 1/09 (Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 66), Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32).

    ( 10 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44), und vom 26. Juli 2017, Sacko (C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30).

    ( 11 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 16), und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 12 ) Vgl. Craig, P., De Búrca, G., EU Law Text, Cases and Materials, 6. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2015, S. 544; Pertek, J., Coopération entre juge nationaux et Cour de justice de l’UE. Le renvoi préjudiciel, Bruylant, Brüssel, 2013, Nr. 518.

    ( 13 ) Urteil vom 16. Juni 1998, Racke (C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 26).

    ( 14 ) Vgl. auch Lenaerts, K., Maselis, I., Gutman, K., EU Procedural Law, Oxford University Press, Oxford, 2014, S. 360.

    ( 15 ) Vgl. dazu Blumann, Cl., „L’organisation des juridictions de l’Union au lendemain du traité de Lisbonne“, in Mahieu, St., (Hrsg.), Contentieux de l’Union européenne, questions choisies, Larcier, coll. Europe(s), Brüssel, 2014, S. 17 bis 41, insbesondere S. 25 und 27; Hofmann, H. Ch., „Article 47 – Specific Provisions (Meaning)“, in Peers, St., Hervey, T., Kenner, J. und Ward, A. (Hrsg.), The EU Charter of Fundamental Rights – A commentary, Hart Publishing, 2014, S. 1197 bis 1275, insbesondere Nr. 47.50.

    ( 16 ) Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 20).

    ( 17 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 30).

    ( 18 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2002, First und Franex (C‑275/00, EU:C:2002:711, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 19 ) Vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a. (C‑2/88‑Imm, EU:C:1990:315, Rn. 16).

    ( 20 ) Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a. (C‑2/88‑Imm, EU:C:1990:315, Rn. 18).

    ( 21 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 52).

    ( 22 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Februar 2012, Rat/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63), vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant (China) (C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 68), und vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29).

    ( 23 ) Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant (China) (C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 69, Hervorhebung nur hier).

    ( 24 ) Hier geht es um die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission „General disclosure document R 515“ („Anti-circumvention proceeding concerning imports of certain iron or steel fasteners consigned from Malaysia, whether declared as originating in Malaysia or not – Proposal to extend the definitive anti-dumping duties to Malaysia“) („Mitteilung zur Unterrichtung R 515“; „Antiumgehungsverfahren auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht – Vorschlag zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf Malaysia“).

    ( 25 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 26 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 27 ) Siehe Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 28 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 69), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C‑493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 30).

    ( 29 ) Vgl. Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung.

    ( 30 ) ABl. 2011, L 55, S. 13. Vgl. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).

    ( 31 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission (C‑183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 103).

    ( 32 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission (C‑263/95, EU:C:1998:47, Rn. 31), und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission (C‑183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 103).

    ( 33 ) Urteil vom 29. Juli 2010, Griechenland/Kommission (C‑54/09 P, EU:C:2010:451, Rn. 46).

    ( 34 ) Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission (C‑183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 114). Vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission (C‑263/95, EU:C:1998:47, Rn. 32).

    ( 35 ) Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission (C‑183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 102). Nicht als erheblich angesehen hat der Gerichtshof übrigens das Vorbringen der Kommission, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses hätten gegen das Vorgehen der Kommission keine Einwände erhoben, die Vorschriften über die Konsultation eines Ausschusses sollten die Einhaltung der Rechte der Ausschussmitglieder sicherstellen und zielten nicht auf den Schutz der Rechte der Wirtschaftsteilnehmer und die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Ergebnis des Verfahrens ohne den behaupteten Verstoß ein anderes gewesen wäre.

    ( 36 ) Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission (C‑183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 114).

    ( 37 ) Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 20).

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