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Document 62017CA0691

    Rechtssache C-691/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — PORR Építési Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazg (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Anspruch auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer — Art. 199 Abs. 1 Buchst. a — Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger — Rechtsgrundlose Entrichtung der Steuer durch den Dienstleistungsempfänger an die Erbringer aufgrund einer irrtümlich nach den gewöhnlichen Steuervorschriften ausgestellten Rechnung — Bescheid der Steuerbehörde, mit dem eine Steuerschuld des Dienstleistungsempfängers festgestellt und ein Antrag auf Steuerabzug abgelehnt wird — Keine Prüfung durch die Steuerbehörde, ob eine Steuererstattung möglich ist)

    ABl. C 206 vom 17.6.2019, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 206/10


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — PORR Építési Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazg

    (Rechtssache C-691/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anspruch auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Art. 199 Abs. 1 Buchst. a - Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger - Rechtsgrundlose Entrichtung der Steuer durch den Dienstleistungsempfänger an die Erbringer aufgrund einer irrtümlich nach den gewöhnlichen Steuervorschriften ausgestellten Rechnung - Bescheid der Steuerbehörde, mit dem eine Steuerschuld des Dienstleistungsempfängers festgestellt und ein Antrag auf Steuerabzug abgelehnt wird - Keine Prüfung durch die Steuerbehörde, ob eine Steuererstattung möglich ist)

    (2019/C 206/11)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: PORR Építési Kft.

    Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazg

    Tenor

    Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie der Grundsatz der Steuerneutralität und der Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerbehörde nicht entgegenstehen, wonach diese, ohne dass ein Betrugsverdacht vorliegt, einem Unternehmen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer verweigert, die dieses als Empfänger von Dienstleistungen deren Erbringer rechtsgrundlos aufgrund einer Rechnung gezahlt hat, die der Erbringer gemäß der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellt hat, obwohl der betreffende Umsatz dem Mechanismus der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger unterlag, ohne dass die Steuerbehörde

    vor der Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug prüft, ob der Aussteller dieser falschen Rechnung ihrem Empfänger die rechtsgrundlos gezahlte Mehrwertsteuer erstatten und die betreffende Rechnung im Wege der Eigenrevision gemäß der einschlägigen nationalen Regelung berichtigen konnte, um die von ihm rechtsgrundlos an den Fiskus abgeführte Steuer zurückzuerlangen, oder

    beschließt, selbst dem Empfänger der betreffenden Rechnung die Steuer zu erstatten, die dieser rechtsgrundlos an deren Aussteller gezahlt und dieser anschließend rechtsgrundlos an den Fiskus abgeführt hat.

    Die genannten Grundsätze erfordern allerdings, dass der Dienstleistungsempfänger seinen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar an die Steuerbehörde richten kann, falls sich die Rückzahlung durch den Erbringer der Dienstleistungen an ihren Empfänger — insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Erbringers — als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.


    (1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


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