Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CA0502

    Rechtssache C-502/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — C&D Foods Acquisition ApS/Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft — Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen — Nicht durchgeführte Veräußerung — Antrag auf Vorsteuerabzug — Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer)

    ABl. C 16 vom 14.1.2019, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 16/23


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — C&D Foods Acquisition ApS/Skatteministeriet

    (Rechtssache C-502/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft - Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen - Nicht durchgeführte Veräußerung - Antrag auf Vorsteuerabzug - Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer))

    (2019/C 16/28)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Vestre Landsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: C&D Foods Acquisition ApS

    Beklagter: Skatteministeriet

    Tenor

    Die Art. 2, 9 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine geplante, aber nicht durchgeführte Veräußerung von Aktien wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht ihren ausschließlichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft hat oder nicht eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.


    (1)  ABl. C 347 vom 16.10.2016.


    Top