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Document 62017CA0117

Rechtssache C-117/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche — Italien) — Comune di Castelbellino/Regione Marche u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2011/92/EU — Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I bis III — Umweltverträglichkeitsprüfung — Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung — Nichtigerklärung — Nachträgliche Heilung der Genehmigung auf der Grundlage neuer Bestimmungen des nationalen Rechts ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung)

ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche — Italien) — Comune di Castelbellino/Regione Marche u. a.

(Rechtssache C-117/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I bis III - Umweltverträglichkeitsprüfung - Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - Nichtigerklärung - Nachträgliche Heilung der Genehmigung auf der Grundlage neuer Bestimmungen des nationalen Rechts ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung))

(2018/C 142/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per le Marche

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comune di Castelbellino

Beklagte: Regione Marche, Ministero per i beni e le attività culturali, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Marche Servizio Infrastrutture Trasporti Energia — P. F. Rete Elettrica Regionale, Provincia di Ancona

Beteiligte: Società Agricola 4 C S. S.

Tenor

Wenn bei einem Projekt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, bei dem es um die Erweiterung der Leistungsfähigkeit einer Anlage zur Erzeugung von Strom geht und für das auf der Grundlage von später in diesem Punkt für mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten unvereinbar erklärten nationalen Vorschriften keine vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde, gebietet es das Unionsrecht, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Verstoßes beheben, und verwehrt es nicht, dass für diese Anlage nach der Umsetzung dieses Projekts ein neues Verfahren, in dem die zuständigen Behörden seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie prüfen, und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden. Außerdem sind die seit der Umsetzung des Projekts eingetretenen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Diese Behörden können auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zu entscheiden haben, geltenden nationalen Vorschriften befinden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, soweit diese Vorschriften mit der Richtlinie vereinbar sind.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


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