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Document 62016TO0161

Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Mai 2019 (Auszüge).
Puma SE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke CMS Italy – Ältere internationale Bildmarken, die eine nach links springende Raubkatze darstellen – Relative Eintragungshindernisse – Bekanntheit der älteren Marken – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nachweis für die Bekanntheit – Frühere Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit der älteren Marken festgestellt wurde – Berücksichtigung dieser Entscheidungen – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung.
Rechtssache T-161/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:350

 BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

22. Mai 2019 ( *1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke CMS Italy – Ältere internationale Bildmarken, die eine nach links springende Raubkatze darstellen – Relative Eintragungshindernisse – Bekanntheit der älteren Marken – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nachweis für die Bekanntheit – Frühere Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit der älteren Marken festgestellt wurde – Berücksichtigung dieser Entscheidungen – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung“

In der Rechtssache T‑161/16,

Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Costruzione Macchine Speciali Srl (CMS) mit Sitz in Alonte (Italien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2016 (Sache R 229/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Puma und Costruzione Macchine Speciali (CMS)

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Beschlusses vom 17. November 2016, das Verfahren auszusetzen,

aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 6. Juli 2018 und der Antworten von Puma und des EUIPO, die am 23. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 13. Februar 2019 und der Antworten von Puma und des EUIPO, die am 15. und am 22. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

folgenden

Beschluss ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 21. Dezember 2012 benannte Costruzione Macchine Speciali Srl (CMS) im Rahmen des Antrags auf Schutz der internationalen Registrierung Nr. 1150538 mit Wirkung ab dem 14. Dezember 2012 die Europäische Union.

2

Die Marke, für die diese Benennung vorgenommen wurde, ist die folgende Bildmarke:

Image

3

Die Waren, für die Schutz begehrt wurde, fallen in die Klassen 7, 11 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen für die jeweilige Klasse der folgenden Beschreibung:

Klasse 7: „Apparate und Werkzeugmaschinen zur Verwendung in der Industrie für die Herstellung von Wärmetauschern aller Art“;

Klasse 11: „Systeme und Ausrüstungen für Heizung, für Klimatisierung, für Kühlung, für Wärmetausch, für Belüftung, für Dampferzeugung, für Trocknung“;

Klasse 37: „Installation, Instandhaltung und Reparatur von Systemen, Ausrüstungen und Werkzeugmaschinen zur Verwendung in der Industrie für die Herstellung von Wärmetauschern aller Art“.

4

Der Antrag auf Schutz wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 48/2013 vom 8. März 2013 veröffentlicht.

5

Am 21. November 2013 erhob die Klägerin, die Puma SE, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]), und konkret ihres Art. 156 (jetzt Art. 196 der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit ihrem Art. 41 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die internationale Registrierung Nr. 1150538 mit Benennung der Europäischen Union für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6

Der Widerspruch wurde auf folgende internationale Registrierungen gestützt:

die internationale Registrierung Nr. 480105 der im Folgenden wiedergegebenen Bildmarke für Waren der Klassen 18, 25 und 28, die in Österreich, in den Benelux-Staaten, in Kroatien, in Frankreich, in Ungarn, in Italien, in Portugal, in der Tschechischen Republik, in Rumänien, in der Slowakei und in Slowenien Wirkungen entfaltet:

Image

die internationale Registrierung Nr. 582886 der im Folgenden wiedergegebenen Bildmarke für Waren u. a. der Klassen 18, 25 und 28, die in Bulgarien, in den Benelux-Staaten, in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Estland, in Griechenland, in Spanien, in Frankreich, in Italien, in Zypern, in Lettland, in Litauen, in Ungarn, in Österreich, in Polen, in Portugal, in Rumänien, in Slowenien, in der Slowakei, in Finnland und im Vereinigten Königreich Wirkungen entfaltet:

Image

die internationale Registrierung Nr. 593987 der im Folgenden wiedergegebenen Bildmarke für Waren u. a. der Klassen 18, 25 und 28, die in Österreich, in den Benelux-Staaten, in Bulgarien, in Zypern, in Kroatien, in Spanien, in Estland, in Finnland, in Frankreich, in Griechenland, in Ungarn, in Italien, in Lettland, in Litauen, in Polen, in Portugal, im Vereinigten Königreich, in der Tschechischen Republik, in Rumänien, in Slowenien und in der Slowakei Wirkungen entfaltet:

Image

7

Als Widerspruchsgrund wurde der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) genannte Grund geltend gemacht.

8

Am 28. November 2014 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Bekanntheit der älteren Marken nicht nachgewiesen worden sei.

9

Am 26. Januar 2015 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

10

Mit Entscheidung vom 29. Januar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Klägerin die Bekanntheit der älteren Marken nicht nachgewiesen habe. Hierzu vertrat sie die Ansicht, dass die der Widerspruchsabteilung vorgelegten Beweismittel offensichtlich unzureichend seien, da sie keine konkreten und einschlägigen Angaben zur Bekanntheit der älteren Marken enthielten, und dass sie Beweismittel, die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigen könne.

[nicht wiedergegeben]

12

Zum anderen war sie in Bezug auf die erstmals vor ihr vorgelegten Beweismittel der Ansicht, dass sie diese gemäß Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (ersetzt durch die Delegierte Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) nicht berücksichtigen könne.

13

Erstens bekräftigte die Beschwerdekammer, dass die innerhalb der Frist, die die Widerspruchsabteilung für die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis für die Bekanntheit der älteren Marken gesetzt habe, vorgelegten Unterlagen nicht nur offensichtlich unzureichend, sondern darüber hinaus teils irrelevant gewesen seien. Die vor der Beschwerdekammer verspätet vorgelegten Beweismittel seien somit nicht „zusätzliche“ Beweismittel im Sinne von Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95, sondern in Wahrheit Hauptbeweis für die Bekanntheit der älteren Marken gewesen, so dass es nicht in ihrem Ermessen gestanden habe, diese Beweismittel zu berücksichtigen. Zweitens stellte die Beschwerdekammer u. a. fest, dass Regel 19 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 (Bestimmungen, denen jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. f und Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 entsprechen) jedenfalls eine genaue und abschließende Aufzählung der von der Klägerin vorzulegenden Beweismittel enthalte, weshalb sie in einem solchen Fall ihr Ermessen nur restriktiv ausüben könne und nur dann, wenn Umstände vorlägen, welche die der Widersprechenden unterlaufene Verspätung rechtfertigen könnten. Die Widersprechende habe jedoch insoweit keinen berechtigten Grund vorgebracht, während sich aus der Akte kein Umstand ergeben habe, der habe rechtfertigen können, dass sie verfügbare Dokumente verspätet vorlegt habe.

Anträge der Parteien

14

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und Costruzione Macchine Speciali (CMS) die Kosten aufzuerlegen.

15

Das EUIPO beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

16

Hat der Gerichtshof oder das Gericht bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden, die mit den durch die Klagegründe aufgeworfenen übereinstimmen, und stellt das Gericht fest, dass der Sachverhalt erwiesen ist, so kann das Gericht gemäß Art. 132 seiner Verfahrensordnung die Klage nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären.

[nicht wiedergegeben]

19

Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Regeln über die Beweisführung im Rahmen eines auf den in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 angeführten Grund gestützten Widerspruchs und zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung rügt.

20

Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen die Regeln über die Beweisführung im Rahmen eines auf den in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 angeführten Grund gestützten Widerspruchs, insbesondere gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung (Art. 76 Abs. 1 wurde zu Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001), und gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, indem sie es versäumt habe, die Bekanntheit der älteren Marken als offenkundige Tatsache zu berücksichtigen, und indem sie sich geweigert habe, die zusätzlichen Beweismittel, die die Klägerin im Rahmen der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vorgelegt habe, zu berücksichtigen, obwohl auf der einen Seite mit diesen zusätzlichen Beweismitteln relevante Beweismittel ergänzt worden seien, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist vorgelegt worden seien, nämlich im Wesentlichen die früheren Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit der älteren Marken festgestellt worden sei, und obwohl auf der anderen Seite von ihr dargelegt worden sei, weshalb sie diese zusätzlichen Beweismittel vor der Beschwerdekammer vorgelegt habe, nämlich konkret deshalb, weil die Widerspruchsabteilung relevante Beweismittel, die vor ihr vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt habe.

21

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung verstoßen, indem sie sich implizit, ohne die geringste Begründung zu liefern, geweigert habe, mehrere frühere Entscheidungen des EUIPO, die im Rahmen anderer – auf die Bekanntheit derselben älteren Marken gestützter – Widerspruchsverfahren erlassen worden seien, insoweit zu berücksichtigen, als mit diesen Entscheidungen zum einen die Bekanntheit dieser Marken festgestellt worden und zum anderen der Bericht über die in Frankreich durchgeführte Umfrage (Anhang 1 der Widerspruchsbegründung in dem in Rede stehenden Widerspruchsverfahren) als Beweis zugelassen worden sei, ohne dass dessen Übersetzung in die Verfahrenssprache verlangt worden wäre.

22

Diese beiden Klagegründe sind gemeinsam zu behandeln, wobei in einem ersten Schritt der erste Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin rügt, die früheren Entscheidungen des EUIPO, auf die sie sich zum Nachweis für die Bekanntheit der älteren Marken berufen habe, seien nicht berücksichtigt worden, und der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem sie rügt, die im Anhang zur Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden, zusammen zu prüfen sind.

23

Mit diesen Rügen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe sich ohne Angabe von Gründen implizit geweigert, mehrere frühere Entscheidungen des EUIPO zu berücksichtigen, mit denen die Bekanntheit der älteren Marken festgestellt worden sei, obwohl sich die Klägerin in dem in Rede stehenden Widerspruchsverfahren – sowohl vor der Beschwerdekammer als auch vor der Widerspruchsabteilung – zum Nachweis für die Bekanntheit der älteren Marken auf diese Entscheidungen berufen habe.

24

Da diese früheren Entscheidungen vor der Widerspruchsabteilung rechtzeitig geltend gemacht worden seien und – zum Nachweis für die Bekanntheit der älteren Marken – erhebliche Beweismittel dargestellt hätten, deren Nichtberücksichtigung durch die Widerspruchsabteilung die Klägerin zu Recht überrascht habe, hätte die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung, die ihr gemäß Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 obliege, auch nicht entscheiden dürfen, dass die von der Klägerin im Anhang zur Beschwerdebegründung vorgelegten zusätzlichen Beweismittel nicht berücksichtigt werden könnten, weil ihre verspätete Vorlage durch nichts gerechtfertigt sei.

25

Das EUIPO hält diese Rügen für unbegründet.

26

Beziehe sich ein Widersprechender auf frühere Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit der zur Stützung seines Widerspruchs geltend gemachten älteren Marke festgestellt worden sei, so könne diese Bezugnahme nicht als Nachweis für die Bekanntheit dieser Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden. Wie die Widerspruchsabteilung zutreffend dargelegt habe, müsse nämlich anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis beurteilt werden, ob die Entscheidungen des EUIPO rechtmäßig seien.

27

Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer in zweifacher Hinsicht begründet, weshalb sie die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Zum einen sei sie nämlich davon ausgegangen, dass die im Anhang zur Beschwerdebegründung vorgelegten Beweismittel – angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit der innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist vorgelegten Beweismittel zum Nachweis für die Bekanntheit der älteren Marken – keine zusätzlichen Beweismittel darstellten, sondern den Hauptbeweis für die Bekanntheit, so dass sie gemäß Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung 2868/95 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 unzulässig seien. Zum anderen sei die Beschwerdekammer der Ansicht gewesen, dass sie – unter der Annahme, dass sie sich gemäß diesen Bestimmungen fragen müsse, ob die Berücksichtigung eines solchen verspätet vorgelegten Hauptbeweises geboten sei – ihr Ermessen restriktiv ausüben müsse, so dass dieser Beweis nur dann zugelassen werden könne, wenn bestimmte Umstände diese Verspätung rechtfertigen könnten. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil die betreffenden Dokumente innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist hätten vorgelegt werden können. Die diesbezügliche Erklärung der Klägerin, nämlich insbesondere, dass die früheren Entscheidungen des EUIPO, auf die sie sich vor der Widerspruchsabteilung berufen habe, einen Nachweis für die Bekanntheit dargestellt hätten, sei unrichtig, und der Irrtum hinsichtlich der Beweiskraft dieser Entscheidungen könne nicht als Rechtfertigung für die verspätete Vorlage von Beweismitteln angesehen werden.

28

Schließlich hat das EUIPO in seiner schriftlichen Antwort auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 6. Juli 2018 gestellte Frage erklärt, die Beschwerdekammer habe ausdrücklich angegeben, dass der Bericht über die in Frankreich durchgeführte Umfrage nicht berücksichtigt werden könne, weil es an einer Übersetzung wesentlicher Teile dieses Berichts fehle. Damit habe sie sich nicht der Beurteilung angeschlossen, die in den von der Klägerin geltend gemachten Entscheidungen der Widerspruchsabteilung enthalten sei, und habe ihre abweichende Entscheidung mit einer ausdrücklichen Begründung versehen.

29

In diesem Zusammenhang ist auf einige vom Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C‑564/16 P, EU:C:2018:509), angestellte grundsätzliche Erwägungen hinzuweisen, die die Anwendung von Art. 132 der Verfahrensordnung in der vorliegenden Rechtssache rechtfertigen.

30

Aus Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 ergibt sich, dass es, wenn ein Widerspruch auf den in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Grund gestützt wird, dem Widersprechenden grundsätzlich freisteht, die Form des Nachweises für die Bekanntheit der älteren Marken zu wählen, die er für die Vorlage beim EUIPO für zweckdienlich hält, und dass das EUIPO die vom Widersprechenden vorgelegten Nachweise zu untersuchen hat, ohne eine Art des Nachweises aufgrund seiner Form von vornherein zurückweisen zu können. Somit steht es dem Widersprechenden frei, sich zum Nachweis für die Bekanntheit der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, auf eine oder mehrere frühere Entscheidungen des EUIPO zu berufen, mit denen die Bekanntheit dieser Marke festgestellt wurde, und das EUIPO hat in diesem Fall die genannten Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 58, 69 und 76).

31

Sind die früheren Entscheidungen des EUIPO, auf die sich ein Widersprechender als Nachweis stützt, da mit ihnen die Bekanntheit der älteren Marke festgestellt wird, auf die sein Widerspruch nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt wird, in Bezug auf die Beweis- und die Tatsachengrundlagen, auf denen diese Feststellung beruht, begründet, so stellen sie einen wichtigen Hinweis darauf dar, dass diese Marke auch im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens als bekannt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509‚ Rn. 94 und 95). Eine solche Feststellung ist nämlich eine Tatsachenfeststellung, die nicht von der angemeldeten Marke abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 81, und vom 9. September 2016, Puma/EUIPO – Gemma Group [Darstellung einer springenden Raubkatze], T‑159/15, EU:T:2016:457, Rn. 33).

32

Zudem ist das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung verpflichtet, die über ähnliche Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Diese Pflicht besteht sowohl in den Verfahren zu einem absoluten Eintragungshindernis als auch in denen zu einem relativen Eintragungshindernis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509‚ Rn. 60 bis 63).

33

Der Grundsatz der guten Verwaltung umfasst darüber hinaus die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. Diese Verpflichtung, die sich in Bezug auf die Entscheidungen des EUIPO auch aus Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, schreibt diesem vor, klar und eindeutig die Gründe für seine Entscheidungen anzugeben. Die Frage, ob diese Verpflichtung eingehalten wurde, ist anhand des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Entscheidung sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen. Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemachte Vorbringen ist Teil dieses Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 bis 66).

34

Beruft sich also ein Widersprechender vor der Widerspruchsabteilung als Nachweis für die Bekanntheit einer älteren Marke, auf die sein Widerspruch nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt ist, konkret auf frühere Entscheidungen des EUIPO zur Bekanntheit dieser Marke, so trifft die Dienststellen des EUIPO eine Prüfungs- und Begründungspflicht, bei der sie die bereits von ihnen erlassenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten haben, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Wenn sich diese Dienststellen in Bezug auf die Bekanntheit der betreffenden Marke für eine andere Beurteilung als die in solchen früheren Entscheidungen entschließen, obliegt es ihnen, diese Abweichung von diesen Entscheidungen ausdrücklich zu begründen und darzulegen, warum sie nicht oder nicht mehr zutreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66 und 76).

35

Insoweit beruft sich ein Widersprechender insbesondere dann im Sinne von Rn. 34 konkret auf frühere Entscheidungen des EUIPO, wenn er sie in der Widerspruchsschrift genau bezeichnet und ihren wesentlichen Inhalt in der Sprache des Widerspruchsverfahrens darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 69).

36

Schließlich ist es möglich, dass die Dienststelle des EUIPO, vor der die früheren Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit der älteren Marke festgestellt wurde, geltend gemacht werden, der Ansicht ist, dass sie der in einem solchen Fall aus dem Grundsatz der guten Verwaltung abgeleiteten Pflicht, nämlich zu prüfen, ob diese älteren Entscheidungen in Bezug auf die von ihr selbst zu erlassende Entscheidung relevant sind, und, soweit erforderlich, eine hiervon abweichende Beurteilung ausdrücklich zu begründen, nicht nachkommen kann, wenn sie nicht über die Beweismittel verfügt, die im Rahmen der Widerspruchsverfahren, die zu diesen früheren Entscheidungen geführt haben, vorgelegt wurden. In einem solchen Fall hat diese Dienststelle keine andere Wahl, als von der ihr nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 78 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 70 Abs. 2 und Art. 97 der Verordnung 2017/1001) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Vorlage dieser Beweismittel anzufordern, um ihr Ermessen auszuüben und den Widerspruch umfassend prüfen zu können (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509‚ Rn. 97 und 98).

37

Die Ausübung dieser Befugnis durch die Beschwerdekammer steht im Einklang mit Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn die Beweismittel innerhalb der ursprünglich von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist vorgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 91, 98 und 99).

38

Auf der Grundlage all dieser Erwägungen ist die Stichhaltigkeit der beiden in Rn. 22 genannten Rügen der Klägerin zu prüfen, mit denen sie geltend macht, die Beschwerdekammer habe zum einen die vor ihr in gebührender Weise geltend gemachten früheren Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO nicht berücksichtigt, und zum anderen die im Anhang der Beschwerdebegründung vorgelegten Beweismittel als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet und zu Unrecht vorgelegt worden seien.

39

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich die Klägerin zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Marken konkret auf drei frühere Entscheidungen des EUIPO berufen hat.

40

In Rn. 1.2 der Widerspruchsschrift und in Rn. 2.1 der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer hat sich die Klägerin nämlich auf die Entscheidungen des EUIPO vom 20. August 2010 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens B 1459017 betreffend die von der internationalen Registrierung Nr. 593987 erfasste ältere Marke, vom 30. August 2010 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens B 1287178 betreffend dieselbe ältere Marke, und vom 30. Mai 2011 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens B 1291618 betreffend die genannte ältere Marke sowie die von der internationalen Registrierung Nr. 480105 erfasste Marke berufen.

41

Ferner hat sie diese früheren Entscheidungen des EUIPO ausdrücklich als Nachweise angeführt. Darüber hinaus hat sich die Klägerin im Rahmen des fraglichen Widerspruchsverfahrens als Nachweis für die Bekanntheit der von diesen Entscheidungen betroffenen älteren Marken auf diese früheren Entscheidungen berufen.

[nicht wiedergegeben]

44

Schließlich hat sich die Klägerin konkret auf die genannten früheren Entscheidungen berufen, da in der Widerspruchsschrift und sodann in der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer bestimmte einschlägige Passagen daraus wiedergegeben wurden, um auf die Beurteilung des EUIPO in Bezug auf die Bekanntheit der älteren Marken und auf die Erwägungen hinzuweisen, auf die diese Beurteilung gestützt war.

45

Auch hat das Gericht in Rn. 30 des Urteils vom 9. September 2016, Darstellung einer springenden Raubkatze (T‑159/15, EU:T:2016:457), bereits festgestellt, dass die drei früheren Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO, auf die sich die Klägerin berief, eine jüngere Entscheidungspraxis darstellen, der zufolge die betreffenden Marken -zwei von drei der älteren Marken, um die es im Rahmen des hier in Rede stehenden Widerspruchsverfahrens geht – bekannt und dem Publikums weithin vertraut sind. Außerdem betrafen diese Entscheidungen Waren, die mit den hier in Rede stehenden identisch oder ihnen ähnlich sind, und manche der Mitgliedstaaten, die im vorliegenden Fall betroffen sind.

46

Daher hätte die Beschwerdekammer in Anbetracht der aus dem Grundsatz der guten Verwaltung abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht die Entscheidungen des EUIPO, auf die sich die Klägerin berief, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müssen, ob im selben Sinne zu entscheiden ist oder nicht und, falls nicht, diese Abweichung in der Beurteilung ausdrücklich begründen und dabei angeben müssen, weshalb diese Entscheidungen nicht oder nicht mehr zutreffend seien.

47

Erstens hat die Beschwerdekammer stillschweigend entschieden, die früheren Entscheidungen des EUIPO, auf die sich die Klägerin berief, nicht zu berücksichtigen, und hat ihre Entscheidung insoweit nicht konkret begründet. Da sie dadurch im selben Sinne wie die Widerspruchsabteilung entschieden hat, ist allerdings insoweit – unter Berücksichtigung der funktionalen Kontinuität zwischen Widerspruchsabteilungen und Beschwerdekammern – die in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hierzu gegebene und im vorletzten Gedankenstrich von Rn. 6 der angefochtenen Entscheidung zusammengefasste Begründung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T‑512/15, EU:T:2016:527, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Diese Begründung, wonach die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO ausschließlich anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO zu überprüfen ist, genügt jedoch im Hinblick auf die in den Rn. 30 bis 37 angeführte Rechtsprechung offensichtlich nicht den aus dem Grundsatz der guten Verwaltung abgeleiteten Anforderungen, weil sie die mögliche Relevanz früherer Entscheidungen des EUIPO verkennt, insbesondere solcher Entscheidungen, mit denen bereits die Bekanntheit der – zur Stützung eines auf dem in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Grund beruhenden Widerspruchs – geltend gemachten älteren Marke festgestellt wurde.

49

Zweitens weist die angefochtene Entscheidung – unabhängig von der Begründung, die hierzu gegeben wurde – insoweit einen ähnlichen Mangel auf, als sich die Beschwerdekammer geweigert hat, die von der Klägerin im Anhang zur Beschwerdebegründung angeführten Beweismittel zu berücksichtigen, obwohl sich die Klägerin in der Widerspruchsschrift in gebührender Weise auf mehrere frühere Entscheidungen des EUIPO berufen hat.

50

Denn zum einen hat die Beschwerdekammer, soweit sie die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel in erster Linie damit begründet hat, dass die Klägerin innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist keine einschlägigen Beweismittel vorgelegt habe, sowohl die Freiheit des Beweises, über die der Widersprechende im Hinblick auf die Bekanntheit der älteren Marke verfügt, auf die er sich zur Stützung seines auf dem in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Grund beruhenden Widerspruchs beruft – hierauf wurde in Rn. 30 hingewiesen – als auch den besonderen Wert der früheren Entscheidungen, mit denen die Bekanntheit eben dieser Marke festgestellt wurde, verkannt.

51

Zum anderen beruht die hilfsweise Begründung für die Nichtberücksichtigung der betreffenden Beweismittel, der zufolge die verspätete Vorlage dieser Beweismittel zur Bekanntheit der älteren Marken durch nichts gerechtfertigt sei, ebenfalls auf der falschen Prämisse, dass die früheren Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit zweier dieser Marken festgestellt worden sei, keine einschlägigen Beweismittel darstellten, weshalb die Widerspruchsabteilung nicht verpflichtet gewesen sei, sie zu berücksichtigen, obwohl sich die Widersprechende innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist konkret auf diese Entscheidungen berufen hat. Im Übrigen setzten sich die vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel zum Teil aus Beweismitteln zusammen, die von den Dienststellen des EUIPO im Rahmen der Widerspruchsverfahren geprüft worden waren, in denen die genannten früheren Entscheidungen ergangen sind, weshalb es sich um Beweismittel handelte, deren Vorlage die Widerspruchsabteilung oder zumindest die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall hätten verlangen müssen, wenn sie der Ansicht war, ihrer sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachkommen zu können. Dies ergibt sich aus den Rn. 97 und 98 des Urteils vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C‑564/16 P, EU:C:2018:509), auf die in Rn. 36 hingewiesen wurde.

52

Die in den Schriftsätzen und Erklärungen des EUIPO vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die vorstehenden Erwägungen in Frage zu stellen.

53

Dies gilt erstens für das Vorbringen, dass die Berücksichtigung früherer Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO, mit denen im Rahmen anderer Widerspruchsverfahren die Bekanntheit eben dieser älteren Marke festgestellt worden sei, die Rechte der anderen Partei verletze, die nicht an den zu diesen Entscheidungen führenden Verfahren teilgenommen habe und sich somit nicht zum Beweiswert und zur Erheblichkeit der im Rahmen dieser Verfahren vorgelegten Beweismittel habe äußern können.

54

Zum einen muss sich nämlich ein Widersprechender, der sich zum Nachweis der Bekanntheit einer älteren Marke auf eine frühere Entscheidung der Dienststellen des EUIPO berufen möchte, mit der die Bekanntheit dieser Marke festgestellt wurde, konkret auf diese Entscheidung berufen, was insbesondere bedeutet, dass er den wesentlichen Inhalt dieser Entscheidung darlegt.

55

Zum anderen kann die Dienststelle des EUIPO, vor der eine solche frühere Entscheidung auf diese Weise geltend gemacht wird, gehalten sein, von ihren Befugnissen nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 78 der Verordnung Nr. 207/2009 Gebrauch zu machen, um immer dann, wenn dies erforderlich ist, zu erreichen, dass der Widersprechende die Beweismittel vorlegt, die im Rahmen des zu dieser früheren Entscheidung führenden Verfahrens geprüft wurden. Diese Vorlage kann nicht nur verlangt werden, um es dieser Dienststelle zu ermöglichen, der ihr in einem solchen Fall nach dem Grundsatz der guten Verwaltung obliegenden Prüfungs- und Begründungspflicht nachzukommen, sondern auch, um es ihr zu ermöglichen, gegenüber der anderen Partei die Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten in Inter-partes-Verfahren sicherzustellen.

56

Zweitens kann dem Vorbringen des EUIPO, wonach die Pflicht der Dienststellen des EUIPO, die früheren Entscheidungen zu berücksichtigen, mit denen die Bekanntheit der Marke festgestellt worden sei, die zur Stützung des ihnen zur Prüfung vorliegenden Widerspruchs geltend gemacht worden sei, bedeute, dass eine Beschwerdekammer verpflichtet sein könne, ihre Entscheidung an eine frühere Entscheidung einer Widerspruchsabteilung anzupassen, nicht gefolgt werden. Aus der aus dem Grundsatz der guten Verwaltung abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht ergibt sich nämlich auch, dass die Dienststelle des EUIPO, vor der eine frühere Entscheidung in gebührender Weise geltend gemacht wurde, nicht nur diese zu berücksichtigen, sondern ihr Augenmerk auch auf die Frage zu richten hat, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht.

[nicht wiedergegeben]

62

Nach alledem ergibt sich, dass die Klage offensichtlich begründet ist, soweit die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer zum einen die früheren Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO, die vor ihr in gebührender Weise geltend gemacht worden waren, nicht berücksichtigt und zum anderen die im Anhang zur Beschwerdebegründung vorgelegten Beweismittel als unzulässig zurückgewiesen hat, weil ihre Vorlage verspätet und zu Unrecht erfolgt sei.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Januar 2016 (Sache R 229/2015‑2) wird aufgehoben.

 

2.

Das EUIPO trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Puma SE.

 

Luxemburg, den 22. Mai 2019

Der Kanzler

E. Coulon

Die Präsidentin

I. Pelikánová


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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