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Document 62016TN0833

    Rechtssache T-833/16: Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Karp/Parlament

    ABl. C 46 vom 13.2.2017, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/19


    Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Karp/Parlament

    (Rechtssache T-833/16)

    (2017/C 046/22)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Kevin Karp (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lambers und R. Ben Ammar)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen für die EFDD-Fraktion im Europäischen Parlament ermächtigten Behörde, mit der er im Geltungsbereich des am 25. Februar 2015 unterzeichneten Vertrags als akkreditierter parlamentarischer Assistent (APA) in die Funktionsgruppe I und im Geltungsbereich des am 12. Mai 2016 unterzeichneten Dienstvertrags in die Funktionsgruppe II eingestuft wurde, aufzuheben;

    den Beklagten zu verurteilen, ihn für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden, der vorläufig mit 40 888,68 Euro bzw. 63 323,20 Euro bewertet wird, zu entschädigen;

    dem Beklagten seine eigene Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 80 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

    Dem Kläger sei für seinen ersten Vertrag eine der Funktionsgruppe I entsprechende Besoldungsgruppe und für den zweiten ihm angebotenen Dienstvertrag eine Besoldungsgruppe am unteren Rand der Funktionsgruppe II gewährt worden. Die Funktionsgruppe II umfasse „Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit“, jedoch habe die große Mehrheit der dem Kläger im Rahmen seines ersten und zweiten Dienstvertrags anvertrauten Aufgaben in Verwaltungs- und Beratungsaufgaben bestanden, wie in den Anlagen zur Klageschrift dargelegt werde.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

    Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bestimme, dass ein Vertragsbediensteter in der Funktionsgruppe IV eingestellt werde, wenn er ein abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweise. Der Kläger habe fünf Jahre an der Hochschule studiert, bescheinigt durch zwei Diplome, und verfüge hinsichtlich des zweiten ihm angebotenen Vertrags zusätzlich über vorherige Arbeitserfahrung beim Europäischen Parlament mit Aufgaben, die den letztlich von ihm ausgeübten gleichwertig seien.


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