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Document 62016TN0803

    Rechtssache T-803/16: Klage, eingereicht am 15. November 2016 — Glaxo Group/EUIPO — Celon Pharma (SALMEX)

    ABl. C 22 vom 23.1.2017, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/46


    Klage, eingereicht am 15. November 2016 — Glaxo Group/EUIPO — Celon Pharma (SALMEX)

    (Rechtssache T-803/16)

    (2017/C 022/62)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Glaxo Group Ltd (Brentford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Baran und S. Wickenden, Barristers, sowie R. Jacob und E. Morris, Solicitors)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Celon Pharma S.A. (Łomianki, Polen)

    Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

    Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Streitige Marke: Unionsbildmarke in den Farben Hell-/Kaffeebraun und Weiß mit dem Wortbestandteil „SALMEX“ — Unionsmarke Nr. 9 849 191.

    Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2016 in der Sache R 2108/2015-4.

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin in sämtlichen Stadien des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens sowie des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Angeführter Klagegrund

    Die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft eine Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erlassen, weil sie erstens die ernsthafte Benutzung der französischen Marke durch die Klägerin unzutreffend nicht als eine unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 fallende Benutzungsform gewertet habe und zweitens unzutreffend angenommen habe, dass die die ernsthafte Benutzung der französischen Marke durch die Klägerin keine Benutzung dieser Marke für die Waren „Inhalationsapparate“ gewesen sei.


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