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Document 62016TN0474

    Rechtssache T-474/16: Klage, eingereicht am 25. August 2016 — Société wallonne des aéroports/Kommission

    ABl. C 371 vom 10.10.2016, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/28


    Klage, eingereicht am 25. August 2016 — Société wallonne des aéroports/Kommission

    (Rechtssache T-474/16)

    (2016/C 371/30)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Société wallonne des aéroports SA (SOWEAR) (Namur, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Lepièce und H. Baeyens)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Antrag der Klägerin auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-818/14 für zulässig und begründet zu erklären,

    die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,

    folglich

    die Art. 3, 4, 5 und 6 des Beschlusses der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair getroffenen Maßnahmen (staatliche Beihilfen SA.14093) für nichtig zu erklären und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Rechtsfehler, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie die der Klägerin von Brussels South Charleroi Airport (BSCA) gezahlten Gebühren anhand von Art. 107 AEUV geprüft habe, obwohl die Entscheidungen, zu investieren, Flughafeninfrastruktur zu errichten und sie BSCA zur Verfügung zu stellen, vor der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), das vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C-82/01 P, EU:C:2002:617) bestätigt worden sei, getroffen worden seien.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie das Instrument Landing System (ILS) und die Markierung der Pisten als Ausrüstungen und Dienstleistungen wirtschaftlicher Natur eingestuft habe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Argumentation der Kommission zur Bestimmung der von BSCA für den Auftrag geschuldeten Jahresgebühr sei auf eine fehlerhafte Berechnungsmethode und fehlerhafte Berechnungsfaktoren gestützt, die substanzielle Auswirkungen auf die Höhe der Beihilfe hätten, und weise außerdem einen offensichtlichen Begründungsmangel auf.

    4.

    Vierter Klagegrund: Rechtsfehler, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie zum einen in die Höhe der Gebühr, die von BSCA zurückzufordern sei, die Beihilfe, die für die Sicherheitsmission (d. h. den Zuschuss „Brandschutz-Instandhaltung“) gewährt worden sei, einbezogen habe und zum anderen die Herabsetzung des „Zuschusses Brandschutz Instandhaltung“ in den Jahren 2014 und 2015 nicht berücksichtigt habe.


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