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Document 62016TN0443
Case T-443/16: Action brought on 9 August 2016 — Italy v Commission
Rechtssache T-443/16: Klage, eingereicht am 9. August 2016 — Italien/Kommission
Rechtssache T-443/16: Klage, eingereicht am 9. August 2016 — Italien/Kommission
ABl. C 371 vom 10.10.2016, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 371/21 |
Klage, eingereicht am 9. August 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-443/16)
(2016/C 371/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 und EPSO/AD/324/16 für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich vor dem Gericht gegen die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Nr. C 187 A veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 und EPSO/AD/324/16 zur Bildung von Reservelisten für 40 Stellen für die Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 7) mit dem Profil Ermittler: EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung, Zoll und Handel und Tabak- und nachgeahmte Waren bzw. 10 Stellen für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 9) mit dem Profil Ermittler: Teamleiter.
Dieselben Bekanntmachungen von Auswahlverfahren bilden den Gegenstand der Rechtssache T-401/16, Spanien/Kommission.
Die Klagegründe sowie die wesentlichen Argumente ähneln jenen, die in dieser Rechtssache geltend gemacht wurden.
Insbesondere werden Verstöße gegen die Art. 18, 24 und 342 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Beamtenstatut, den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die materiellen Vorschriften über die Art und den Zweck der Auswahlverfahrensbekanntmachungen, ferner das Vorliegen von Ermessensmissbrauch sowie ein Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58 geltend gemacht.