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Document 62016TB0101

    Rechtssache T-101/16: Beschluss des Gerichts vom 6. April 2017 — Klausner Holz Niedersachen/Kommission (Untätigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Lieferung von Holz — Vorläufige Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden in Form von Holzlieferverträgen gewährt haben sollen — Keine Stellungnahme der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 178 vom 6.6.2017, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/20


    Beschluss des Gerichts vom 6. April 2017 — Klausner Holz Niedersachen/Kommission

    (Rechtssache T-101/16) (1)

    ((Untätigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Lieferung von Holz - Vorläufige Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden in Form von Holzlieferverträgen gewährt haben sollen - Keine Stellungnahme der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist - Offensichtliche Unzulässigkeit))

    (2017/C 178/26)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Klausner Holz Niedersachsen GmbH (Saalburg-Ebersdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Reich, C. Hipp und T. Ilgner)

    Beklagte: Europäischen Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und T. Maxian Rusche)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, im Rahmen der vorläufigen Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden der Klägerin in Form von Holzlieferverträgen gewährt haben sollen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Klausner Holz Niedersachsen GmbH trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 145 vom 25.4.2016.


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