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Document 62016TA0689

    Rechtssache T-689/16: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Pipiliagkas/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstliche Verwendung — Rückwirkende Entscheidung — Art. 22a des Statuts — Unzuständige Behörde — Haftung — Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens)

    ABl. C 82 vom 4.3.2019, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/47


    Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Pipiliagkas/Kommission

    (Rechtssache T-689/16) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung - Rückwirkende Entscheidung - Art. 22a des Statuts - Unzuständige Behörde - Haftung - Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens))

    (2019/C 82/54)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Nikolaos Pipiliagkas (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny, dann J.-N. Louis)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser und G. Gattinara, dann G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Dezember 2015 des Leiters des Referats „Laufbahn- und Leistungsmanagement“ der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission über die rückwirkende Umsetzung des Klägers und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er erlitten haben soll

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung vom 22. Dezember 2015 des Leiters des Referats „Laufbahn- und Leistungsmanagement“ der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ der Europäischen Kommission über die Umsetzung von Herrn Nikolaos Pipiliagkas mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Herrn Pipiliagkas.

    4.

    Herr Pipiliagkas trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 441 vom 28.11.2016.


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