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Document 62016CN0496

    Rechtssache C-496/16: Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Deutschland) eingereicht am 16. September 2016 — Strafverfahren gegen Pál Aranyosi

    ABl. C 475 vom 19.12.2016, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 475/11


    Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Deutschland) eingereicht am 16. September 2016 — Strafverfahren gegen Pál Aranyosi

    (Rechtssache C-496/16)

    (2016/C 475/16)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Pál Aranyosi

    Andere Partei: Generalstaatsanwaltschaft Bremen

    Vorlagefragen

    1.

    Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) so auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat bei einer Auslieferungsentscheidung zum Zweck der Strafverfolgung die echte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung lediglich in der ersten Haftanstalt auszuschließen hat, in die der Verfolgte nach der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgenommen wird?

    2.

    Hat der Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung auch die echte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung für die Unterbringung bei sich daran anschließender Strafhaft im Fall der Verurteilung auszuschließen?

    3.

    Hat der Vollstreckungsstaat diese Gefahr für den Betroffenen auch für den Fall möglicher Verlegungen in andere Haftanstalten auszuschließen?


    (1)  ABl. L 190, S. 1.


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