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Document 62016CN0378

    Rechtssache C-378/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2016 von der Inclusion Alliance for Europe GEIE gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. April 2016 in der Rechtssache T-539/13, Inclusion Alliance for Europe/Kommission

    ABl. C 326 vom 5.9.2016, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/17


    Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2016 von der Inclusion Alliance for Europe GEIE gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. April 2016 in der Rechtssache T-539/13, Inclusion Alliance for Europe/Kommission

    (Rechtssache C-378/16 P)

    (2016/C 326/29)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Inclusion Alliance for Europe GEIE (Prozessbevollmächtigter: S. Famiani, avvocato)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit Beschluss vom Juli 2013 forderte die Europäische Kommission die Inclusion Alliance for Europe zur Zahlung des Gesamtbetrags von 212 411,89 Euro für die Projekte Nr. 224482 (MARE), Nr. 216820 (SENIOR) und Nr. 225010 (ECRN) auf. Die Inclusion Alliance for Europe erhob Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses beim Gericht, das gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts durch Beschluss entschied.

    Die Inclusion Alliance for Europe beantragt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aus den im Folgenden ausgeführten Gründen.

    Im angefochtenen Beschluss seien bei der Prüfung der Klage gegen den Beschluss der Kommission die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts weder berücksichtigt noch angewandt worden.

    Das Gericht habe das Vorbringen in der Erwiderung zu Unrecht als erstmals geltend gemachte Klagegründe gewertet, während es sich in Wahrheit um eine nähere Ausführung der bereits in der ursprünglichen Klageschrift enthaltenen Klagegründe und Argumente handele, weshalb kein Verstoß gegen die Regelungen des Art. 44 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorliege.

    In Bezug auf die Rügen hinsichtlich der auf das Auditverfahren anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze habe das Gericht eine unzureichende, wenn nicht sogar überhaupt keine, Begründung vorgenommen und den Sachverhalt zu Unrecht weiterhin anhand der Vertragsauslegung bzw. Vertragsverletzung beurteilt, anstatt den Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu berücksichtigen.

    Im angefochtenen Beschluss seien die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts für Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Europäische Kommission weder berücksichtigt noch angewandt worden.


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