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Document 62016CN0070

    Rechtssache C-70/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Februar 2016 von Comunidad Autónoma de Galicia und Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, S.A. (Retegal) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T–463/13 und T–464/13, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission

    ABl. C 118 vom 4.4.2016, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/19


    Rechtsmittel, eingelegt am 5. Februar 2016 von Comunidad Autónoma de Galicia und Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, S.A. (Retegal) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T–463/13 und T–464/13, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission

    (Rechtssache C-70/16 P)

    (2016/C 118/21)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerinnen: Comunidad Autónoma de Galicia und Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, S.A. (Retegal) (Prozessbevollmächtigte: F. J. García Martínez und B. Pérez Conde, abogados)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und SES Astra

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift für zulässig und begründet zu erklären;

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015 in den verbundenen Rechtssachen T–463/13 und T–464/13 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben;

    über die Aufhebungsklage endgültig zu entscheiden in dem Sinne, dass ihr Vorbringen gegen den angefochtenen Beschluss (1) der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C23/20110 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat, für begründet erklärt wird;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler aufgrund mangelnder Kohärenz des Tenors des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Feststellung der im jeweiligen vierten Klagegrund der Klagen gerügten Fehler, die in dem angefochtenen Beschluss bei der Einstufung und ausdrücklichen Benennung von Retegal als unmittelbar durch eine rechtswidrige staatliche Beihilfe begünstigtes Unternehmen und der Bemessung des von ihr zurückzufordernden Betrags begangen worden seien

    Das angefochtene Urteil weise insofern einen offensichtlichen Bruch auf, als die Feststellung der im Verfahren gerügten Fehler, die in dem angefochtenen Beschluss (Rn. 193 und 194) bezüglich der konkreten Situation von Galicien bei der Einstufung und ausdrücklichen Benennung von Retegal als unmittelbar durch eine rechtswidrige staatliche Beihilfe begünstigtes Unternehmen und der Bemessung des von ihr zurückzufordernden Betrags begangen worden seien, nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht worden sei. Im angefochtenen Urteil (Rn. 153) werde zwar festgestellt, dass diese fehlerhafte Einstufung von Retegal als unmittelbar begünstigtes Unternehmen (Rn. 193) und die unzutreffende Bemessung des zurückzufordernden Betrags (Rn. 194) rechtlich unverbindlich seien — womit die Rechtsmittelführerin einig gehe –, doch sei diese ausdrückliche Feststellung nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht worden, obgleich in der erhobenen Klage die Nichtigerklärung dieser im angefochtenen Beschluss getroffenen fehlerhaften Feststellungen beantragt und ihre rechtliche Unverbindlichkeit zutreffend und tatsächlich festgestellt worden sei, weshalb aus Gründen der inneren Kohärenz zwischen den Rechtsgründen und dem Tenor und auch aus logischen Gründen der Rechtssicherheit (um späteren Streitigkeiten über die Auslegung der Tragweite des angefochtenen Beschlusses im Erstattungsverfahren gegebenenfalls vorzubeugen) dem Rechtsmittel teilweise stattzugeben sei.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler aufgrund Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Erfordernisse für eine Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe vorlägen

    Das Urteil sei aufzuheben, weil die darin vorgenommene Prüfung insofern rechtsfehlerhaft sei, als sie nicht den Kriterien entspreche, die nach der Rechtsprechung heranzuziehen seien, um zu prüfen, ob im Fall der in Rede stehenden Maßnahmen der galicischen Behörden sämtliche Anforderungen für ihre Einstufung als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt seien. Obwohl die Kommission im Rahmen des Verfahrens eingeräumt habe, dass die Informationen in Bezug auf die konkrete Situation von Galicien nicht ausreichend, zuverlässig und erschöpfend seien, und damit den Beurteilungsfehler, den die Rechtsmittelführerin insoweit im Verfahren vor dem Gericht gerügt habe, bestätigt habe, werde im angefochtenen Urteil unzutreffend davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Eingreifen Galiciens nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Zusammenhang stehe (Erforderlichkeit eines öffentlichen Eingreifens angesichts eines nicht vorhandenen Marktes im Gebiet II, um sicherzustellen, dass die Bürger weiter das analoge Fernsehsignal empfangen könnten), sondern wirtschaftlichen Charakter habe. In dem Urteil werde zu diesem Befund gelangt, ohne dass geprüft worden sei, ob die Daten, auf die sich die Kommission gestützt habe, sachlich zuträfen, insbesondere in Bezug auf die Tatsache, dass das digitalisierte Netz der Gemeinden nach wie vor nicht kommerziell nutzbar sei. Außerdem werde in dem Urteil fehlerhaft die Annahme der Kommission bestätigt, dass sich diese Infrastruktur der kommunalen Ebene für die „Erbringung anderer Dienstleistungen“ als die der „Unterstützung des terrestrischen Digitalfernsehens“ einsetzen lasse, obwohl eine solche kommerzielle Nutzung weder der Sache nach noch rechtlich möglich sei.

    Bei einer umfassenden Prüfung der konkreten Umstände des Rechtsstreits entsprechend den Kriterien der Rechtsprechung wäre das Gericht nicht zu diesem Befund gelangt, da die mittels der in Rede stehenden Maßnahmen Galiciens digitalisierte Infrastruktur weder nach ihren technischen Merkmalen (ein einfacher Mast und ein Kasten) noch nach ihrem Ausrüstungsstand (nur terrestrisches Digitalfernsehen), noch nach der für sie geltenden gesetzlichen Regelung (nationale Rechtsvorschriften, nach denen die örtlichen Behörden die in der Übertragung des Signals für terrestrisches Digitalfernsehen bestehende Dienstleistung nur ohne finanzielle Gegenleistung erbringen dürften) kommerziell nutzbar gewesen seien und dies immer noch nicht seien, so dass letztlich nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Maßnahme unter Art. 107 Abs.1 AEUV falle.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur Begründung von Urteilen (Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts) und aufgrund Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die fehlerhafte Beurteilung des selektiven Charakters der Beihilfe im angefochtenen Urteil

    Das angefochtene Urteil (Rn. 85) weise hinsichtlich des selektiven Charakters der in Rede stehenden Beihilfe denselben Begründungsmangel und Beurteilungsfehler wie der angefochtene Beschluss (Rn. 113) auf, da darin lediglich, ohne dass die im Verfahren gerügten Mängel und Fehler geprüft oder erörtert worden wären, und ohne klare und eindeutige Stellungnahme zu der Argumentation der Kommission deren Auffassung zu dieser Frage bestätigt werde. Damit sei nicht nur die Pflicht zur Begründung von Urteilen verletzt worden, sondern auch die gebotene Analyse der Vergleichbarkeit versäumt worden, die für die Beurteilung des selektiven Charakters der Beihilfe erforderlich sei. Hätte das Gericht diese gebotene Analyse vorgenommen, so hätte es festgestellt, dass die Situation der Gemeinden im Gebiet II Galiciens und die der anderen „Unternehmen, die andere Technologien einsetzen“, wie die Streithelferin, keineswegs vergleichbar seien, und zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, weil diese anderen „Unternehmen“ den im Gebiet II Galiciens wohnenden Bürgern die in der Übertragung des Signals für terrestrisches Digitalfernsehen bestehende Dienstleistung (zu den Bedingungen der nationalen Regelung: ohne wirtschaftliche Gegenleistung) weder angeboten hätten noch verpflichtet gewesen seien oder beabsichtigt hätten, dies zu tun.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung der Art. 14 AEUV und 106 Abs. 2 AEUV, des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse im Anhang zum AEU-Vertrag und der sie auslegenden Rechtsprechung

    Mit diesem in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 14 AEUV und 106 Abs. 2 AEUV, das Protokoll Nr. 26 und die sie auslegende Rechtsprechung geltend gemacht, da das Gericht in seinem Urteil diese Rechtsvorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fehlerhaft auslege. Der erste Teil fußt darauf, dass das Urteil das Ermessen verkenne, das den Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zustehe und in Bezug auf den vorliegenden Fall eine Auslegung vornehme, mit der dieses Ermessen verkannt und ausgehöhlt werde. Das amtliche Dokument, mit dem die in Rede stehende Maßnahme der Behörden genehmigt worden sei, enthalte eine klare und eindeutige Definition der Gemeinwohlaufgabe, die sämtlichen in der Rechtsprechung an eine Definition für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gestellten Anforderungen genüge, so dass sie als eine gültige Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sei. Mit dem zweiten Teil wird darauf hingewiesen, dass in dem Urteil kein offensichtlicher Fehler in der Definition der öffentlichen Dienstleistung und damit auch kein offensichtlicher Fehler in der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgestellt worden sei, obwohl festgestellt worden sei, dass es sich um eine Tätigkeit handele, die materiell für die Einstufung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geeignet sei. Der dritte Teil bezieht sich auf Rechtsfehler, die in dem Urteil bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften begangen worden seien und zu der Feststellung geführt hätten, dass die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht im Sinne des Urteils Altmark klar und eindeutig definiert worden sei.


    (1)  Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C23/20110 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52).


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