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Document 62016CN0033

    Rechtssache C-33/16: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 20. Januar 2016 — A Oy

    ABl. C 111 vom 29.3.2016, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 111/13


    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 20. Januar 2016 — A Oy

    (Rechtssache C-33/16)

    (2016/C 111/16)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein hallinto-oikeus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beschwerdeführerin: A Oy

    Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass das Beladen und Entladen eines Schiffs Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind, die im Sinne des Art. 148 Buchst. a dieser Richtlinie für den unmittelbaren Bedarf der Ladung von Seeschiffen bestimmt sind?

    2.

    Ist Art. 148 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG unter Berücksichtigung der Rn. 24 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union Elmeka, verbundene Rechtssachen C-181/04 bis C-183/04, wonach die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht auf Dienstleistungen ausgedehnt werden kann, die auf einer vorausgegangenen Handelsstufe erbracht werden, dahin auszulegen, dass dies auch für die hier fragliche Dienstleistung gilt, bei der die auf der ersten Umsatzstufe von einem Unterauftragnehmer der A Oy erbrachte Dienstleistung eine physisch unmittelbar auf die Ladung gerichtete Dienstleistung umfasst, die die A Oy dem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet?

    3.

    Ist Art. 148 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG unter Berücksichtigung der Rn. 24 des oben genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nur für Dienstleistungen gilt, die unmittelbar an den Reeder erbracht werden, dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung keine Anwendung finden kann, wenn die Dienstleistung an den Verfügungsberechtigten der Ladung, etwa den Ausführer oder Einführer der Ware, erbracht wird?


    (1)  ABl. L 347, S. 1.


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