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Document 62016CJ0626

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2018.
    Europäische Kommission gegen Slowakische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31/EG – Vorhandene Deponien – Art. 14 – Endgültige Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Betriebs – Art. 13 – Stilllegungsverfahren – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld und Pauschalbetrag.
    Rechtssache C-626/16.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:525

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

    4. Juli 2018 ( *1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31/EG – Vorhandene Deponien – Art. 14 – Endgültige Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Betriebs – Art. 13 – Stilllegungsverfahren – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld und Pauschalbetrag“

    In der Rechtssache C‑626/16

    betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 30. November 2016,

    Europäische Kommission, vertreten durch E. Sanfrutos Cano und A. Tokár als Bevollmächtigte,

    Klägerin,

    gegen

    Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2018

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

    festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C‑331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271, im Folgenden: Urteil C‑331/11), ergeben, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Slowakische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182, S. 1) verstoßen hat;

    die Slowakische Republik zu verurteilen, folgende Beträge an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ zu zahlen:

    ein Zwangsgeld in Höhe von 6793,80 Euro für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils C‑331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils C‑331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik durchgeführt sind;

    einen Pauschalbetrag in Höhe von 743,60 Euro pro Tag (mindestens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 939000 Euro) für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils C‑331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem 25. April 2013, dem Tag der Verkündung dieses Urteils,

    bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder

    bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils C‑331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik erlassen wurden, wenn dieser Tag vor dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegt;

    der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/31 lautet:

    „Wegen der Besonderheiten der Abfallbeseitigung auf Deponien ist ein besonderes Genehmigungsverfahren für alle Deponieklassen gemäß den allgemeinen Genehmigungsanforderungen, die in der Richtlinie 75/442/EWG [des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. 1975, L 194, S. 39)] bereits festgelegt sind, und den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [(ABl. 1996, L 257, S. 26)] einzuführen. Vor Beginn des Deponiebetriebs muss die zuständige Behörde die Deponie inspizieren, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt sind.“

    3

    Art. 1 („Allgemeine Zielsetzung“) Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

    „Was die technischen Merkmale von Deponien betrifft, so enthält diese Richtlinie für die unter die Richtlinie [96/61] fallenden Deponien die einschlägigen technischen Anforderungen, um die allgemeinen Anforderungen jener Richtlinie zu konkretisieren. Mit der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie gelten auch die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie [96/61] als erfüllt.“

    4

    Nach Art. 7 Buchst. g der Richtlinie 1999/31 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, damit der Genehmigungsantrag für eine Deponie die Angaben über den vorgesehenen Plan für die Stilllegung und für die Nachsorge enthält.

    5

    Art. 8 („Voraussetzungen für die Genehmigung“) der Richtlinie lautet:

    „Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, durch die Folgendes sichergestellt wird:

    a)

    Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, dass

    i)

    das Deponievorhaben unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4 und 5 alle maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Anhänge erfüllt;

    ii)

    der Deponiebetrieb in der Hand einer natürlichen Person liegt, die die technische Kompetenz zur Leitung der Deponie besitzt, und für die berufliche und technische Weiterbildung und Einarbeitung von Betreibern und Deponiepersonal gesorgt wird;

    iii)

    die Deponie so betrieben wird, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;

    iv)

    der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebs angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die in Artikel 13 vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden. Diese Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges besteht so lange fort, wie die Wartungs- und Nachsorgearbeiten auf der Deponie gemäß Artikel 13 Buchstabe d) dies erfordern. Die Mitgliedstaaten können nach eigener Wahl erklären, dass diese Ziffer auf Deponien für Inertabfälle keine Anwendung findet.

    b)

    Die geplante Deponie ist mit dem oder den einschlägigen Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie [75/442] in Einklang.

    c)

    Vor Beginn des Deponiebetriebs inspiziert die zuständige Behörde die Deponie, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, in keiner Weise verringert.“

    6

    Art. 13 („Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren“) der Richtlinie 1999/31 lautet:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, gegebenenfalls im Einklang mit der Genehmigung,

    a)

    für eine Deponie oder einen Teil einer Deponie das Stilllegungsverfahren eingeleitet wird,

    i)

    wenn die in der Genehmigung dafür genannten Voraussetzungen gegeben sind oder

    ii)

    auf Antrag des Betreibers und mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder

    iii)

    aufgrund einer begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde;

    b)

    eine Deponie oder ein Teil derselben nur als endgültig stillgelegt anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde eine Schlussabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiber ihre Zustimmung für die Stilllegung erteilt hat. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, nicht verringert;

    c)

    nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie der Betreiber für die Wartungsarbeiten, die Mess- und Überwachungsmaßnahmen während der Nachsorgephase so lange verantwortlich ist, wie es die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Zeitraums verlangt, in dem von der Deponie Gefährdungen ausgehen können.

    Der Betreiber meldet der zuständigen Behörde alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Überwachungsverfahren festgestellt werden, und kommt der Anordnung der Behörde über Art und Zeitpunkt der zu treffenden Abhilfemaßnahmen nach;

    d)

    solange die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine Deponie [die] Umwelt gefährden könnte, und unbeschadet gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers der Deponiebetreiber verantwortlich ist für die Messung und Analyse von Deponiegas und Sickerwasser aus der Deponie und das Grundwasserregime im Umfeld der Deponie gemäß Anhang III.“

    7

    Art. 14 („Vorhandene Deponien“) der Richtlinie 1999/31 sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachstehende Schritte durchgeführt werden:

    a)

    Innerhalb von einem Jahr nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erarbeitet der Betreiber ein Nachrüstprogramm mit den in Artikel 8 genannten Angaben sowie allen von ihm als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie (mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1) und legt dieses der zuständigen Behörde zur Zulassung vor.

    b)

    Nach Vorlage des Nachrüstprogramms trifft die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Artikel 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Artikel 7 Buchstabe g) und Artikel 13 so bald wie möglich stillgelegt werden.

    c)

    Auf der Grundlage des autorisierten Nachrüstprogramms genehmigt die zuständige Behörde die notwendigen Arbeiten und legt eine Übergangsfrist für die Durchführung dieses Programms fest. Alle vorhandenen Deponien müssen binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1 erfüllen.

    …“

    Urteil C‑331/11

    8

    Im Urteil C‑331/11 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina – Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

    Vorverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV und Verfahren vor dem Gerichtshof

    9

    Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils C‑331/11 forderte die Kommission mit Schreiben vom 30. April 2013 die Slowakische Republik auf, ihr Informationen über die zur Durchführung dieses Urteils ergriffenen Maßnahmen und den Zeitplan für den Erlass etwaiger ergänzender Maßnahmen zukommen zu lassen.

    10

    In ihrer Antwort vom 7. Juni 2013 wies die Slowakische Republik darauf hin, dass die für Umweltfragen zuständige Verwaltungsbehörde am 31. Mai 2013 ein neues Verfahren zur Änderung der integrierten Betriebsgenehmigung der fraglichen Deponie eingeleitet habe. Ferner teilte sie mit, dass sie beabsichtige, die Deponie stillzulegen und sie nach der Stilllegung zu überwachen, und dass die in dieser Hinsicht abschließende Entscheidung spätestens am 31. Oktober 2013 erlassen werde.

    11

    Am 21. November 2013 übersandte die Kommission der Slowakischen Republik ein Mahnschreiben, das den Hinweis enthielt, dass sie noch nicht den Verpflichtungen aus dem Urteil C‑331/11 nachgekommen sei, und forderte diesen Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

    12

    Am 13. Januar 2014 teilte die Slowakische Republik der Kommission auf diese Aufforderung hin mit, dass am 21. Oktober 2013 eine Entscheidung über die Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der fraglichen Deponie erlassen worden sei, die Entscheidung über die Stilllegung und Rekultivierung des Abschnitts 2c der Deponie aber wegen eines Rechtsstreits über die Eigentumslage der diesen Teil der Deponie bildenden Grundstücke ausgesetzt worden sei. Nach den Angaben in dieser Antwort sind jedenfalls Ablagerungen auf der Deponie seit dem 7. Januar 2014 verboten.

    13

    Am 5. Mai 2014 wurden der Kommission von der Slowakischen Republik zwei Entscheidungen der Zentraldirektion der für Umweltfragen zuständigen Verwaltungsbehörde zugestellt, die am 10. April 2014 erlassen worden waren. Mit der ersten Entscheidung erklärte die Zentraldirektion die Entscheidung vom 21. Oktober 2013 für nichtig und prüfte die Angelegenheit erneut. Mit ihrer zweiten Entscheidung ergriff sie vorläufige Maßnahmen, mit denen dem Betreiber aufgegeben wurde, an dem Standort keine Abfalldeponierungen vorzunehmen.

    14

    Ein Jahr später, am 6. Mai 2015, teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass die Stilllegung der fraglichen Deponie nunmehr für Mitte Dezember 2015 vorgesehen sei.

    15

    Am 23. Dezember 2015 stellte dieser Mitgliedstaat der Kommission den aktualisierten Zeitplan der Umweltverträglichkeitsprüfung zu und setzte den Zeitpunkt für die Entscheidung über die endgültige Stilllegung der fraglichen Deponie auf Mai 2016 fest.

    16

    Am 26. August 2016 teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass die für Umweltfragen zuständige Verwaltungsbehörde am 15. August 2016 erneut entschieden habe, die Abschnitte 2a und 2b der Deponie stillzulegen und den Betrieb der fraglichen Deponie einzustellen.

    17

    Diese Entscheidung vom 15. August 2016 wurde durch eine Entscheidung der Zentraldirektion der für Umweltfragen zuständigen Verwaltungsbehörde vom 9. November 2016 bestätigt.

    18

    Gegen die Entscheidungen vom 15. August 2016 und 9. November 2016 wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, der nach den Angaben der Slowakischen Republik für diese Entscheidungen jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.

    19

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Slowakische Republik nicht fristgemäß die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil C‑331/11 nachzukommen, hat sie gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV die vorliegende Klage erhoben.

    20

    Am 14. November 2017 hat die Slowakische Republik nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens, dem Gerichtshof ergänzende Informationen über die Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der fraglichen Deponie und über ein laufendes Gesetzgebungsvorhaben mitgeteilt.

    21

    Da diese Informationen nach Ansicht der Kommission nicht den Schluss zulassen, dass dieser Mitgliedstaat dem Urteil C‑331/11 nachgekommen ist, hat sie ihre Klageanträge in vollem Umfang aufrechterhalten.

    Zur Zulässigkeit der Klage

    Vorbringen der Parteien

    22

    Die Slowakische Republik hält die Klage wegen einer Unstimmigkeit zwischen dem Urteil C‑331/11, dem Mahnschreiben vom 21. November 2013 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift für unzulässig.

    23

    Dieser Mitgliedstaat macht nämlich geltend, die Kommission werfe ihm in ihrer Klageschrift vor, dass die fragliche Deponie noch nicht gemäß Art. 13 der Richtlinie 1999/31 vollständig stillgelegt sei. Die Einhaltung dieser Bestimmung sei jedoch nicht Gegenstand des Urteils C‑331/11 gewesen, und die Verletzung dieser Bestimmung sei auch nicht im Mahnschreiben vom 21. November 2013 gerügt worden.

    24

    Die Kommission hält ihre Klage für zulässig.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    25

    Was erstens die geltend gemachte Unstimmigkeit zwischen dem Urteil C‑331/11 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem Urteil entschieden hat, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie den Betrieb der fraglichen Deponie ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

    26

    Art. 14 der Richtlinie 1999/31, der in Buchst. a dem Betreiber einer vorhandenen Deponie vorschreibt, für sie ein Nachrüstprogramm zu erarbeiten und der zuständigen Behörde zur Zulassung vorzulegen, schreibt in Buchst. b den Mitgliedstaaten vor, nach Vorlage des Nachrüstprogramms eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage dieses Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber zu treffen, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann. Insoweit gibt Art. 14 Buchst. b den Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Entweder gestattet die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 8 der Richtlinie den Weiterbetrieb, oder der betreffende Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Deponie gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 der Richtlinie so bald wie möglich stillgelegt wird.

    27

    Somit geht mit der Pflicht, nur die Deponien weiter zu betreiben, die die Anforderungen der Richtlinie 1999/31 erfüllen, einher, dass Deponien, die nicht die Genehmigung zum Weiterbetrieb erhalten haben, stillzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Bulgarien, C‑145/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:502, Rn. 30, und vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C‑454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 59).

    28

    Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat die in Art. 13 der Richtlinie 1999/31 vorgesehenen Anforderungen an das Stilllegungsverfahren einzuhalten hat, wenn er Art. 14 der Richtlinie dadurch umsetzt, dass er nicht den Weiterbetrieb einer Deponie genehmigt, sondern ihre Stilllegung beschließt.

    29

    Daher hatte die Slowakische Republik Art. 13 der Richtlinie 1999/31 auch dann einzuhalten, als sie zur Durchführung des Urteils C‑331/11 die fragliche Deponie stilllegen wollte. Deshalb lässt sich nicht geltend machen, dass die Kommission über den durch das Urteil C‑331/11 abgegrenzten Gegenstand hinausgegangen ist, indem sie ihre Klage auf Art. 13 der Richtlinie 1999/31 gestützt hat.

    30

    Was zweitens die geltend gemachte Unstimmigkeit zwischen dem Mahnschreiben vom 21. November 2013 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Slowakische Republik nach Verkündung des Urteils C‑331/11 der Kommission nicht genau mitgeteilt hat, ob sie den Weiterbetrieb der fraglichen Deponie oder deren Stilllegung beschließt.

    31

    So hat dieser Mitgliedstaat in der ersten Phase des Vorverfahrens, d. h. vor Absendung des Mahnschreibens vom 21. November 2013, der Kommission lediglich mitgeteilt, dass die für Umweltfragen zuständige Verwaltungsbehörde ein neues Verfahren zur Änderung der integrierten Betriebsgenehmigung der Deponie eingeleitet habe und deren künftige Stilllegung in Betracht gezogen werde, für die spätestens am 31. Oktober 2013 eine abschließende Entscheidung erlassen werde.

    32

    Zum 21. November 2013 hatte die Slowakische Republik der Kommission jedoch nicht mitgeteilt, dass insoweit eine Entscheidung erlassen worden sei, so dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, für welche der Lösungen, die der Slowakischen Republik zur Durchführung des Urteils C‑331/11 zur Verfügung standen, sie sich schließlich entscheiden würde.

    33

    Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie in dem Mahnschreiben nicht genauer die Punkte angegeben hat, hinsichtlich deren ihrer Ansicht nach dieser Mitgliedstaat das Urteil C‑331/11 nicht eingehalten hat.

    34

    Erst in der zweiten Phase des Vorverfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, d. h. nach Absendung des Mahnschreibens vom 21. November 2013, hat die Slowakische Republik der Kommission Informationen mitgeteilt, die nacheinander den Erlass einer Entscheidung der Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der Deponie, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und schließlich den Erlass einer neuen Entscheidung durch die zuständige Verwaltungsbehörde sowie deren spätere Bestätigung durch die Zentraldirektion dieser Behörde betrafen. Desgleichen hat dieser Mitgliedstaat in der zweiten Phase des Vorverfahrens den geplanten Zeitpunkt für die Stilllegung der Deponie übermittelt, bevor er der Kommission mitgeteilt hat, dass dieser Zeitpunkt verschoben werde.

    35

    Da der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie er durch das Urteil C‑331/11 abgegrenzt worden ist, auch Art. 13 der Richtlinie 1999/31 umfasst und die Absichten der Slowakischen Republik hinsichtlich der Durchführung dieses Urteils, die der Kommission erst nach Zustellung des Mahnschreibens vom 21. November 2013 mit hinreichender Klarheit zur Kenntnis gebracht wurden, gerade die Stilllegung der fraglichen Deponie betreffen, kann sich die Kommission in der Klageschrift, die sie in der vorliegenden Rechtssache eingereicht hat, auf Art. 13 der Richtlinie und auf dessen Anforderungen berufen.

    Zur Vertragsverletzung

    Vorbringen der Parteien

    36

    Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission der Slowakischen Republik vor, keine endgültige Entscheidung gemäß Art. 14 der Richtlinie 1999/31 über den Weiterbetrieb oder die Stilllegung der fraglichen Deponie getroffen zu haben. Insbesondere habe dieser Mitgliedstaat, der ihr am 7. Juni 2013, 8. Juli 2014, 6. Mai 2015 und 23. Dezember 2015 gleichwohl seine Absicht mitgeteilt habe, diese Deponie endgültig stillzulegen, insoweit noch immer keine endgültige Entscheidung vorgelegt.

    37

    In ihrer Erwiderung fügt die Kommission hinzu, die fragliche Deponie sei aufgrund der Tatsache, dass die slowakischen Behörden für sie weder ein Nachrüstprogramm autorisiert noch eine endgültige Entscheidung zur Genehmigung ihres Weiterbetriebs getroffen hätten, in Anwendung von Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 gemäß den Art. 7 Buchst. g und 13 der Richtlinie stillzulegen. Insoweit stelle die Entscheidung vom 9. November 2016, mit der die Entscheidung vom 15. August 2016, den Betrieb der fraglichen Deponie einzustellen, bestätigt worden sei, keine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 dar, da sie keinen Hinweis auf ein Nachrüstprogramm für diese Deponie enthalte und gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt worden sei.

    38

    Die Slowakische Republik entgegnet auf diese Rüge, dass sie den Pflichten aus dem Urteil C‑331/11 auf zweierlei Weise habe rechtmäßig nachkommen können, nämlich entweder dadurch, dass sie den Betrieb der fraglichen Deponie auf der Grundlage eines Nachrüstprogramms und einer endgültigen Entscheidung über den Weiterbetrieb dieser Deponie genehmige, oder im Gegenteil dadurch, dass sie ihren Betrieb nicht genehmige. Die Slowakische Republik habe den zweiten Weg beschritten, da sie beschlossen habe, den Weiterbetrieb der Deponie nicht zu genehmigen und sie stillzulegen und zu rekultivieren.

    39

    Dieser Mitgliedstaat weist darauf hin, dass Art. 14 der Richtlinie 1999/31 nicht verlange, dass vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Einstellung des Betriebs einer vorhandenen Deponie ein Nachrüstprogramm vorzulegen und zuzulassen sei. Jedenfalls sei – selbst wenn hier ein Nachrüstprogramm erforderlich gewesen sein sollte – ein solches Programm am 15. Dezember 2015 mit Entscheidung der für Umweltfragen zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt worden.

    40

    Die Slowakische Republik macht ferner geltend, dass nach dem 7. Januar 2014 keine Abfallbeseitigung in der fraglichen Deponie genehmigt worden sei. Zudem sei am 15. August 2016 eine spätestens am 9. November 2016 wirksam gewordene Entscheidung erlassen worden, mit der bis auf den Abschnitt 2c der Weiterbetrieb der Deponie verboten und ihre Stilllegung und Rekultivierung angeordnet worden sei.

    41

    Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission der Slowakischen Republik vor, nicht gemäß Art. 13 der Richtlinie 1999/31 die für die tatsächliche Stilllegung der Deponie erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben. Zwar habe dieser Mitgliedstaat ihr mitgeteilt, dass die für Umweltfragen zuständige Verwaltungsbehörde die Bedingungen und Maßnahmen festlegen würde, mit denen sich die Überwachung der Deponie nach ihrer Stilllegung gewährleisten lasse, doch seien die von ihm insoweit ergriffenen Maßnahmen unzureichend.

    42

    Nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 ergriffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit Deponien, die keine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten hätten, gemäß den Art. 7 Buchst. g und 13 der Richtlinie so bald wie möglich stillgelegt würden.

    43

    Nach Art. 13 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 sei eine Deponie nur als endgültig stillgelegt anzusehen, wenn die zuständige Behörde eine Schlussabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiber ihre Zustimmung für die Stilllegung erteilt habe. Daher könne hier das gesamte Verfahren zur endgültigen Stilllegung der fraglichen Deponie erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn die für die Abfallbewirtschaftung zuständige nationale Behörde gemäß der slowakischen Regelung zur Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 1999/31 die Bescheinigung erteilt habe.

    44

    Die Entscheidung vom 15. August 2016 könne nicht als endgültig angesehen werden, da gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt worden sei.

    45

    Die Slowakische Republik entgegnet auf diese Rüge, dass der Zeitplan der zur endgültigen Stilllegung der fraglichen Deponie vorzunehmenden Maßnahmen eindeutig zeige, dass die tatsächliche Schließung der Deponie objektiv einen beträchtlichen Zeitraum erfordere.

    46

    Daher sei es trotz der erheblichen Anstrengungen der zuständigen nationalen Behörden noch nicht möglich gewesen, diese Deponie vollständig und endgültig stillzulegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    47

    Die Durchführung des Urteils C‑331/11 verlangte, dass die zuständigen slowakischen Behörden nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 entweder den Weiterbetrieb der fraglichen Deponie auf der Grundlage eines den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Nachrüstprogramms genehmigten oder die Einstellung des Betriebs anordneten und diese Deponie unter Beachtung von Art. 13 der Richtlinie endgültig stilllegten.

    48

    Daher ist zu prüfen, ob die slowakischen Behörden fristgemäß eine endgültige Entscheidung über den Weiterbetrieb oder die Stilllegung dieser Deponie getroffen haben, und gegebenenfalls, ob die von diesen Behörden getroffenen Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung als hinreichend anzusehen sind, was die Kommission mit ihrer ersten bzw. zweiten Rüge bestreitet.

    49

    Der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 AEUV maßgebende Zeitpunkt ist der Ablauf der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wird (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C‑388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50

    Da in der vorliegenden Rechtssache die Kommission das Mahnschreiben am 21. November 2013 versandt hat, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, das Datum des Ablaufs der in diesem Schreiben gesetzten Frist, also der 21. Januar 2014.

    51

    Bezüglich der ersten Rüge ist zu beachten, dass die Slowakische Republik in ihrer Antwort vom 13. Januar 2014 auf das Mahnschreiben vom 21. November 2013 darauf hingewiesen hat, dass der Deponiebetrieb am streitigen Standort seit dem 7. Januar 2014 verboten sei und am 21. Oktober 2013 eine Entscheidung der Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der fraglichen Deponie erlassen worden sei.

    52

    Es ist jedoch festzustellen, dass die Entscheidung vom 21. Oktober 2013 nichts daran ändern kann, dass die erste Rüge der Kommission durchgreift.

    53

    Zum einen räumt die Slowakische Republik nämlich selbst ein, dass der Abschnitt 2c der Deponie von der Entscheidung vom 21. Oktober 2013 nicht erfasst wurde, da das Verfahren zur Stilllegung und Rekultivierung dieses Abschnitts ausgesetzt worden ist.

    54

    Zum anderen trifft es zwar zu, dass mit der Entscheidung vom 21. Oktober 2013 die Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der Deponie angeordnet wurde, doch wurde diese Entscheidung am 10. April 2014 von der Zentraldirektion der für Umweltfragen zuständigen Verwaltungsbehörde rückwirkend für nichtig erklärt, da sie entschieden hatte, die Angelegenheit erneut zu prüfen.

    55

    Daraus folgt, dass bei Ablauf der in dem Mahnschreiben gesetzten Frist, d. h. am 21. Januar 2014, noch keine endgültige Entscheidung gemäß Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 über den Weiterbetrieb oder die Stilllegung dieser Deponie getroffen worden war.

    56

    Daher greift die erste Rüge der Kommission durch.

    57

    Bezüglich der zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 1999/31 ein Mitgliedstaat, wenn er den Weiterbetrieb einer Deponie nicht genehmigt, verpflichtet ist, sie nach dem in Art. 13 der Richtlinie 1999/31 vorgesehenen Verfahren endgültig stillzulegen.

    58

    Insoweit ist festzustellen, dass es nicht genügt, der Deponierung neuer Abfälle ein Ende zu setzen, um dieser Pflicht zu genügen, sondern dass der Mitgliedstaat zu gewährleisten hat, dass die Stilllegungsarbeiten durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die betreffende Deponie mit der Richtlinie 1999/31 in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C‑454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 60 und 61).

    59

    Im vorliegenden Fall macht die Slowakische Republik nicht geltend, dass für die fragliche Deponie das Stilllegungsverfahren nach Art. 13 der Richtlinie 1999/31 am 21. Januar 2014 abgeschlossen wurde. Sie verweist lediglich darauf, dass die endgültige Stilllegung dieser Deponie aufgrund der Anzahl der zu vollziehenden Schritte einen beträchtlichen Zeitraum erfordere und es trotz der von den zuständigen Behörden unternommenen erheblichen Anstrengungen noch nicht möglich gewesen sei, die Deponie vollständig und endgültig stillzulegen.

    60

    Die Verzögerung bei der Durchführung des Urteils C‑331/11 kann so jedoch nicht gerechtfertigt werden. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C‑388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61

    Demnach greift die zweite Rüge der Kommission ebenfalls durch.

    62

    Daher ist festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil C‑331/11 durchzuführen.

    Zu den finanziellen Sanktionen

    63

    Die Kommission trägt vor, dass es ein schwerer Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und die Rechtssicherheit in der Union sei, wenn einem Urteil des Gerichtshofs längere Zeit nicht nachgekommen werde, und beantragt die Verurteilung der Slowakischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags.

    64

    In Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds und des Pauschalbetrags stützt sich die Kommission auf ihre Mitteilung vom 13. Dezember 2005 über die „Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag“ (SEK[2005] 1658) in der durch ihre Mitteilung vom 6. August 2015 über die „Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt“ (ABl. 2015, C 257, S. 1), aktualisierten Fassung (im Folgenden: Mitteilung der Kommission von 2005).

    Zum Zwangsgeld

    Vorbringen der Parteien

    65

    Die Kommission verweist darauf, dass nach der Mitteilung von 2005 bei der Zumessung einer Sanktion drei wesentliche Kriterien zugrunde zu legen seien, nämlich die Schwere des Verstoßes, die Dauer des Verstoßes und die erforderliche Abschreckungswirkung der Sanktion.

    66

    In Bezug auf die Schwere des festgestellten Verstoßes verweist die Kommission erstens auf die Bedeutung der Unionsvorschriften, gegen die verstoßen worden sei, d. h. die Vorschriften der Richtlinie 1999/31, sowie zweitens auf die Folgen des Verstoßes für das Gemeinwohl und für die Interessen Einzelner wie insbesondere den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Insoweit trägt sie vor, dass dieser Schutz erfordere, dass deponierte Abfälle keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellten. Hierzu sei nach Art. 14 der Richtlinie eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörden über den Weiterbetrieb oder die Stilllegung vorhandener Deponien unerlässlich. Desgleichen lege Art. 13 der Richtlinie Anforderungen an das Stilllegungsverfahren und die Nachsorge der Deponien nach der Stilllegung fest. Drittens regt die Kommission an, dass dennoch die Tatsache, dass es sich um eine einzige Deponie handele und die betroffene geografische Zone auf die Umgebung des streitigen Standorts begrenzt sei, sowie der Umstand berücksichtigt werde, dass die Deponierung von Abfällen an dem Standort seit dem 30. Dezember 2013 ausgesetzt sei. Ebenfalls als mildernder Umstand zu berücksichtigen seien die Maßnahmen, die die Slowakische Republik ergriffen habe, um dem Urteil C‑331/11 nachzukommen, auch wenn diese Maßnahmen unzureichend geblieben seien.

    67

    Nach alledem ist die Kommission der Ansicht, dass ein Schwerekoeffizient von 2 auf der in der Mitteilung von 2005 festgelegten Skala von 1 bis 20 anzuwenden ist.

    68

    In Bezug auf die Dauer des Verstoßes macht die Kommission geltend, dass sie die Einleitung des vorliegenden Verfahrens 65 Monate nach Verkündung des Urteils C‑331/11 beschlossen habe, was die Anwendung eines Koeffizienten von 3 rechtfertige.

    69

    Hinsichtlich des als Faktor „n“ bezeichneten Koeffizienten, der sich auf die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats bezieht, weist die Kommission darauf hin, dass dieser Koeffizient in der Mitteilung von 2005 für die Slowakische Republik auf 1,69 festgelegt sei.

    70

    Die Kommission schließt daraus, dass sich bei Anwendung der in der Mitteilung angeführten Formel der angemessene Tagessatz für das Zwangsgeld auf 6793,80 Euro belaufe.

    71

    Die Slowakische Republik trägt zur Dauer des Verstoßes vor, dass nach dem 7. Januar 2014 auf der fraglichen Deponie keine Abfallbeseitigung mehr genehmigt worden sei. Zudem handele es sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hochkomplexe Angelegenheit, bei deren Bearbeitung erhebliche Verzögerungen eingetreten seien, weil gegen die verschiedenen, diese Deponie betreffenden Entscheidungen Rechtsbehelfe eingelegt worden seien und die Pflicht bestanden habe, vor der Entscheidung vom 9. November 2016 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

    72

    In Bezug auf die Schwere des Verstoßes wiederholt die Slowakische Republik ihren Standpunkt, dass die Rügen der Nichteinhaltung der materiellen Anforderungen von Art. 13 der Richtlinie 1999/31 im Rahmen der Durchführung des Urteils C‑331/11 unzulässig seien, und macht geltend, dass die Folgen einer verspäteten Durchführung des Urteils C‑331/11 jedenfalls minimal seien, da das betroffene Gebiet begrenzt sei und nicht an der Grenze zu anderen Mitgliedstaaten liege. Desgleichen seien die Anstrengungen zu berücksichtigen, die nacheinander unternommen worden seien, um die Durchführung des Urteils C‑331/11 sicherzustellen, insbesondere die Tatsache, dass am 9. November 2016 beschlossen worden sei, den Betrieb der fraglichen Deponie einzustellen und sie stillzulegen und zu rekultivieren, mit Ausnahme ihres Abschnitts 2c. Die Slowakische Republik hebt auch hervor, dass sie im Vorverfahren mit der Kommission umfassend zusammengearbeitet habe und noch nie in einer ähnlichen Rechtssache verurteilt worden sei.

    73

    Nach Ansicht der Slowakischen Republik muss das Zwangsgeld daher niedriger sein als der von der Kommission vorgeschlagene Betrag.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    74

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland, C‑584/14, EU:C:2016:636, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75

    Das ist hier der Fall.

    76

    Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof keine endgültige Entscheidung zur Stilllegung des Abschnitts 2c der fraglichen Deponie gemäß Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 getroffen worden ist.

    77

    Ebenfalls unstreitig zwischen den Parteien ist, dass bis zu dieser Prüfung das Verfahren zur Stilllegung der Deponie noch nicht gemäß Art. 13 der Richtlinie abgeschlossen worden ist.

    78

    Indessen ist festzustellen, dass mit der Entscheidung der Zentraldirektion der zuständigen Verwaltungsbehörde vom 9. November 2016, die die Entscheidung dieser Behörde vom 15. August 2016 bestätigt hat, sehr wohl eine endgültige Entscheidung über die Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der fraglichen Deponie und über die Einstellung ihres Betriebs erlassen wurde.

    79

    Die Kommission stellt zwar in Frage, ob diese Entscheidung endgültig ist, da ein Rechtsbehelf gegen sie eingelegt worden sei, doch bestreitet sie nicht das Vorbringen der Slowakischen Republik, dass ein solcher Rechtsbehelf für diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung habe.

    80

    Zudem kann eine Verwaltungsentscheidung – wie die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – in einer rechtsstaatlichen Union, die einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen und können die zuständigen Behörden nicht verhindern, dass ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

    81

    Da die Durchführung des Urteils C‑331/11 jedoch als unvollständig anzusehen ist, weil bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof keine endgültige Entscheidung zur Stilllegung des Abschnitts 2c der fraglichen Deponie gemäß Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 getroffen worden war und das Verfahren zur Stilllegung der Deponie noch nicht gemäß Art. 13 der Richtlinie abgeschlossen worden war, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung der Slowakischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung dieses Urteils sicherzustellen.

    82

    Der Gerichtshof hat das Zwangsgeld bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C‑167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    83

    Die Vorschläge der Kommission zur Höhe des Zwangsgelds können den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich einen nützlichen Bezugspunkt dar. Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn dieses Organ dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet. Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betreffend eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, die weiterhin besteht, obwohl eben diese Verletzung in einem ersten Urteil, das gemäß Art. 258 AEUV ergangen ist, bereits festgestellt wurde, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichtdurchführung seiner Verpflichtungen aus dem früheren Urteil des Gerichtshofs zu beenden (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 69).

    84

    Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds sind zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf eine einheitliche und wirksame Anwendung des Unionsrechts grundsätzlich die Schwere des Verstoßes, seine Dauer und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C‑557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

    85

    Was erstens die Schwere des Verstoßes anbelangt, ist festzustellen, dass der Verstoß der Slowakischen Republik gegen die Pflichten aus den Art. 13 und 14 der Richtlinie 1999/31 trotz der örtlichen Begrenztheit der festgestellten Vertragsverletzung Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann.

    86

    Dennoch ist zunächst festzustellen, dass – abgesehen davon, dass die vorliegende Vertragsverletzungsklage nur eine einzige Deponie betrifft – gemäß Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 am 15. August 2016 entschieden und am 9. November 2016 bestätigt worden ist, dass die Abschnitte 2a und 2b der Deponie endgültig stillgelegt würden.

    87

    Sodann ist ungeachtet dessen, dass das Verfahren zur endgültigen Stilllegung noch nicht gemäß den Vorschriften in Art. 13 der Richtlinie 1999/31 abgeschlossen worden ist, weil es im vorliegenden Fall umfangreiche Arbeiten und Maßnahmen erfordert, zu berücksichtigen, dass der Betrieb der Deponie am 7. Januar 2014 eingestellt worden ist.

    88

    Schließlich hat die Slowakische Republik während des Vorverfahrens in der vorliegenden Rechtssache mit der Kommission zusammengearbeitet.

    89

    Was zweitens die Dauer des Verstoßes anbelangt, ist diese unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft.

    90

    Im vorliegenden Fall ist die seit dem Tag der Verkündung des Urteils C‑331/11 laufende Dauer des Verstoßes jedoch erheblich, nämlich ungefähr fünf Jahre.

    91

    Drittens hat die Slowakische Republik dem Gerichtshof keine Informationen zu ihrer Zahlungsfähigkeit vorgelegt.

    92

    Angesichts sämtlicher Umstände der vorliegenden Rechtssache erachtet der Gerichtshof die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 5000 Euro pro Tag für angemessen, um die Durchführung des Urteils C‑331/11 zu erreichen.

    93

    Die Slowakische Republik ist daher zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils C‑331/11 verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das Urteil C‑331/11 durchgeführt worden ist.

    Zum Pauschalbetrag

    Vorbringen der Parteien

    94

    Die Kommission beantragt, die Slowakische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 743,60 Euro pro Tag zu verpflichten, dessen Betrag sich aus der Multiplikation des auf 220 Euro festgesetzten einheitlichen Grundbetrags mit dem Schwerekoeffizienten von 2 und dem Faktor „n“ von 1,69 ergebe, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils C‑331/11, bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag des Erlasses der Maßnahmen durch die Slowakische Republik, die erforderlich sind, um dem Urteil C‑331/11 nachzukommen, falls dieser Tag vor der Verkündung des vorliegenden Urteils liegt, mindestens jedoch einen Gesamtpauschalbetrag in Höhe von 939000 Euro.

    95

    Die Slowakische Republik hat dem Gerichtshof eine Reihe von Informationen zur Prüfung vorgelegt, die die in der vorliegenden Rechtssache von der Kommission vorgeschlagenen verschiedenen finanziellen Sanktionen, d. h. das Zwangsgeld und den Pauschalbetrag, betreffen und im Wesentlichen in den Rn. 71 bis 73 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden sind.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    96

    Der Gerichtshof darf in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C‑328/16, EU:C:2018:98, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    97

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C‑184/11, EU:C:2014:316, Rn. 59).

    98

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und die Festsetzung seiner Höhe muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist. Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C‑196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 114).

    99

    Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Gesichtspunkte, aus denen sich die mit dem vorliegenden Urteil festgestellte Vertragsverletzung ergibt, nämlich zum einen, dass keine endgültige Entscheidung gemäß Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 zur Stilllegung der fraglichen Deponie fristgemäß getroffen worden ist, und zum anderen, dass diese Deponie nicht gemäß Art. 13 der Richtlinie endgültig stillgelegt worden ist, in Anbetracht dessen, dass diese Gesichtspunkte eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen, und im Hinblick auf die Notwendigkeit, künftige ähnliche Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht wirksam zu vermeiden, den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags.

    100

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem vorliegenden Verstoß steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C‑167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 75).

    101

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C‑378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 76).

    102

    Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Umstände gehen u. a. aus den in den Rn. 85 bis 91 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen zur Schwere und Dauer des Verstoßes sowie zur Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats hervor.

    103

    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass trotz der von den slowakischen Behörden nacheinander unternommenen Anstrengungen zur Gewährleistung der Durchführung des Urteils C‑331/11 und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betrieb der fraglichen Deponie am 7. Januar 2014 eingestellt worden ist, die endgültige Entscheidung zur Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der fraglichen Deponie und zur Einstellung des Betriebs auf diesen Abschnitten erst am 15. August 2016 erlassen und am 9. November 2016 bestätigt worden ist, d. h. über drei Jahre nach der Verkündung des Urteils, ohne dass deswegen das Verfahren zur Stilllegung der Deponie bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof abgeschlossen worden ist. Was den Abschnitt 2c anbelangt, ist bis zu dieser Prüfung keine endgültige Entscheidung über seine Stilllegung erlassen worden und hatte das Stilllegungsverfahren noch nicht einmal begonnen. Folglich ist festzustellen, dass der in Rede stehende Verstoß erhebliche Zeit angedauert hat.

    104

    Was zweitens die Schwere des Verstoßes anbelangt, sind trotz der örtlichen Begrenztheit des Verstoßes und der Zusammenarbeit der Slowakischen Republik mit der Kommission während des Vorverfahrens in der vorliegenden Rechtssache die Auswirkungen zu berücksichtigen, die der Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen die Pflichten aus den Art. 13 und 14 der Richtlinie 1999/31 auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann.

    105

    Nach alledem ist bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls der von der Slowakischen Republik zu entrichtende Pauschalbetrag auf 1000000 Euro festzusetzen.

    106

    Folglich ist die Slowakische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 1000000 Euro zu zahlen.

    Kosten

    107

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Slowakische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C‑331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), durchzuführen.

     

    2.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Slowakische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C‑331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C‑331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro zu zahlen.

     

    3.

    Die Slowakische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 1000000 Euro zu zahlen.

     

    4.

    Die Slowakische Republik trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.

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