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Document 62016CA0560

    Rechtssache C-560/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — E.ON Czech Holding AG/Michael Dědouch, Petr Streitberg, Pavel Suda (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Ausschließliche Zuständigkeiten — Art. 22 Nr. 2 — Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats — Beschluss der Hauptversammlung einer Gesellschaft, mit dem die zwangsweise Übertragung der Beteiligungen von Minderheitsaktionären der Gesellschaft an den Mehrheitsaktionär angeordnet und zugleich die Höhe der Abfindung festgelegt wird, die der Mehrheitsaktionär den Minderheitsaktionären zu zahlen verpflichtet ist — Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung)

    ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/9


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — E.ON Czech Holding AG/Michael Dědouch, Petr Streitberg, Pavel Suda

    (Rechtssache C-560/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 2 - Gültigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats - Beschluss der Hauptversammlung einer Gesellschaft, mit dem die zwangsweise Übertragung der Beteiligungen von Minderheitsaktionären der Gesellschaft an den Mehrheitsaktionär angeordnet und zugleich die Höhe der Abfindung festgelegt wird, die der Mehrheitsaktionär den Minderheitsaktionären zu zahlen verpflichtet ist - Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung))

    (2018/C 161/10)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Nejvyšší soud České republiky

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: E.ON Czech Holding AG

    Beklagte: Michael Dědouch, Petr Streitberg, Pavel Suda

    Beteiligte: Jihočeská plynárenská, a.s.

    Tenor

    Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass für eine Klage wie die im Ausgangsrechtsstreit, die auf die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet ist, die der Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft den Minderheitsaktionären im Fall der zwangsweisen Übertragung ihrer Anteile an den Mehrheitsaktionär zu zahlen verpflichtet ist, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.


    (1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


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