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Document 62016CA0014

    Rechtssache C-14/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Euro Park Service, Rechtsnachfolgerin der SCI Cairnbulg Nanteuil/Ministre des finances et des comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung — Direkte Besteuerung — Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten — Gemeinsames Steuersystem — Fusion durch Übernahme — Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung — Richtlinie 90/434/EWG — Art. 11 Abs. 1 Buchst. a — Steuerhinterziehung oder -umgehung — Niederlassungsfreiheit)

    ABl. C 144 vom 8.5.2017, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 144/11


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Euro Park Service, Rechtsnachfolgerin der SCI Cairnbulg Nanteuil/Ministre des finances et des comptes publics

    (Rechtssache C-14/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung oder -umgehung - Niederlassungsfreiheit))

    (2017/C 144/15)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d'État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Euro Park Service, Rechtsnachfolgerin der SCI Cairnbulg Nanteuil

    Beklagter: Ministre des finances et des comptes publics

    Tenor

    1.

    Da durch Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, keine abschließende Harmonisierung erfolgt, erlaubt das Unionsrecht, die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen im Hinblick auf das Primärrecht zu beurteilen, obwohl diese Rechtsvorschrift erlassen wurde, um die durch diese Bestimmung gewährte Möglichkeit in nationales Recht umzusetzen.

    2.

    Art. 49 AEUV und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die im Fall einer grenzüberschreitenden Fusion die Gewährung der gemäß dieser Richtlinie auf einen solchen Vorgang anwendbaren steuerlichen Vorteile, vorliegend der Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses der Einlagen, die durch eine französische Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft geleistet wurden, von einem Vorabbewilligungsverfahren abhängig macht, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige für den Erhalt dieser Bewilligung nachweisen muss, dass der betreffende Vorgang durch einen wirtschaftlichen Grund gerechtfertigt ist, dass er nicht als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat und dass seine Modalitäten die Sicherung der künftigen Besteuerung des Wertzuwachses, dessen Besteuerung aufgeschoben wird, erlauben, obwohl ein solcher Aufschub im Fall einer nationalen Fusion gewährt wird, ohne dass der Steuerpflichtige einem solchen Verfahren unterworfen wird.


    (1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.


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