Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TN0742

    Rechtssache T-742/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2015 von DD gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Oktober 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-106/13 und F-25/14, DD/FRA

    ABl. C 111 vom 29.3.2016, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 111/26


    Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2015 von DD gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Oktober 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-106/13 und F-25/14, DD/FRA

    (Rechtssache T-742/15 P)

    (2016/C 111/32)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: DD (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

    Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil vom 8. Oktober 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-106/13 und F-25/14 teilweise aufzuheben,

    demzufolge,

    beide Entscheidungen der FRA (den angefochtenen Verweis und die Kündigung des Vertrags) nicht nur aus Verfahrensgründen, sondern auch aus den anderen Gründen, die in der erstinstanzlichen Klage geltend gemacht wurden, aufzuheben;

    dem Rechtsmittelführer eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden zu gewähren, der durch die grobe Rechtswidrigkeit und die schweren Fehler der Verwaltungsuntersuchung und der Entscheidung über die Erteilung eines Verweises entstanden ist; der entsprechende immaterielle Schaden wird nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro angesetzt;

    dem Rechtsmittelführer eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden zu gewähren, der durch das fehlerhafte Verfahren und die rechtswidrige Entscheidung, den Vertrag zu kündigen, entstanden ist; der entsprechende immaterielle Schaden wird nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro angesetzt;

    der FRA alle Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Rechtsfehler begangen, indem es nur die Verfahrensrüge des fehlenden rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung sowohl des Verweises als auch der Vertragskündigung geführt habe, geprüft habe und es abgelehnt habe, alle anderen in der erstinstanzlichen Klage geltend gemachten Klagegründe zu prüfen. Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe folgende Rechtsfehler begangen: eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts, einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte, eine Verletzung der Begründungspflicht, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Rechtsfehler begangen, indem es die Anträge des Rechtsmittelführers auf Ersatz immaterieller Schäden sowohl im Hinblick auf den Verweis als auch im Hinblick auf die Vertragskündigung zurückgewiesen habe.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Rechtsfehler hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Ersatz von durch die Verwaltungsuntersuchung verursachten immateriellen Schäden begangen, nämlich eine Verfälschung von Beweismitteln, eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, eine Missachtung des Beweisbegriffs im Hinblick auf des Bestehen eines Schadens als Voraussetzung für die außervertragliche Haftung, eine falsche Anwendung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte und von Art. 86 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und einen Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG (1).

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Rechtsfehler hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Ersatz von durch den Verweis verursachten immateriellen Schäden begangen, nämlich eine Verfälschung von Beweismitteln, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts, einen Rechtsfehler bei der Bewertung des Schadens, eine Verletzung der Begründungspflicht und einen Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Rechtsfehler hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Ersatz von durch die Kündigung verursachten immateriellen Schäden begangen, nämlich eine Verfälschung von Beweismitteln, eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Rechtsfehler bei der Bewertung des Schadens, eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und einen Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG.


    (1)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22).


    Top