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Document 62015FN0033
Case F-33/15: Action brought on 23 February 2015 — ZZ v EESC
Rechtssache F-33/15: Klage, eingereicht am 23. Februar 2015 — ZZ/EWSA
Rechtssache F-33/15: Klage, eingereicht am 23. Februar 2015 — ZZ/EWSA
ABl. C 178 vom 1.6.2015, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/25 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2015 — ZZ/EWSA
(Rechtssache F-33/15)
(2015/C 178/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, N. de Montigny und D. Verbeke)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, keine Maßnahmen zur Durchführung des in der Rechtssache F-124/10, Labiri/EWSA, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Februar 2013 zu ergreifen, und Antrag auf Ersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die stillschweigende Entscheidung vom 20. Februar 2015 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen das schuldhafte Unterlassen von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 26. Februar 2013 in der Rechtssache F-124/10 durch die Anstellungsbehörde aufzuheben; |
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den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) dazu zu verurteilen, an sie als Ersatz des immateriellen Schadens die Summe von 50,00 Euro pro Tag seit dem 14. Dezember 2007 bis zu dem Tag, an dem die in dem Schreiben des Generalsekretärs des Ausschusses der Regionen vom 27. Mai 2010 beschriebenen Beistandsmaßnahmen ergriffen werden, und von 100,00 Euro pro Tag seit dem 26. Februar 2013 bis zu dem Tag des Erlasses von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts zu zahlen; |
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den EWSA dazu zu verurteilen, an sie Verzugszinsen auf diese Summen seit dem 20. Oktober 2014 bis zu dem Tag, an dem sie tatsächlich gezahlt werden, zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten zu zahlen; |
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dem EWSA die Kosten aufzuerlegen. |