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Document 62015CN0233

    Rechtssache C-233/15: Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa (Litauen), eingereicht am 21. Mai 2015 — SIA „Oniors Bio“/Valsts ieņēmumu dienests

    ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 245/11


    Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa (Litauen), eingereicht am 21. Mai 2015 — SIA „Oniors Bio“/Valsts ieņēmumu dienests

    (Rechtssache C-233/15)

    (2015/C 245/14)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Administratīvā apgabaltiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin: SIA „Oniors Bio“

    Rechtsmittelgegner: Valsts ieņēmumu dienests

    Vorlagefragen

    1.

    Sind Erzeugnisse, bei denen die Auswertung von Stichproben aus verschiedenen Warenpartien keinen Nachweis für das Vorliegen von Vergällungsmitteln oder anderen schädlichen Stoffen erbracht hat, welche sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet machen, die aber nach den Angaben des Herstellers nicht als Lebensmittel (Lebensmittelherstellung und Lebensmittelkette) verwendet werden können, da wegen der Merkmale des Herstellungsprozesses der Ware das Vorliegen schädlicher Stoffe in dem Erzeugnis nicht ausgeschlossen werden kann, allgemein in die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) für andere Erzeugnisse als Lebensmittel oder vielmehr allgemein in eine der KN-Positionen für Lebensmittelerzeugnisse einzureihen?

    2.

    Welchen Kriterien ist bei der Auslegung der Begriffe „Lebensmittelerzeugnis“ und „anderes Erzeugnis als Lebensmittel“ für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Ware einzureihen, eine größere Bedeutung beizumessen?

    3.

    Kann für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Ware einzureihen, der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Einreihungskriterium darstellen?

    4.

    Kann für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Ware einzureihen, die Stellungnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, nach der die von der Rechtsmittelführerin eingeführte Ware gemäß dem Lebensmittelrecht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten nicht in der Lebensmittelkette verwendet werden darf, weil sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, als Kriterium für die Einreihung der Waren bei der Auslegung des Begriffs „anderes Erzeugnis als Lebensmittel“ verwendet werden?

    5.

    Können für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Ware einzureihen, die Angaben des Herstellers zum technologischen Herstellungsprozess der Ware, aufgrund dessen das Vorliegen schädlicher Stoffe in dem Erzeugnis nicht ausgeschlossen werden kann, als Kriterium für die Einreihung der Waren bei der Auslegung des Begriffs „anderes Erzeugnis als Lebensmittel“ verwendet werden?

    6.

    Welche physikalisch-chemischen Eigenschaften der einzureihenden Ware sind für die Zwecke der richtigen Auslegung und Anwendung der KN-Unterpositionen 1518 00 31 und 1517 90 91 in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif die wichtigeren?

    7.

    Ist auf eine Ware mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurden, allgemein die KN-Unterposition 1518 00 31 in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden?


    (1)  Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).


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