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Document 62015CJ0376

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. April 2017.
    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
    Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 2 Abs. 10 und 11 – Nichteinbeziehung bestimmter Ausfuhrgeschäfte in die Berechnung der Dumpingspanne – Gerechter Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert bei Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft.
    Verbundene Rechtssachen C-376/15 P und C-377/15 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:269

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

    5. April 2017 ( *1 ) ( 1 )

    „Rechtsmittel — Dumping — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 — Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 2 Abs. 10 und 11 — Nichteinbeziehung bestimmter Ausfuhrgeschäfte in die Berechnung der Dumpingspanne — Gerechter Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert bei Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑376/15 P und C‑377/15 P

    betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Juli 2015,

    Changshu City Standard Parts Factory mit Sitz in Changshu City (China),

    Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd mit Sitz in Ningbo (China),

    Prozessbevollmächtigte: R. Antonini und E. Monard, avocats,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocat,

    Beklagter im ersten Rechtszug,

    Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und M. França als Bevollmächtigte,

    European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

    Streithelfer im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 2016

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T‑558/12 und T‑559/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:237), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 275, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Völkerrecht

    2

    Mit dem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen).

    3

    Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens trägt die Überschrift „Feststellung des Dumpings“. Art. 2.4 dieses Übereinkommens bestimmt:

    „Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäß diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.“

    4

    Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens lautet:

    „Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können.“

    Unionsrecht

    5

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung waren die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, und Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 (ABl. 2012, L 237, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) niedergelegt.

    6

    Art. 1 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung bestimmte:

    „(2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

    (4)   Im Sinne dieser Verordnung ist ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

    7

    In Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) der Grundverordnung hieß es:

    „…

    C. Vergleich

    (10)

    Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

    D. Dumpingspannen

    (11)

    Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus.

    …“

    8

    Art. 3 Abs. 2, 3 und 8 der Grundverordnung sah vor:

    „(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

    a)

    des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

    b)

    der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

    (3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

    (8)   Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

    9

    Die Rechtsmittelführerinnen sind in China ansässige Gesellschaften, die in der Herstellung bestimmter, für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt oder zur Ausfuhr, u. a. in die Europäische Union, vorgesehener Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (im Folgenden: betreffende Ware) tätig sind.

    10

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1) verhängte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betreffenden Ware.

    11

    Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium (DSB) der WTO in dem Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS 397) den Bericht des bei der WTO errichteten Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an. In diesen Berichten wurde festgestellt, dass die Union gegen eine Reihe von Vorschriften des WTO-Rechts verstoßen habe.

    12

    Am 6. März 2012 veröffentlichte die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2001, L 201, S. 10) die Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Maßgabe der vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation im WTO-Streitfall EG – Verbindungselemente (DS 397) am 28. Juli 2011 erlassenen Empfehlungen und Entscheidungen (ABl. 2012, C 66, S. 29).

    13

    Wie es in dieser Bekanntmachung heißt, leitete die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1515/2001 eine Überprüfung ein, um zu ermitteln, wie die Verordnung Nr. 91/2009 abzuändern sei, um sie mit den genannten Entscheidungen und Empfehlungen des DSB in Einklang zu bringen. Infolge dieser Überprüfung erließ der Rat am 4. Oktober 2012 die streitige Verordnung.

    14

    Was den Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert betrifft, wies der Rat die Berichtigungsanträge, die einige interessierte Parteien gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung gestellt hatten und die auf Unterschiede bei den Produktionskosten sowie bei der Effizienz und der Produktivität gestützt waren, zurück.

    15

    Hinsichtlich der Berechnung der Dumpingspanne wies der Rat insoweit, als der Normalwert nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf der Grundlage der Daten bezüglich eines Drittlandes mit Marktwirtschaft, im vorliegenden Fall Indien, und insbesondere auf der Grundlage der von einem indischen Hersteller vorgelegten Daten ermittelt wurde, in den Erwägungsgründen 82, 102 und 109 der streitigen Verordnung im Wesentlichen darauf hin, dass der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ohne Einbeziehung der Geschäfte bezüglich derjenigen Typen der vom chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten betreffenden Ware erfolgt sei, hinsichtlich deren kein vergleichbarer Typ von dem indischen Hersteller hergestellt und verkauft worden sei. Der Rat stellte klar, dass dies als die zuverlässigste Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Dumpings angesehen worden sei. Der Versuch, allen vom chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten Typen der betreffenden Ware sehr ähnliche Typen der vom indischen Hersteller hergestellten und verkauften Waren zuzuordnen, hätte nämlich zu ungenauen Ergebnissen geführt. Außerdem erläuterte der Rat, dass die zur Berechnung des Dumpings herangezogenen Ausfuhrgeschäfte für alle Typen der vom chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten betreffenden Ware repräsentativ seien.

    16

    Mit Art. 1 der streitigen Verordnung wurde der mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführte Antidumpingzoll für Changshu City Standard Parts Factory auf 38,3 % herabgesetzt und der gegen Ningbo Jinding Fastener verhängte Zoll mit 64,3 % aufrechterhalten.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    17

    Mit am 24. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

    18

    Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 6. Mai 2014 wurden die Rechtssachen T‑558/12 und T‑559/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    19

    Die Rechtsmittelführerinnen machten vor dem Gericht zwei Klagegründe geltend.

    20

    Mit dem ersten Klagegrund rügten sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Art. 2 Abs. 8, 9 und 11 sowie Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens. Im Rahmen dieses Klagegrundes warfen die Rechtsmittelführerinnen dem Rat und der Kommission vor, dass sie die Geschäfte betreffend diejenigen Typen der vom chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten betreffenden Ware nicht in die Berechnung der Dumpingspanne einbezogen hätten, bezüglich deren kein vergleichbarer Typ von dem in Rede stehenden indischen Hersteller hergestellt und verkauft worden sei. 38 % der Ausfuhrverkäufe von Changshu City Standard Parts Factory und 43 % der Ausfuhrverkäufe von Ningbo Jinding Fastener seien somit nicht in die Berechnung der Dumpingspanne einbezogen worden.

    21

    Mit dem zweiten Klagegrund rügten sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens sowie, hilfsweise, einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV. Dieser Klagegrund bezog sich auf die Zurückweisung der von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Berichtigungsanträge.

    22

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die beiden Klagegründe der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

    Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

    23

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den Anträgen stattzugeben, die sie im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Klage gestellt haben und die streitige Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als diese sie betrifft;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen, die ihnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind, und den Streithelfern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

    24

    Der Rat beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten der Rechtsmittelverfahren und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    25

    Die Kommission beantragt,

    die Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;

    hilfsweise, die Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

    den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    26

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2015 sind die Rechtssachen C‑376/15 P und C‑377/15 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Zu den Rechtsmitteln

    27

    Die Rechtsmittelführerinnen machen zwei Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Nichteinbeziehung bestimmter Ausfuhrgeschäfte in die Berechnung der Dumpingspanne. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Weigerung der Unionsorgane, bestimmte Berichtigungen im Rahmen des Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorzunehmen.

    Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑377/15 P

    28

    Die Kommission wendet ein, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑377/15 P sei unzulässig, da es mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑376/15 P identisch sei. So seien die Parteien, die angefochtenen Handlungen, das angefochtene Urteil und das Vorbringen identisch. Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑377/15 P, das zuletzt eingelegt worden sei, sei somit wegen Rechtshängigkeit unzulässig.

    29

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine weitere, später eingereichte Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, wegen Rechtshängigkeit unzulässig (Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich bei den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑376/15 P und C‑377/15 P dieselben Parteien gegenüberstehen. Außerdem gibt die Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C‑377/15 P wortwörtlich die Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C‑376/15 P wieder. Die beiden Rechtsmittel sind somit auf identische Rechtsmittelgründe gestützt sowie auf Aufhebung desselben Urteils des Gerichts und auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts gerichtet.

    31

    Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑377/15 P, das später als das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑376/15 P eingelegt worden ist, wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑376/15 P

    Vorbringen der Parteien

    32

    Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die in den Rn. 61 bis 90 des angefochtenen Urteils dargestellten Erwägungen des Gerichts. Er ist in drei Teile untergliedert.

    33

    Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht die Verpflichtung, einen Vergleich aller Ausfuhrgeschäfte gemäß Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens vorzunehmen, falsch ausgelegt habe. Diese beiden Vorschriften seien dahin auszulegen, dass alle Ausfuhrverkäufe der betreffenden Ware, wie sie bei der Einleitung der Untersuchung definiert worden seien, in den Vergleich zur Berechnung der Dumpingspanne einzubeziehen seien. Diese Auslegung folge aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften sowie aus dem Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547). Etwaige zusätzliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der sogenannten „Vergleichslandmethode“ erlaubten es nicht, von den Vorschriften zur Ermittlung der Dumpingspanne abzuweichen.

    34

    Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens auf der einen und die Verpflichtungen im Bereich der Vergleichbarkeit der Preise nach Art. 2 Abs. 10 der genannten Verordnung und Art. 2.4 des genannten Übereinkommens vermengt habe. Sie führen insoweit aus, dass die Konformität der Berechnung der Dumpingspanne mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und mit Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht – wie dies das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt habe – anhand des Begriffs „vergleichbare Preise“ beurteilt werden dürfe, sondern anhand des Begriffs „vergleichbare Geschäfte“ zu bestimmen sei. Die Preise seien nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens für alle vergleichbaren Geschäfte vergleichbar zu machen, was im vorliegenden Fall möglich gewesen sei.

    35

    Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die vom Gericht vorgenommene Prüfung des „gerechten Vergleichs“ nicht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung und der Art. 2.4 und 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens genüge. So habe das Gericht erstens zu Unrecht geprüft, ob die Anwendung anderer Methoden zur Ermittlung des Normalwerts zu einem „gerechteren“ Vergleich hätte führen können als dem, den die Unionsorgane vorgenommen hätten. Zweitens bestätige die Prüfung des Gerichts, dass es für die Unionsorgane nicht unmöglich, sondern nur schwieriger gewesen sei, Art. 2 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung einzuhalten. Drittens habe das Gericht fälschlich der Frage Bedeutung beigemessen, ob die Rechtsmittelführerinnen mit den Unionsorganen zusammengearbeitet hätten, indem es ihnen aufgezeigt habe, in welcher Weise sie ihren Verpflichtungen nach Art. 2 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung und nach Art. 2.4 und 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens nachkommen könnten. Viertens komme dem vom Gericht in den Rn. 81 und 83 des angefochtenen Urteils untersuchten Begriff der „Repräsentativität“ der Geschäfte keine Bedeutung zu.

    36

    Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen. Die Kommission macht zunächst geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage stellten und keinen Rechtsfehler anführten, den dieses begangen haben solle. Außerdem gehe dieser Rechtsmittelgrund ins Leere.

    37

    Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, machen der Rat und die Kommission in erster Linie geltend, dass das Gericht es zu Recht abgelehnt habe, das Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547), auf den vorliegenden Fall anzuwenden und dass die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene Auslegung in den DSB-Berichten keine Bestätigung finde. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die Art. 2.4 und 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens vom Grundsatz des „fairen Vergleichs“ durchdrungen seien. Art. 2 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung bezwecke aber, Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens in Unionsrecht umzusetzen, und verleihe diesem Grundsatz somit Vorrang.

    38

    Hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vertreten der Rat und die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass der Wortlaut der Grundverordnung und des Antidumping-Übereinkommens zeige, dass das Erfordernis des „gerechten Vergleichs“ der Verpflichtung, die Dumpingspanne auf der Grundlage aller Ausfuhrgeschäfte zu berechnen, vorgehen müsse. Außerdem stelle Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung die besonderen Methoden der Berechnung der Dumpingspanne dar, verdränge jedoch nicht das in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehene allgemeine Erfordernis eines gerechten Vergleichs.

    39

    Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes tragen der Rat und die Kommission erstens vor, dass die Rechtsmittelführerinnen offenbar der Ansicht seien, dass die Unionsorgane den „gerechtesten Vergleich“ hätten wählen müssen, was rechtlich unzutreffend sei. Zweitens sei der von den Unionsorganen gewählte Ansatz gerecht, da zu den Preisen bezüglich der Waren, die nicht vom indischen Hersteller verkauft würden, keine Informationen vorhanden gewesen seien. Drittens habe das Gericht zu Recht befunden, dass die Rechtsmittelführerinnen ihr Vorbringen hätten substantiieren müssen und können. Viertens vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Begriff der „Repräsentativität“ relevant sei und nicht auf der Ebene jedes einzelnen ausführenden Herstellers beurteilt werden dürfe, sondern für alle Geschäfte bezüglich der betreffenden Ware beurteilt werden müsse. Außerdem sei die Nichteinbeziehung der Ausfuhrgeschäfte vollkommen zufallsbedingt gewesen und habe nicht bezweckt, das Ergebnis der Prüfung der Unionsorgane zu beeinflussen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    – Zur Zulässigkeit

    40

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

    41

    Mit den Argumenten, die die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorbringen, werfen sie dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens unzutreffend ausgelegt, und, hilfsweise, es habe eine Prüfung vorgenommen, die mit Art. 2 Abs. 10 und 11 der genannten Verordnung und den Art. 2.4 und 2.4.2 des genannten Übereinkommens in Widerspruch stehe. Entgegen dem Vorbringen der Kommission wird mit diesen Argumenten nicht die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen in Frage gestellt, sondern die von diesem vorgenommene Auslegung der Rechtsvorschriften. Die Rechtsmittelführerinnen führen somit Rechtsfehler an, mit denen das angefochtene Urteil ihrer Ansicht nach behaftet ist. Die genannten Argumente beziehen sich folglich auf Rechtsfragen, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zur Prüfung vorgelegt werden können.

    42

    Der von der Kommission geltend gemachte Einwand der Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes greift somit nicht durch.

    – Zu der Frage, ob der erste Rechtsmittelgrund ins Leere geht

    43

    Nach Ansicht der Kommission geht der erste Rechtsmittelgrund ins Leere.

    44

    Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre das angefochtene Urteil jedoch mit einem Rechtsfehler behaftet, der seine Aufhebung zur Folge hätte, wenn der Gerichtshof diesem Rechtsmittelgrund stattgäbe, indem er namentlich feststellen würde, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens fehlerhaft ist.

    45

    Der von der Kommission geltend gemachte Einwand, der vorliegende Rechtsmittelgrund gehe Lehre, greift somit nicht durch.

    – Zur Begründetheit

    46

    Die Rechtsmittelführerinnen rügen die in den Rn. 61 bis 90 des angefochtenen Urteils dargestellten Erwägungen des Gerichts. Diese Erwägungen seien rechtsfehlerhaft, da sie auf einer unzutreffenden Auslegung u. a. von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung beruhten.

    47

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Da die Anwendung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, ist die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41, und vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63).

    48

    Zu der in Rn. 90 des angefochtenen Urteils dargestellten Schlussfolgerung, wonach der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er die Typen der Waren, die keiner der vom indischen Hersteller hergestellten und verkauften Waren entsprochen hätten, nicht in die Berechnung der Dumpingspanne einbezogen habe, so dass die streitige Verordnung weder gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung noch gegen Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße, gelangte das Gericht – wie aus Rn. 61 des angefochtenen Urteils hervorgeht –, indem es prüfte, ob dieser Ansatz nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens möglich war, die zum einen vorsehen, dass die Unionsorgane die Preise aller mit dem Normalwert vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte berücksichtigen müssen, und zum anderen auf die relevanten, den gerechten Vergleich regelnden Vorschriften verweisen.

    49

    Zunächst stellte das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils fest, dass zwar die Typen der betreffenden Ware als vergleichbar angesehen werden könnten, dies aber nicht für die Preise derjenigen Typen dieser Ware gelte, die von diesem Hersteller nicht hergestellt oder verkauft würden. Der fehlende Preis bestimmter Typen der betreffenden Ware stehe, auch wenn diese Typen gleichartig seien, einem Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis entgegen. Sodann stellte das Gericht in den Rn. 71, 80 und 84 des angefochtenen Urteils fest, dass die Unionsorgane in Anbetracht der Gefahr mangelnder Genauigkeit bei der Anwendung von Methoden zur Berechnung des Normalwerts der Waren, die nicht vom indischen Hersteller verkauft würden, zu der Feststellung berechtigt gewesen seien, dass der von ihnen gewählte Ansatz gerecht gewesen sei und dass die Anwendung solcher Methoden keinen genaueren oder gerechteren Vergleich gewährleistet hätte. Schließlich hat das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils die Einschlägigkeit des Urteils vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547), mit der Begründung verneint, dass die Dumpingspanne in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, anders als im vorliegenden Fall nicht auf der Grundlage einer signifikanten Repräsentation der Typen der betreffenden Ware berechnet worden sei.

    50

    Dabei nahm das Gericht an, dass die Unionsorgane im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung bei fehlenden „vergleichbaren Preisen“ und unter Umständen, bei denen keine andere Berechnungsmethode die Durchführung eines „gerechteren Vergleichs“ ermöglicht hätte, berechtigt gewesen seien, bestimmte Ausfuhrgeschäfte aus dieser Berechnung auszunehmen, da diese auf der Grundlage einer „signifikanten Repräsentation“ der Typen der betreffenden Ware durchgeführt worden sei.

    51

    Somit ist zu prüfen, ob diese Erwägungen des Gerichts, wie die Rechtsmittelführerinnen vorbringen, rechtsfehlerhaft sind.

    52

    Erstens sind, um zu bestimmen, ob die Unionsorgane nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung verpflichtet sind, bei der Berechnung der Dumpingspanne alle Ausfuhrgeschäfte zu berücksichtigen, oder ob es ihnen freisteht, einige dieser Geschäfte davon auszunehmen, der Wortlaut, der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (Urteil vom 16. April 2015, Angerer, C‑477/13, EU:C:2015:239, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Was zunächst den Wortlaut der genannten Vorschrift betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass danach zwei Methoden des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis vorgesehen sind: eine sogenannte „symmetrische“ Methode, die entweder auf einem Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union oder auf einem Vergleich für jedes einzelne Geschäft beruhen kann, und eine sogenannte „asymmetrische“ Methode, die auf einem Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte beruht. Unabhängig davon, um welche Vergleichsmethode es sich handelt, wird in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung auf alle „Ausfuhrgeschäfte in die [Union]“ Bezug genommen. Wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann aufgrund dieser Formulierung davon ausgegangen werden, dass die Unionsorgane nicht berechtigt sind, die Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betreffenden Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen.

    54

    Was sodann den mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung verfolgten Zweck betrifft, geht aus dieser Vorschrift hervor, dass sowohl die symmetrische als auch die asymmetrische Methode zur Berechnung der Dumpingspanne es ermöglichen müssen, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln.

    55

    Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, läuft es diesem Zweck zuwider, wenn die Unionsorgane Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betreffenden Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne ausnehmen. Unmittelbare Folge einer solchen Nichteinbeziehung ist nämlich, dass es den Unionsorganen unmöglich ist, die Auswirkungen zu ermitteln, die diese Geschäfte auf die Dumpingspanne haben können, so dass sie sich nicht vergewissern können, dass die berechnete Dumpingspanne die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegelt.

    56

    Was schließlich den Kontext von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung betrifft, geht aus Art. 1 („Grundsätze“) dieser Verordnung hervor, dass sich die Antidumpinguntersuchung auf eine bestimmte, als „betreffende Ware“ bezeichnete Ware bezieht, die von den Unionsorganen bei der Einleitung dieser Untersuchung definiert wird.

    57

    So bestimmt Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung, dass eine Ware als gedumpt gilt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware. Außerdem sieht Art. 1 Abs. 4 der genannten Verordnung vor, dass im Sinne dieser Verordnung unter dem Begriff „gleichartige Ware“ eine mit der „betreffenden Ware“ identische Ware zu verstehen ist. Die Dumpingspanne wird also auf der Grundlage der Definition der „betreffenden Ware“ berechnet, die die Unionsorgane bei der Einleitung der Untersuchung vorgeben.

    58

    Zudem geht aus Art. 3 Abs. 2, 3 und 8 der Grundverordnung – wo auf den Begriff „gleichartige Ware“ Bezug genommen wird – hervor, dass die Unionsorgane auf der Grundlage der „betreffenden Ware“ ermitteln, ob ein Wirtschaftszweig der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren eine Schädigung erfahren hat.

    59

    Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verbietet die Definition der „betreffenden Ware“ bei der Einleitung der Untersuchung es den Unionsorganen nicht, diese Ware in Typen oder Modelle verschiedener Waren zu unterteilen und sich auf Vergleiche zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis nach Modellen oder Typen zu stützen.

    60

    Allerdings sind die Unionsorgane gleichwohl verpflichtet, im Einklang mit dieser Definition eine globale Dumpingspanne für die „betreffende Ware“ insgesamt zu ermitteln. Jede andere Auslegung liefe darauf hinaus, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, das Ergebnis der Berechnung der Dumpingspanne zu beeinflussen, indem sie einen oder mehrere Warentypen oder ‑modelle der betreffenden Ware, wie sie bei der Einleitung der Untersuchung definiert wurde, davon ausnehmen.

    61

    Folglich kann Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung in Anbetracht seines Wortlauts, seines Zwecks und des Kontexts, in den er sich einfügt, nicht dahin ausgelegt werden, dass er es gestattete, Ausfuhrgeschäfte in die Union bezüglich bestimmter Typen der betreffenden Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die Unionsorgane verpflichtet sind, diese Geschäfte bei der Berechnung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

    62

    Es ist hinzuzufügen, dass keines der vom Rat und der Kommission auf die Auslegung von Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens gestützten Argumente geeignet ist, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

    63

    Diese Schlussfolgerung wird außerdem durch das Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 56), gestützt. Der Gerichtshof hat darin auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung hingewiesen, wonach der gewogene durchschnittliche Normalwert mit „dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte“ in die Union verglichen wird. Nach diesem Hinweis hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, da er die globale Dumpingspanne nicht auf der Grundlage von Vergleichen berechnet hatte, die alle vergleichbaren Ausfuhrpreise voll und ganz widerspiegeln.

    64

    Dieses Urteil betraf zwar die Anwendung der Methode der „Nullbewertung“ der negativen Dumpingspannen bei der Berechnung der globalen Dumpingspanne, also eine andere Frage als die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende, die die Nichteinbeziehung bestimmter Geschäfte in die Berechnung wegen fehlender entsprechender, vom im Vergleichsland ansässigen Hersteller hergestellter und verkaufter Waren betrifft. Jedoch betreffen, wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sowohl die Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, als auch die vorliegende Rechtssache die Nichtberücksichtigung der Preise bestimmter Ausfuhrgeschäfte bei der Berechnung der Dumpingspanne. Insoweit spielt es keine Rolle, dass in der vorliegenden Rechtssache die Preise bestimmter Ausfuhrgeschäfte vollständig unberücksichtigt blieben, während dies in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547), erging, nur teilweise, und zwar im Wesentlichen in dem Sinne der Fall war, dass sie abgeändert wurden.

    65

    Entgegen den in Rn. 85 des angefochtenen Urteils dargestellten Erwägungen kommt der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Dumpingspanne auf der Grundlage einer signifikanten Repräsentation der Typen der betreffenden Ware berechnet wurde, nicht in Betracht, um die Einschlägigkeit des Urteils vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547), auszuschließen. Denn über den Umstand hinaus, dass die Rechtsmittelführerinnen die Repräsentativität der von den Unionsorganen bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigten Geschäfte in Abrede stellen, enthält Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es zulässig wäre, diese Spanne unter Stützung auf eine „signifikante Repräsentation“ der Typen der betreffenden Ware zu berechnen.

    66

    Zweitens ist zu prüfen, ob das Gericht trotz der Tragweite des Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung, wie sie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass die Unionsorgane berechtigt gewesen seien, Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betreffenden Ware auszuschließen, da es für diese Warentypen keine „vergleichbaren Preise“ gegeben habe, und dass die Anwendung einer anderen Methode zur Berechnung des Normalwerts keinen „gerechteren Vergleich“ gewährleistet hätte.

    67

    Zum einen ist hinsichtlich des Fehlens „vergleichbarer Preise“ darauf hinzuweisen, dass die Dumpingspanne nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung mittels eines Vergleichs des Normalwerts und der Preise aller Ausfuhren in die Union berechnet wird, „vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich“. Der letzte Satzteil verweist auf Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, der vorsieht, dass, wenn ein gerechter Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis nicht möglich ist, auf Antrag jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen werden, die nachweislich die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Die Vergleichbarkeit der Preise wird somit nicht im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung berücksichtigt, sondern im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung.

    68

    Mit anderen Worten wird die Dumpingspanne nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung, wie sich aus den Rn. 57 und 61 des vorliegenden Urteils ergibt, auf der Grundlage der Definition der „betreffenden Ware“ berechnet, die die Unionsorgane bei der Einleitung der Untersuchung vorgeben, ohne dass irgendein Typ oder irgendein Modell dieser Ware von dieser Berechnung ausgenommen werden dürfte. Damit diese Berechnung durchgeführt werden kann, müssen die Unionsorgane jedoch einen Vergleich der Preise unter Berücksichtigung – in Form von Berichtigungen – der diese Preise beeinträchtigenden Unterschiede gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vornehmen.

    69

    Folglich hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Unionsorgane berechtigt gewesen seien, Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betreffenden Ware nicht zu berücksichtigen, weil es für diese Warentypen keine „vergleichbaren Preise“ gab.

    70

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Unionsorgane in der Praxis in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Hersteller des Vergleichslandes einen bestimmten Warentyp weder herstellt noch verkauft, sich entweder dazu entschließen können, diesen Warentyp aus der Definition der „betreffenden Ware“ auszunehmen, oder den Normalwert für diesen Typ so zu ermitteln, dass sie die Geschäfte bezüglich der Ausfuhr dieses Warentyps im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigen können.

    71

    Zum anderen ergibt sich, was den Umstand betrifft, dass die Anwendung einer anderen Methode zur Berechnung des Normalwerts keinen „gerechteren Vergleich“ gewährleistet hätte, zwar aus Art. 2 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 11 der Grundverordnung, dass die Berechnung der Dumpingspanne auf einen „gerechten Vergleich“ gestützt werden muss, jedoch erscheint der Begriff „gerechterer Vergleich“ nirgends in diesen Vorschriften. Aber selbst wenn die Erheblichkeit dieses Begriffs anerkannt werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss der Ausfuhrgeschäfte, wie aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht als eine Maßnahme zur Gewährleistung eines „gerechten Vergleichs“ angesehen werden kann. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Anwendung einer anderen Methode zur Berechnung des Normalwerts keinen „gerechteren Vergleich“ gewährleistet hätte.

    72

    Demnach hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 61 bis 90 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat die Warentypen, die keinem der vom indischen Hersteller hergestellten und verkauften Waren entsprochen hätten, aus der Berechnung der Dumpingspanne habe ausnehmen dürfen.

    73

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente oder den zweiten Rechtsmittelgrund zu prüfen.

    Zur Klage vor dem Gericht

    74

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

    75

    Wie aus den Rn. 52 bis 72 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat der Rat, indem er in den Erwägungsgründen 82, 102 und 109 der streitigen Verordnung festgestellt hat, dass diejenigen von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warentypen, bezüglich deren kein vergleichbarer Typ von dem indischen Hersteller hergestellt und verkauft worden sei, nicht zu berücksichtigen seien, gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung verstoßen.

    76

    Unter diesen Umständen ist die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft.

    Kosten

    77

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    78

    Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Rechtsmittelführerinnen die Kosten sowohl des Verfahrens des ersten Rechtszugs in den Rechtssachen T‑558/12 und T‑559/12 als auch des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑376/15 P aufzuerlegen. Hingegen sind den Rechtsmittelführerinnen gemäß dem Antrag des Rates die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑377/15 P aufzuerlegen.

    79

    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

    80

    Demnach trägt die Kommission ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in den Rechtssachen T‑558/12 und T‑559/12 sowie im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑376/15 P und C‑377/15 P.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T‑558/12 und T‑559/12, EU:T:2015:237) wird aufgehoben.

     

    2.

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd betrifft.

     

    3.

    Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑377/15 P wird zurückgewiesen.

     

    4.

    Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Changshu City Standard Parts Factory und der Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs in den Rechtssachen T‑558/12 und T‑559/12 als auch im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑376/15 P.

     

    5.

    Die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑377/15 P.

     

    6.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in den Rechtssachen T‑558/12 und T‑559/12 sowie im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑376/15 P und C‑377/15 P.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

    ( 1 ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 67 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

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