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Document 62015CA0548

    Rechtssache C-548/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J. J. de Lange/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2, 3 und 6 — Geltungsbereich — Ungleichbehandlung wegen des Alters — Nationale Vorschriften, die ab einem bestimmten Alter eine Obergrenze für den Steuerabzug von Ausbildungskosten vorsehen — Zugang zur Berufsausbildung)

    ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/15


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J. J. de Lange/Staatssecretaris van Financiën

    (Rechtssache C-548/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2, 3 und 6 - Geltungsbereich - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Vorschriften, die ab einem bestimmten Alter eine Obergrenze für den Steuerabzug von Ausbildungskosten vorsehen - Zugang zur Berufsausbildung))

    (2017/C 014/19)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: J. J. de Lange

    Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

    Tenor

    1.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach einer Person entstandene Berufsausbildungskosten in Abhängigkeit vom Alter dieser Person steuerlich unterschiedlich behandelt werden, in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, da sie bezweckt, den Zugang junger Menschen zur Ausbildung zu fördern.

    2.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach Personen, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, ihre Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen dürfen, während dieses Abzugsrecht für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, begrenzt ist, nicht entgegensteht, soweit diese Regelung durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik objektiv und angemessen gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.


    (1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


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