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Document 62015CA0518

    Rechtssache C-518/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Ville de Nivelles/Rudy Matzak (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/88/EG — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Arbeitszeitgestaltung — Art. 2 — Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ — Art. 17 — Abweichungen — Feuerwehrleute — Bereitschaftszeit — Bereitschaftsdienst zu Hause)

    ABl. C 134 vom 16.4.2018, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/2


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Ville de Nivelles/Rudy Matzak

    (Rechtssache C-518/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 - Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ - Art. 17 - Abweichungen - Feuerwehrleute - Bereitschaftszeit - Bereitschaftsdienst zu Hause))

    (2018/C 134/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour du travail de Bruxelles

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Ville de Nivelles

    Beklagter: Rudy Matzak

    Tenor

    1.

    Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie, einschließlich deren Art. 2, in dem insbesondere die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert sind, abweichen dürfen.

    2.

    Art. 15 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Art. 2 der Richtlinie.

    3.

    Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten zuvor als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ eingestuft wurden.

    4.

    Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist.


    (1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.


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