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Document 62015CA0089

    Rechtssache C-89/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Riva Fire SpA in Liquidation/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes — Verstoß gegen Art. 65 KS — Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union — Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung — Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte — Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung — Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht)

    ABl. C 392 vom 20.11.2017, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 392/4


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Riva Fire SpA in Liquidation/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-89/15 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union - Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung - Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte - Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung - Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht))

    (2017/C 392/05)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Riva Fire SpA in Liquidation (Prozessbevollmächtigte: M. Merola, M. Pappalardo, T. Ubaldi und M. Toniolo, avvocati)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission(Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und P. Rossi im Beistand von P. Manzini, avvocato)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), wird aufgehoben.

    2.

    Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 KS (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl — Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Riva Fire SpA betrifft.

    3.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Riva Fire SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.


    (1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


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