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Document 62015CA0016

    Rechtssache C-16/15: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 4 de Madrid — Spanien) — María Elena Pérez López/Servicio Madrileño de Salud (Comunidad de Madrid) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragrafen 3 bis 5 — Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse — Anspruch auf eine Ausgleichszahlung)

    ABl. C 419 vom 14.11.2016, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 419/12


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid — Spanien) — María Elena Pérez López/Servicio Madrileño de Salud (Comunidad de Madrid)

    (Rechtssache C-16/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 3 bis 5 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung))

    (2016/C 419/14)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: María Elena Pérez López

    Beklagter: Servicio Madrileño de Salud (Comunidad de Madrid)

    Tenor

    1.

    Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch die Stellen des betreffenden Mitgliedstaats entgegensteht, wenn

    die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Gesundheitssektor deshalb als aus „sachlichen Gründen“ im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Verträge auf Rechtsvorschriften gestützt sind, die die Vertragsverlängerung zur Sicherstellung bestimmter Leistungen zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Art zulassen, während in Wirklichkeit dieser Bedarf ständig und dauerhaft ist;

    die zuständige Verwaltung nicht verpflichtet ist, Planstellen zu schaffen, mit denen die Ernennung statutarischer Aushilfskräfte beendet wird, und es ihr offensteht, geschaffene Planstellen durch die Einstellung von Interimskräften zu besetzen, so dass die Unsicherheit der Arbeitnehmer andauert, obwohl der betreffende Staat einen strukturellen Mangel an Planstellen für fest angestellte Mitarbeiter in diesem Bereich aufweist.

    2.

    Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der das Vertragsverhältnis zu dem im befristeten Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt beendet wird und — unbeschadet einer eventuellen erneuten Ernennung — ein Ausgleich aller Ansprüche erfolgt, grundsätzlich nicht entgegensteht, soweit diese Regelung nicht geeignet ist, das Ziel oder die tatsächliche Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage zu stellen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.

    3.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.


    (1)  ABl. C 96 vom 23.3.2015.


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