Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014TN0796

    Rechtssache T-796/14: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Philip Morris/Kommission

    ABl. C 56 vom 16.2.2015, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/24


    Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Philip Morris/Kommission

    (Rechtssache T-796/14)

    (2015/C 056/35)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Philip Morris Ltd (Richmond, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Nordlander und M. Abenhaïm)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

    die Entscheidung Ares (2014) 3142109 der Europäischen Kommission vom 24. September 2014 insoweit für nichtig zu erklären, als der Klägerin damit der vollständige Zugang zu den angeforderten Dokumenten — mit Ausnahme der darin enthaltenen geschwärzten personenbezogenen Daten — verweigert wird;

    die Kommission zur Zahlung der Verfahrenskosten der Klägerin zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung Ares (2014) 3142109 vom 24. September 2014, mit der die Kommission es abgelehnt hat, ihr vollständigen Zugang zu sechs internen Dokumenten zu gewähren, die im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten für den Erlass der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (1) erstellt wurden (angefochtene Entscheidung).

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe einer Begründung verstoßen, da sie nicht — für jedes Dokument — erklärt habe, welche Ausnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Transparenzverordnung) sie jeweils anwende und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und Erwägungen sie dies tue. Da sie die verschiedenen Verweigerungsgründe (Schutz von Gerichtsverfahren, der Rechtsberatung und des Entscheidungsprozesses) auf ein und dieselben allgemeinen Pauschalargumente gestützt habe, habe sie nicht begründet, warum die Herausgabe der angeforderten Dokumente diese Interessen jeweils „konkret und tatsächlich“ beeinträchtigen würde. In der angefochtenen Entscheidung werde insbesondere nicht für jede einzelne Verweigerung angegeben, ob als Rechtfertigung der Schutz von „Gerichtsverfahren“ oder der Schutz der „Rechtsberatung“ geltend gemacht werde.

    2.

    Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Transparenzverordnung verstoßen habe, da sie nicht dargelegt habe, wie die Herausgabe in jedem einzelnen Fall den Schutz der „Rechtsberatung“ oder von „Gerichtsverfahren“„konkret und tatsächlich“ beeinträchtigen würde. In Bezug auf den Schutz der „Rechtsberatung“ seien abstrakte Rechtfertigungen der Kommission in der Rechtsprechung stets als unzureichend angesehen worden, und die Kommission erkläre nicht konkret, warum die vollständige Herausgabe der angeforderten Dokumente im vorliegenden Fall konkret und tatsächlich den Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigen würde. Auch in Bezug auf „Gerichtsverfahren“ erkläre die Kommission nicht konkret, warum die Herausgabe „konkret und tatsächlich“ den Schutz von „Gerichtsverfahren“ beeinträchtigen würde.

    3.

    Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen beide Unterabsätze von Art. 4 Abs. 3 der Transparenzverordnung verstoßen habe, da sich nicht dargelegt habe, wie die Herausgabe den Schutz des „Entscheidungsprozesses“ konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde. Was den ersten Unterabsatz von Art. 4 Abs. 3 der Transparenzverordnung angehe, habe die Kommission keinen „Entscheidungsprozess“ angeführt, der noch als laufend habe angesehen werden können, und nicht dargelegt, wie die Herausgabe konkret und tatsächlich ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde. Was den zweiten Unterabsatz der genannten Vorschrift anbelange, habe die Kommission nicht dargelegt, dass es sich bei den angeforderten Dokumenten um „Stellungnahmen“ im Sinne dieses Unterabsatzes gehandelt habe, und schon gar nicht, dass die Gefahr, dass die Herausgabe den Entscheidungsprozess konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde, im strengen Sinne dieses Unterabsatzes ernst gewesen wäre.


    (1)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127, S. 1).


    Top