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Document 62014TN0206

    Rechtssache T-206/14: Klage, eingereicht am 27. März 2014 — Hüpeden/Rat und Kommission

    ABl. C 212 vom 7.7.2014, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 212/33


    Klage, eingereicht am 27. März 2014 — Hüpeden/Rat und Kommission

    (Rechtssache T-206/14)

    2014/C 212/43

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Hüpeden & Co. (GmbH & Co.) KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Landry)

    Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1 18  762,57 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 8 % p.a. ab Urteilsverkündung zu zahlen, bzw. festzustellen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte besteht;

    die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 (1), die mit Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2012 in der Rechtssache GLS (C-338/10) für ungültig erklärt wurde.

    Die Klägerin macht geltend, dass die auf der Grundlage dieser Verordnung zu Unrecht erhobenen Antidumpingzölle zwar durch die nationalen Zollbehörden erstattet worden seien. Ihr sei aber ein wirtschaftlicher Schaden dadurch entstanden, dass sie aufgrund des Entzugs der Liquidität gezwungen gewesen sei, zusätzliche Bankkredite, die marktüblich verzinst worden seien, sowie kurzfristige Festzinskredite in Anspruch zu nehmen. Sie begehrt daher die Erstattung der Differenz zwischen den von ihr auf ihre Bankkredite gezahlten Zinsen und den niedrigeren Zinsen, die sie zu zahlen gehabt hätte, wären keine Antidumpingzölle erhoben worden. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Beklagten durch rechtswidrigen Erlass der Verordnung Nr. 1355/2008 ihre Pflicht zur Sorgfalt und ordnungsgemäßen Verwaltung in hinreichend qualifizierter Weise verletzt haben, wodurch ihr ein nicht anderweitig ersatzfähiger Schaden entstanden sei, da die Verzinsung von Unterschiedsbeträgen zugunsten des Abgabenpflichtigen ab dem Zeitpunkt der Zahlung nach den einschlägigen nationalen Vorschriften für Einfuhrabgaben nicht vorgesehen sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35).


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