Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014TN0141

    Rechtssache T-141/14: Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — SolarWorld u. a./Rat

    ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/41


    Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — SolarWorld u. a./Rat

    (Rechtssache T-141/14)

    2014/C 142/54

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland), Brandoni solare SpA (Castelfidardo, Italien) und Solaria Energia y Medio Ambiente, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

    Art. 3 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 (1) für nichtig zu erklären,

    die Rechtssache mit der Rechtssache T-507/13 zu verbinden und

    dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung spiegele einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wider und verletze Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung (2), soweit er chinesische Hersteller, von denen die Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie von Art. 8 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung eine gemeinsame Verpflichtungserklärung angenommen habe, von den Maßnahmen ausnehme.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung spiegele einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wider und verletzte Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung, soweit er chinesische Hersteller, von denen die Kommission eine gemeinsame rechtswidrige Verpflichtungserklärung angenommen habe, von den Maßnahmen ausnehme.

    3.

    Dritter Klagegrund: Art. 3 der angegriffenen Verordnung verletze Art. 101 Abs. 1 AEUV, soweit er gewissen chinesischen Herstellern auf der Grundlage eines durch den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (3) und den Beschluss 2013/423/EU der Kommission (4) angenommenen und bestätigten Verpflichtungsangebots, das eine horizontale Preisabsprache darstelle, eine Ausnahme von den fraglichen Maßnahmen gewähre.


    (1)  Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214).

    (4)  Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26).


    Top