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Document 62014TA0713

    Rechtssache T-713/14: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — IPSO/EZB (EZB — Personal der EZB — Aushilfskräfte — Begrenzung der Höchstdauer der Leistungserbringung einer Aushilfskraft — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Unmittelbare und individuelle Betroffenheit — Rechtsschutzinteresse — Klagefrist — Zulässigkeit — Keine Information und Anhörung der klagenden Gewerkschaftsorganisation — Außervertragliche Haftung)

    ABl. C 46 vom 13.2.2017, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/19


    Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 — IPSO/EZB

    (Rechtssache T-713/14) (1)

    ((EZB - Personal der EZB - Aushilfskräfte - Begrenzung der Höchstdauer der Leistungserbringung einer Aushilfskraft - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Rechtsschutzinteresse - Klagefrist - Zulässigkeit - Keine Information und Anhörung der klagenden Gewerkschaftsorganisation - Außervertragliche Haftung))

    (2017/C 046/21)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: International and European Public Services Organisation (IPSO) (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Ehlers, I. Köpfer und M. López Torres, dann B. Ehlers, P. Pfeifhofer und F. Malfrère, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 20. Mai 2014, mit der die Höchstdauer, während der die EZB für Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben auf die Leistungen ein und derselben Aushilfskraft zurückgreifen darf, auf zwei Jahre begrenzt wurde, sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 20. Mai 2014, mit der die Höchstdauer, während der die EZB für Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben auf die Leistungen ein und derselben Aushilfskraft zurückgreifen darf, auf zwei Jahre begrenzt wurde, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die EZB trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der International and European Public Services Organisation (IPSO). Die IPSO trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014.


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