Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CN0094

    Rechtssache C-94/14: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn) eingereicht am 27. Februar 2014 — Flight Refund Ltd/Deutsche Lufthansa AG

    ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/22


    Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn) eingereicht am 27. Februar 2014 — Flight Refund Ltd/Deutsche Lufthansa AG

    (Rechtssache C-94/14)

    2014/C 142/30

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Kúria (Ungarn)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Antragstellerin: Flight Refund Ltd

    Antragsgegnerin: Deutsche Lufthansa AG

    Vorlagefragen

    1.

    Kann ein nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal bestehender Schadensersatzanspruch im Wege eines Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht werden?

    2.

    Bestimmen sich bei einem nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal bestehenden Schadensersatzanspruch die Zuständigkeit des für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befugten — einem mitgliedstaatlichen Gericht gleichgestellten — Notars und die des Gerichts in dem infolge des Einspruchs des Antragsgegners eingeleiteten streitigen Verfahren nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (im Folgenden: Verordnung Nr. 1896/2006), der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (2) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Verordnung Nr. 44/2001) und/oder des am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal)? In welchem Verhältnis stehen diese Zuständigkeitsvorschriften zueinander?

    3.

    Für den Fall, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens von Montreal Geltung beanspruchen, kann der Anspruch auch bei Fehlen jedes weiteren Anknüpfungspunkts nach Wahl des Antragstellers vor irgendeinem Gericht auf dem Gebiet eines Vertragsstaates geltend gemacht werden oder muss das Gericht, vor dem der Anspruch geltend gemacht wird, nach den prozessualen Vorschriften des Mitgliedstaats örtlich zuständig sein?

    Wie ist ferner die eine fakultative Zuständigkeit vorsehende Bestimmung des Übereinkommens von Montreal auszulegen, die an den Ort anknüpft, an dem der Luftfrachtführer über eine Geschäftsstelle verfügt, durch die der Vertrag geschlossen wurde?

    4.

    Ist es möglich, einen Europäischen Zahlungsbefehl, der, obwohl er dem Gegenstand der Verordnung nicht entspricht, oder ohne Zuständigkeit erlassen wurde, von Amts wegen einer Überprüfung zu unterziehen oder aber das infolge eines Einspruchs eingeleitete streitige Verfahren mangels Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einzustellen?

    5.

    Sind für den Fall, dass irgendein ungarisches Gericht für die Durchführung des Rechtsstreits zuständig ist, die prozessualen Vorschriften des Mitgliedstaats im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von Montreal dahin auszulegen, dass sie zumindest ein Gericht bestimmen müssen, das auch bei Fehlen jedes anderen Anknüpfungspunkts verpflichtet ist, in der Sache über das infolge eines Einspruchs eingeleitete streitige Verfahren zu entscheiden?


    (1)  ABl. L 399, S. 1.

    (2)  ABl. L 12, p. 1.


    Top