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Document 62014CN0080

Rechtssache C-80/14: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Februar 2014 — Union of Shop, Distributive and Allied Workers (USDAW), B. Wilson/WW Realisation 1 Ltd (in Liquidation), Ethel Austin Ltd, Secretary of State for Business, Innovation and Skills

ABl. C 151 vom 19.5.2014, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/10


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Februar 2014 — Union of Shop, Distributive and Allied Workers (USDAW), B. Wilson/WW Realisation 1 Ltd (in Liquidation), Ethel Austin Ltd, Secretary of State for Business, Innovation and Skills

(Rechtssache C-80/14)

2014/C 151/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerinnen: Union of Shop, Distributive and Allied Workers (USDAW), B. Wilson

Berufungsbeklagte: WW Realisation 1 Ltd (in Liquidation), Ethel Austin Ltd, Secretary of State for Business, Innovation and Skills

Vorlagefragen

1.

a)

Bezieht sich die Formulierung „mindestens 20“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) (im Folgenden: die Richtlinie) auf die Zahl der Entlassungen in allen Betrieben des Arbeitgebers, in denen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen Entlassungen vorgenommen werden, oder bezieht sie sich auf die Zahl der Entlassungen, die in jedem einzelnen Betrieb vorgenommen werden?

b)

Falls sich Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii auf die Zahl der Entlassungen in jedem einzelnen Betrieb bezieht, was ist dann unter einem „Betrieb“ zu verstehen? Ist der Begriff „Betrieb“ insbesondere dahin zu verstehen, dass er das gesamte betroffene Einzelhandelsunternehmen als eine wirtschaftliche Betriebseinheit oder einen Teil dieses Unternehmens erfasst, das Entlassungen vorzunehmen erwägt, und nicht als eine Einheit wie jedes einzelne Geschäft, der die Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören?

2.

Kann ein Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer von einem privaten Arbeitgeber eine Abfindung verlangt, geltend machen, dass die Richtlinie keine unmittelbar wirksamen Rechte gegen den Arbeitgeber gewährt, wenn:

i)

der private Arbeitgeber ohne das Versäumnis des Mitgliedstaats, die Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, dem Arbeitnehmer eine Abfindung schulden würde, weil er seiner Konsultationspflicht gemäß der Richtlinie nicht nachgekommen ist, und

(ii)

falls vom zahlungsunfähigen privaten Arbeitgeber eine Abfindung verlangt und nicht geleistet worden ist und ein Antrag beim Mitgliedstaat gestellt wurde, dieser Mitgliedstaat nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Richtlinie 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (2) umsetzen, selbst dem Arbeitnehmer — vorbehaltlich etwaiger Haftungsgrenzen, die den Garantieeinrichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 der Richtlinie auferlegt sind — auf Zahlung einer solchen Abfindung haften würde?


(1)  ABl. L 225, S. 16.

(2)  ABl. L 283, S. 36.


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