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Document 62014CA0110

Rechtssache C-110/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Oradea — Rumänien) — Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 2 Buchst. b — Begriff „Verbraucher“ — Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt — Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des Kreditnehmers stehendes Grundstück gesichert wird — Kreditnehmer, der die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um vor der Unterzeichnung des Vertrags die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu beurteilen)

ABl. C 354 vom 26.10.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Oradea — Rumänien) — Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA

(Rechtssache C-110/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b - Begriff „Verbraucher“ - Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des Kreditnehmers stehendes Grundstück gesichert wird - Kreditnehmer, der die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um vor der Unterzeichnung des Vertrags die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu beurteilen))

(2015/C 354/06)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătorie Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Horațiu Ovidiu Costea

Beklagte: SC Volksbank România SA

Tenor

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht. Der Umstand, dass die sich aus diesem Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die dieselbe Person als Vertreter ihrer Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, wie ein im Eigentum dieser Kanzlei stehendes Grundstück, ist insoweit irrelevant.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


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