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Document 62013TN0110

    Rechtssache T-110/13: Klage, eingereicht am 23. Februar 2013 — Republik Litauen/Europäische Kommission

    ABl. C 129 vom 4.5.2013, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/23


    Klage, eingereicht am 23. Februar 2013 — Republik Litauen/Europäische Kommission

    (Rechtssache T-110/13)

    2013/C 129/47

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und D. Skara)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung Nr. FK/fa/D(2012) 1707818 der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2012 für nichtig zu erklären, soweit sich die Belastungsanzeige Nr. 3241213460, die dieser Entscheidung beigefügt ist, auf Projekte bezieht, hinsichtlich deren die Ausführenden unter Konkursverwaltung gestellt wurden, und die Kommission zur Rückzahlung des Betrags von 3 148 549,66 Euro zu verurteilen;

    die Entscheidung Nr. FK/fa/D(2012) 1707818 der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2012 für nichtig zu erklären, soweit sich die ihr beigefügte Belastungsanzeige Nr. 3241213460 auf das Projekt Nr. P27010010 bezieht, und die Kommission zur Rückzahlung des Betrags von 1 060 560,56 Euro zu verurteilen;

    der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, die sich jeweils auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht beziehen.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 (1) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 (2), Art. 87 der Verordnung Nr. 2342/2002 (3) und den in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, dass sie die angefochtene Entscheidung erlassen und die bei der Verwaltung der SAPARD-Mittel entstandenen Verluste nicht mit der Republik Litauen geteilt, dies jedenfalls aber nicht in Erwägung gezogen und die Weigerung, die Verluste zu teilen, nicht begründet habe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch gegen die in Nr. 7.7.4 des Abschnitts F der im Jahr 2001 von der Republik Litauen und der Europäischen Kommission unterzeichneten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung zum Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD) (4) enthaltene Bestimmung über die gegenseitige Absprache in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, dass sie nicht rechtzeitig über die Möglichkeit informiert habe, auf die Forderung zu verzichten und das betreffende Unternehmen von der Liste der Schuldner zu streichen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

    (2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1, berichtigt in ABl. 2005, L 345, S. 35).

    (4)  Valstybės žinios, 29.8.2001, Nr. 74-2589.


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