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Document 62013TJ0240
Judgment of the General Court (Ninth Chamber), 26 November 2014 (publication by extracts).#Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM).#Community trade mark — Opposition proceedings — Application for Community figurative mark Alifoods — Earlier international and Community word marks ALDI — Relative ground for refusal — No likelihood of confusion — No similarity between the signs — Article 8(1)(b) of Regulation (EC) No 207/2009 — Rule 19(2)(a)(ii) of Regulation (EC) No 2868/95.#Case T‑240/13.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. November 2014 (auszugsweise Veröffentlichung).
Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Alifoods – Ältere internationale und Gemeinschaftswortmarken ALDI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.
Rechtssache T‑240/13.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. November 2014 (auszugsweise Veröffentlichung).
Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Alifoods – Ältere internationale und Gemeinschaftswortmarken ALDI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.
Rechtssache T‑240/13.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2014:994
URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
26. November 2014 ( *1 )
„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Alifoods — Ältere internationale und Gemeinschaftswortmarken ALDI — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
In der Rechtssache T‑240/13
Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:
Alifoods SA mit Sitz in Alicante (Spanien),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2013 (Sache R 407/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG und der Alifoods SA
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 25. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 19. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil ( 1 )
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Am 29. Oktober 2010 meldete die Alifoods SA nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an. |
2 |
Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen: |
3 |
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 32 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
|
4 |
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2011 vom 7. Januar 2011 veröffentlicht. |
5 |
Am 7. April 2011 erhob die Klägerin, die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009. |
6 |
Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:
|
7 |
Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht. |
8 |
Am 7. Februar 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. |
9 |
Am 22. Februar 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein. |
10 |
Mit Entscheidung vom 25. Februar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. |
11 |
Als Erstes vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die Klägerin, da sie nur einen Auszug aus der Datenbank des HABM vorgelegt habe, nicht nach Regel 19 Abs. 1 und 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der internationalen Marke nachgewiesen habe. Die Beschwerdekammer hat daher den Widerspruch zurückgewiesen, soweit er auf diese Marke gestützt war (Rn. 10 bis 13 der angefochtenen Entscheidung). [Nicht wiedergegeben] |
Anträge der Parteien
17 |
Die Klägerin beantragt,
|
18 |
Das HABM beantragt,
|
Rechtliche Würdigung
[Nicht wiedergegeben]
2. Zur Begründetheit
[Nicht wiedergegeben]
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95
22 |
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdekammer ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie den auf die internationale Marke gestützten Widerspruch wegen angeblich fehlenden Nachweises der Existenz dieser Marke zurückgewiesen habe. |
23 |
Das HABM hält dieses Vorbringen für unbegründet. |
24 |
Gemäß Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt. |
25 |
Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:
…“ |
26 |
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin, obwohl die unter der Nr. 870896 eingetragene ältere Wortmarke ALDI eine internationale Marke sei, nur einen Auszug aus der Datenbank des HABM vorgelegt habe. Ein solcher Auszug – so heißt es in dieser Randnummer weiter – sei keine Abschrift der einschlägigen Eintragungsurkunde oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen habe, hier also der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). |
27 |
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, nur einen Auszug aus der Datenbank des HABM vorgelegt zu haben, und erläutert in der Klageschrift, von ihr sei ein „offizieller Auszug aus der … Datenbank“ des HABM vorgelegt worden, was auch aus der Verwaltungsakte des Verfahrens vor dem HABM hervorgehe. |
28 |
Mithin ist festzustellen, dass das von der Klägerin vorgelegte Schriftstück, da das HABM für die Verwaltung der internationalen Registrierungen nicht zuständig und auch nicht die Stelle im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 ist, die die Markeneintragung vorgenommen hat, keinen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der geltend gemachten internationalen Marke im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Daher ist der Beurteilung der Beschwerdekammer insoweit beizupflichten. |
29 |
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung – wie von der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung durch die Bezugnahme auf ihre frühere Entscheidungspraxis nahegelegt – durch die teleologische Auslegung der maßgebenden Bestimmungen gestützt wird. Nach Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 erstreckt sich die Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, nämlich nur auf bestimmte Angaben wie die Wiedergabe der Marke und die Nummern der Erzeugnis- oder Dienstleistungsklassen, für die ein Schutz in Anspruch genommen wird, nicht aber das Verzeichnis dieser Waren oder Dienstleistungen. Dieses Verzeichnis wird vom HABM nicht übersetzt und ist somit nur in den drei Sprachen verfügbar, in denen die WIPO die internationale Registrierung veröffentlicht hat, nämlich in englischer, in spanischer und in französischer Sprache. |
30 |
Würde eine solche vom HABM veröffentlichte Information als hinreichend für den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden Marke angesehen und die internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, insoweit als Gemeinschaftsmarke behandelt, würde diese daher eine Vorzugsbehandlung erfahren. Da nämlich in allen Widerspruchsverfahren, auch in denen, die in einer anderen Sprache als denjenigen geführt werden, in denen die WIPO die internationalen Registrierungen veröffentlicht, die Dokumente, die die Existenz älterer Rechte belegen, für alle Arten dieser Rechte in der Verfahrenssprache vorliegen müssen, würden die internationalen Registrierungen, in denen die Union benannt ist, daher in den Fällen, in denen die Verfahrenssprache des Widerspruchsverfahrens eine der beiden anderen Amtssprachen des HABM, nämlich Deutsch oder Italienisch, wäre, insoweit in den Genuss einer Befreiung gelangen. In diesen Fällen läge das Verzeichnis der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nämlich nicht in der Verfahrenssprache vor. Eine solche Vorzugsbehandlung sieht aber weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die Verordnung Nr. 2868/95 vor. |
31 |
Würde im Übrigen die vom HABM veröffentlichte Information nur in denjenigen Widerspruchsverfahren als hinreichend für den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden Marke angesehen, in denen die Verfahrenssprache mit einer der drei Sprachen zusammenfällt, in denen die WIPO ihre internationalen Registrierungen veröffentlicht, stünde dies nicht nur in Widerspruch zum Wortlaut und zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen, sondern schüfe auch in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit und Ungleichheit. |
32 |
Demnach hat die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Widerspruch, soweit er auf die geltend gemachte internationale Marke gestützt sei, als unbegründet zurückzuweisen sei. |
33 |
Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen. [Nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Berardis Czúcz Popescu Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. November 2014. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich hält.