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Document 62013TB0366

    Rechtssache T-366/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 — Frankreich/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Beihilfen an Gesellschaften, die mit einer Gemeinwohldienstleistung betraut wurden, die in der Gewährleistung der Seeverbindung zwischen Korsika und Marseille besteht — Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll — Entscheidung, die diese Ausgleichszahlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen einstuft und ihre Rückforderung von den Begünstigten anordnet — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 298 vom 12.10.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 298 vom 12.10.2013, p. 6–6 (HR)

    12.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 298/7


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 — Frankreich/Kommission

    (Rechtssache T-366/13 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beihilfen an Gesellschaften, die mit einer Gemeinwohldienstleistung betraut wurden, die in der Gewährleistung der Seeverbindung zwischen Korsika und Marseille besteht - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll - Entscheidung, die diese Ausgleichszahlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen einstuft und ihre Rückforderung von den Begünstigten anordnet - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

    2013/C 298/11

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Antragstellerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, N. Rouam, G. de Bergues und D. Colas)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und B. Stromsky)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN), die Frankreich der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation gewährt hat

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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