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Document 62013TA0545

    Rechtssache T-545/13: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — Al Matri/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Klägers — Unzureichende Tatsachengrundlage — Sachverhaltsirrtum — Rechtsfehler — Eigentumsrecht — Unternehmerfreiheit — Verhältnismäßigkeit — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Begründungspflicht)

    ABl. C 305 vom 22.8.2016, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 305/27


    Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — Al Matri/Rat

    (Rechtssache T-545/13) (1)

    ((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Unzureichende Tatsachengrundlage - Sachverhaltsirrtum - Rechtsfehler - Eigentumsrecht - Unternehmerfreiheit - Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht))

    (2016/C 305/36)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Fahed Mohamed Sakher Al Matri (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und B. Kennelly, Barristers, und Rechtsanwalt G. Martin)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Gurov)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62), durchgeführt mit dem Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 (ABl. L 204, S. 52), mit dem Beschluss 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 (ABl. L 28, S. 38) und mit dem Beschluss (GASP) 2015/157 des Rates vom 30. Januar 2015 (ABl. L 26, S. 29), sowie auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 1), durchgeführt mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates vom 30. Juli 2013 (ABl. L 204, S. 23), mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates vom 30. Januar 2014 (ABl. L 28, S. 2) und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 147/2015 des Rates vom 30. Januar 2015 (ABl. L 26, S. 3), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Fahed Mohamed Sakher Al Matri trägt seine eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


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